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No EOL
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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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Urteil
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LwZR 6/13
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Verkündet am:
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28. November 2014
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Langendörfer-Kunz
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Justizangestellte
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als Urkundsbeamtin
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der Geschäftsstelle
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in dem Rechtsstreit
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Nachschlagewerk:
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ja
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BGHZ:
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nein
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BGHR:
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ja
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FlurbereinigungsG § 68 Abs. 1 Satz 1
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Werden einem Dritten auf Grund einer Erklärung des Verpächters nach § 52 Abs. 3
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Satz 2 Fall 2 FlurbG an dessen Stelle landwirtschaftliche Flächen zugeteilt, setzt sich
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daran
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das
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an
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den
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alten
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Grundstücken
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bestehende
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Landpachtverhältnis
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entsprechend § 68 Abs. 1 Satz 1 FlurbG fort.
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BGH, Urteil vom 28. November 2014 - LwZR 6/13 - OLG Brandenburg
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AG Frankfurt (Oder)
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat auf die mündliche
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Verhandlung vom 28. November 2014 durch die Vorsitzende Richterin
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Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub, die Richterin Dr. Brückner sowie die
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ehrenamtlichen Richter Karle und Rukwied
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für Recht erkannt:
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Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats
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- Landwirtschaftssenat -
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des
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Brandenburgischen
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Oberlandes-
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gerichts vom 30. Mai 2013 insoweit aufgehoben, als der Klage
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stattgegeben worden ist.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Klägerin gegen
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das
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Urteil
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des
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Amtsgerichts
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Frankfurt
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(Oder)
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- Land-
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wirtschaftsgericht - vom 17. Juli 2012 zurückgewiesen.
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Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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Mit schriftlichem Vertrag vom Februar/April 2003 verpachteten W.
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und G.
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F.
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eine ihnen in Erbengemeinschaft gehörende, in B.
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gelegene Ackerfläche an die Beklagte für die Zeit vom 1. November 2003 bis
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zum 31. Oktober 2021. Von der insgesamt 7,53 ha großen Pachtfläche entfielen
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7,52 ha auf das Flurstück 57 in der Gemarkung K.
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Diese Fläche befand sich in einem Gebiet, in dem nachfolgend ein
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Bodenordnungsverfahren durchgeführt wurde. Die Verpächter schrieben im
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April 2008 an die Flurneuordnungsbehörde, dass sie zugunsten der Klägerin
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gegen eine Geldleistung von insgesamt 41.500 € auf eine Landabfindung
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verzichteten. Weiter erklärten sie, dass die eingebrachten Flächen an die
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Beklagte verpachtet seien und die Klägerin in den bestehenden Pachtvertrag
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eintreten solle. Die Klägerin erklärte gegenüber der Flurneuordnungsbehörde
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im Mai 2008, dass sie den Landverzicht der Verpächter zu ihren Gunsten
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annehme und einen Geldausgleich von 41.500 € nach Aufforderung an die
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Behörde zahlen werde. In dem Bodenordnungsverfahren wurde an Stelle des
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Flurstücks 57 ein neues, etwa gleich großes Flurstück 119 gebildet, als dessen
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Eigentümerin die Klägerin in das Grundbuch eingetragen wurde.
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Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat die u.a. auf Herausgabe
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des Grundstücks und auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz des durch
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die Nichtherausgabe seit dem 1. Oktober 2010 entstandenen Schadens
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gerichtete Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht (Landwirtschaftssenat)
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hat die Beklagte zur Herausgabe des Grundstücks und zum Ersatz
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vorgerichtlicher
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Rechtsverfolgungskosten
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verurteilt.
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Ferner
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hat
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es
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die
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Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Verzugszinsen auf die von der
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Klägerin eingezahlten Prozesskosten festgestellt. Die weitergehende Klage hat
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es abgewiesen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der von dem
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Senat zugelassenen Revision, mit der sie die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen
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Urteils
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erreichen
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möchte.
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Die
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Klägerin
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beantragt
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die
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Zurückweisung der Revision.
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Entscheidungsgründe:
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I.
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Das Berufungsgericht meint, dass die Klägerin nach § 985 BGB die
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Herausgabe des neuen Grundstücks verlangen könne. Die Beklagte sei ihr
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gegenüber nicht nach § 986 Abs. 1 BGB zum Besitz berechtigt. Das Recht der
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Beklagten zum Besitz aus dem Pachtvertrag an dem Altflurstück habe sich nicht
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kraft Gesetzes an dem neuen Grundstück fortgesetzt, da kein Fall der
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Landabfindung nach § 68 Abs. 1 FlurbG vorgelegen habe. Für eine
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entsprechende
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Anwendung
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der
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den
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rechtsgeschäftlichen
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Erwerb
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der
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Pachtsache betreffenden §§ 593 b, 566 BGB fehle es an einer Regelungslücke,
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weil das Flurbereinigungsgesetz in § 73, § 49 Abs. 1 und 3 die gesonderte
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Abfindung der Inhaber persönlicher Besitzrechte in Geld vorschreibe.
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II.
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Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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Die Klägerin kann von der Beklagten nicht nach § 985 BGB die
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Herausgabe des ihr im Bodenordnungsverfahren (§§ 53, 58 ff. LwAnpG)
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zugeteilten Grundstücks verlangen. Die Beklagte ist auf Grund des nach § 68
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Abs. 1
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Satz
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1
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FlurbG
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an
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dem
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neuen
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Grundstück
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begründeten
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Pachtverhältnisses ihr gegenüber nach § 986 Abs. 1 BGB weiterhin zum Besitz
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berechtigt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lässt sich den
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Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes über die Wahrung der Rechte Dritter
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(§§ 68 ff.) nicht entnehmen, dass die an den alten Grundstücken bestehenden
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Pachtverhältnisse sich nicht an Abfindungsgrundstücken fortsetzen, die der
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Dritte auf Grund einer zu seinen Gunsten erfolgten Zustimmung des
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Verpächters zur Geldabfindung nach § 52 Abs. 3 Satz 2 Fall 2 FlurbG erhalten
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hat.
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1. Die auf das System der Regelungen im Flurbereinigungsgesetz zur
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Wahrung der Rechte Dritter (§§ 68 bis 78) bezogenen Erwägungen des
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Berufungsgerichts sind allerdings im Ausgangspunkt zutreffend.
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a) Grundsätzlich setzt sich ein an dem alten Grundstück bestehendes
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Pachtverhältnis nur dann an dem in der Flurbereinigung neu gebildeten Grundstück fort, wenn der Verpächter nach § 44 Abs. 1 FlurbG eine Landabfindung
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erhalten und nicht nach § 51 Abs. 1 FlurbG seiner Abfindung in Geld
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zugestimmt hat. Nur die Landabfindung tritt nach § 68 Abs. 1 Satz 1 FlurbG
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hinsichtlich der Rechte an den alten Grundstücken und die diese Grundstücke
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betreffenden, nicht nach § 49 FlurbG aufgehobenen Rechtsverhältnisse an die
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Stelle der alten Grundstücke. Die Geldabfindung, die der Verpächter im Falle
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seiner Zustimmung nach § 52 Abs. 1 FlurbG erhält, ist kein Surrogat, an dem
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sich das vertragliche Recht des Pächters zum Gebrauch der Sache und zum
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Genuss der Früchte (§ 585 Abs. 2, § 581 Abs. 1 BGB) fortsetzen kann
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(Heckenbach, RdL 1956, 121, 123; Zillien, RdL 1981, 113, 115).
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Stimmt der Verpächter seiner Abfindung in Geld zu, setzt sich das
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Pachtverhältnis auch nicht an einem der Grundstücke fort, die infolge des Verzichts auf eine Landabfindung zugunsten der Teilnehmergemeinschaft nach
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§ 54 Abs. 2 FlurbG in einer dem Zweck der Flurbereinigung entsprechenden
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Weise oder für Siedlungszwecke zu verwenden sind. Die Verwirklichung der
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Ziele der Flurbereinigung erfordert es in solchen Fällen, das Pachtverhältnis an
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dem alten Grundstück nach § 73 Satz 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 FlurbG aufzuheben
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und den Pächter für den Verlust seines Rechts zu entschädigen (vgl.
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Wingerter/Mayr, FlurbG, 9. Aufl., § 73 Rn. 5; Heckenbach, aaO; Zillien, aaO).
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b) Richtig ist auch, dass die mit dem Gesetz zur Änderung des Flurbereinigungsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. I, S. 533) eingefügte
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Bestimmung, wonach das auf Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde in das
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Grundbuch einzutragende Verfügungsverbot nach § 135 BGB auch zugunsten
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eines von dem Teilnehmer bestimmten Dritten eingetragen werden kann (§ 52
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Abs. 3 Satz 2 Fall 2 FlurbG), die Zustimmung des Teilnehmers zu seiner
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Geldabfindung voraussetzt. Das Flurbereinigungsgesetz enthält - worauf die
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Revisionserwiderung hinweist - keine Bestimmung, nach der ein Verzicht des
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Teilnehmers auf eine Landabfindung zu Gunsten eines Dritten anders als ein
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Verzicht zugunsten der Teilnehmergemeinschaft zu behandeln wäre.
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2. Dies rechtfertigt gleichwohl nicht den von dem Berufungsgericht gezogenen Schluss, dass ein Pachtverhältnis nicht nach § 68 Abs. 1 Satz 1 FlurbG
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an den Abfindungsflächen fortbestehen könne, die der Dritte auf Grund des
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Verzichts des Verpächters auf eine Landabfindung erhält. Werden einem
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Dritten auf Grund einer Erklärung des Verpächters nach § 52 Abs. 3 Satz 2 Fall
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2 FlurbG an dessen Stelle landwirtschaftliche Flächen zugeteilt, setzt sich daran
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das an den alten Grundstücken bestehende Landpachtverhältnis entsprechend
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§ 68 Abs. 1 Satz 1 FlurbG fort. Die Vorschrift über die gesonderte
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Entschädigung in § 73 Satz 1 FlurbG kommt in diesen Fällen nicht zur
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Anwendung.
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a) Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts, nach der § 68
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Abs. 1 FlurbG auch bei einem Landverzicht des Teilnehmers zugunsten eines
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Dritten keine Anwendung finde, orientiert sich allein daran, dass der Verpächter
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in dem Verfahren statt Land Geld erhält. Dabei wird jedoch die durch den
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Verzicht nach § 52 Abs. 3 Satz 2 Fall 2 FlurbG begründete Rechtsstellung des
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Dritten außer Betracht gelassen. Die dem Dritten anstelle des Teilnehmers
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zugeteilten Grundstücke stellen nach dem in der Regelflurbereinigung
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geltenden Surrogationsprinzip das eingebrachte Grundstück in verwandelter
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Gestalt dar (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 1983 - III ZR 118/81, BGHZ 86,
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226, 230). Die Tatsache, dass dessen Eigentümer infolge des Verzichts des
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bisherigen Verpächters zugunsten des Dritten nicht mehr derselbe ist, ändert
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nichts daran, dass der Dritte diejenigen Flächen erhalten hat, an denen sich das
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Pachtverhältnis - ohne den von dem Verpächter zu Gunsten des Dritten
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erklärten Verzicht - nach § 68 Abs. 1 Satz 1 FlurbG fortgesetzt hätte.
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aa) Die Vorschrift des § 68 Abs. 1 FlurbG ist auch dann anzuwenden,
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wenn zwar nicht der Teilnehmer, aber an dessen Stelle der Dritte die
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Landabfindung erhält. In den Fällen des § 52 Abs. 3 Satz 2 Fall 2 FlurbG wird
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der in § 44 Abs. 1 FlurbG bestimmte Grundsatz der Landabfindung nämlich
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nicht aufgehoben. Zwar verzichtet der bisherige Teilnehmer auf seinen
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Anspruch auf eine Abfindung in Land. Dessen Anspruch auf die Landabfindung
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geht jedoch auf den Dritten über (vgl. VGH Mannheim, AgrarR 1990, 299, 300).
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Mit der Annahme des Verzichts durch die Behörde erwirbt der Dritte die
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Ansprüche des Teilnehmers aus dem Flurbereinigungsrecht (OVG Greifswald,
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VIZ 1999, 549, 550; BayVGH, Beschluss vom 16. Mai 2000 - 13 A 00.1510 juris
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Rn. 21). Die nachfolgende Eigentumszuweisung an den Dritten beruht in
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diesem Fall nicht auf § 54 Abs. 2 FlurbG, sondern nach wie vor auf § 44 FlurbG
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(BFH, RdL 2008, 15, 16).
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bb) Gründe, die es rechtfertigten, § 68 Abs. 1 FlurbG nur gegenüber dem
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Teilnehmer, jedoch nicht gegenüber dem an seine Stelle tretenden Dritten
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anzuwenden, sind nicht ersichtlich.
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(1) Der Zweck der Flurbereinigung erfordert es nicht, das vertragliche
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Recht des Pächters zur Fruchtziehung (§ 585 Abs. 2, § 581 Abs. 1 BGB)
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aufzuheben. Die Frage, ob die Fortsetzung des Pachtverhältnisses den
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Zwecken der Flurbereinigung entgegensteht, hängt von objektiven Gegebenheiten, nicht jedoch von der Person des Verpächters ab. Sofern das
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Pachtverhältnis den mit der Flurbereinigung verfolgten Zwecken entgegensteht,
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kann es die Behörde nach § 49 Abs. 1 Satz 1 FlurbG unabhängig von der
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Person des Verpächters aufheben und den Pächter entschädigen.
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(2) Dem Schutz des Dritten steht es nicht entgegen, § 68 Abs. 1 Satz 1
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FlurbG auf dessen Landerwerb in der Flurbereinigung anzuwenden. Der Verzicht eines Teilnehmers auf eine Landabfindung zu Gunsten eines Dritten dient
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meistens dazu, dessen landwirtschaftlichen Betrieb durch die Übertragung des
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Abfindungsanspruchs mit weiteren Produktionsflächen aufzustocken (Steuer,
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FlurbG, 2. Aufl., § 52 Rn. 4; Thomas, Rechtsfragen und Praxis des Flurbereinigungsrechts, S. 217). Ein solcher Erwerb unterscheidet sich nicht
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maßgeblich von einem Kauf landwirtschaftlicher Grundstücke, der ebenfalls
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nicht zu einer vorzeitigen Auflösung der an den Grundstückern bestehenden
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Pachtverhältnisse führt.
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b) Eine Fortsetzung des Pachtverhältnisses in diesen Fällen ist auch
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nicht nach § 73 Satz 1 FlurbG ausgeschlossen. Die Vorschrift über die
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gesonderte Abfindung des Pächters infolge der Entscheidung des Verpächters
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für eine Geldabfindung ist nicht anzuwenden, wenn das Pachtverhältnis an den
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Flächen, die der Dritte auf Grund des Verzichts des Verpächters auf eine
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Landabfindung erhalten hat, fortgesetzt werden kann. Die gegenteilige
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Auffassung des Berufungsgerichts, wonach jeder Verzicht des Verpächters auf
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eine Landabfindung mit dem Eintritt des neuen Rechtszustands zur Beendigung
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des Pachtverhältnisses führt und damit die Pflicht zur gesonderten Abfindung
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des Pächters in dem Verfahren auslöst, widerspricht - wie die Revision zu
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Recht bemerkt - dem von § 73 FlurbG verfolgten Zweck.
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aa) Mit der Entschädigungsregelung des § 73 FlurbG sollten die Rechte
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an den alten Grundstücken, die infolge der Entscheidung des Teilnehmers für
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eine Geldabfindung an den neu gebildeten Grundstücken nicht fortgeführt
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werden, in dem Flurbereinigungsverfahren sichergestellt werden (BT-Drucks
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1/3385, S. 41).
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Bei einem Pachtverhältnis wird das notwendig, wenn der Verpächter im
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Flurbereinigungsverfahren von der Möglichkeit Gebrauch macht, im Interesse
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der Teilnehmergemeinschaft auf seine Landabfindung zu verzichten. Das
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verpachtete Grundstück wird dann Masseland im Sinne des § 54 Abs. 2 FlurbG
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und ist in einer dem Zweck der Flurbereinigung entsprechenden Weise oder für
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Siedlungszwecke zu verwenden. Ein Abfindungsgrundstück, an dem das
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Pachtverhältnis fortgesetzt werden könnte, wird dagegen nicht gebildet. Den mit
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der Entscheidung des Verpächters für eine Geldabfindung verbundenen Verlust
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seines Fruchtziehungsrechts kann der Pächter nicht abwehren. Die daraus
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folgende Einschränkung seiner Rechte hat er zu dulden; seinem Recht aus dem
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Pachtvertrag sind insoweit im öffentlichen Interesse an der Flurbereinigung
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Schranken gesetzt (vgl. Heckenbach, aaO, 124). Unter diesen Umständen den
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Pächter auf seine Ersatzansprüche gegen Verpächter zu verweisen, dem auf
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Grund der Zustimmung zu einer Geldabfindung die weitere Erfüllung des
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Pachtvertrags mit dem Eintritt des neuen Rechtszustands unmöglich wird (zu
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einem denkbaren Anspruch nach § 281, § 323 BGB aF, jetzt nach § 285 Abs. 1
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BGB: Heckenbach, aaO, 121; Zillien, aaO, 113), wäre nicht sachgerecht und
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vor dem Hintergrund des damit verbundenen Eingriffs in das durch Art. 14
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Abs. 1 GG geschützte Besitzrecht des Pächters (vgl. BGH, Urteil vom
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7. Januar 1982 - III ZR 114/80, BGHZ 83, 1, 3; Urteil vom 13. Dezember 2007
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- III ZR 116/07, BGHZ 175, 35, Rn. 24) auch verfassungsrechtlich nicht
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unbedenklich. Vor diesem Hintergrund ist mit § 73 FlurbG ein öffentlichrechtlicher, nach § 18 Abs. 1 Satz 3 FlurbG von der Teilnehmergemeinschaft zu
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erfüllender Abfindungsanspruch für die Inhaber derjenigen Besitz- und
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Nutzungsrechte
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begründet
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worden, die infolge
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der Entscheidung des
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Verpächters zu seiner Abfindung in Geld nicht fortgeführt werden können (vgl.
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Wingerter/Mayr, aaO, § 73 Rn. 1).
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bb) So verhält es sich jedoch nicht, wenn infolge der dinglichen
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Surrogation nach § 68 Abs. 1 Satz 1 FlurbG das Pachtverhältnis an dem
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Grundstück fortgesetzt wird, dass der Dritte anstelle des Verpächters erhält. Für
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eine Abfindung des Pächters gemäß § 73 FlurbG besteht dann kein Bedarf.
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III.
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Die Revision ist danach begründet und das Berufungsurteil aufzuheben
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(§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist gemäß § 563 Abs. 3 ZPO nach dem festgestellten Sachverhältnis zur Endentscheidung reif. Die Klägerin ist mit Eintritt
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des neuen Rechtszustands Verpächterin des an die Stelle des alten
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Grundstücks getretenen Abfindungsgrundstücks geworden. Das angefochtene
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Urteil ist daher auf die Revision der Beklagten insoweit aufzuheben, als der
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- 10 -
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Klage stattgegeben worden ist, und die Berufung der Klägerin gegen die die
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Klage abweisende Entscheidung des Amtsgerichts (Landwirtschaftsgericht)
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zurückzuweisen.
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22
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
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Stresemann
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Czub
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Vorinstanzen:
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AG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 17.07.2012 - 12 Lw 25/11 OLG Brandenburg, Entscheidung vom 30.05.2013 - 5 U (Lw) 72/12 -
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Brückner
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