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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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LwZR 4/01
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in dem Rechtsstreit
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Nachschlagewerk:
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Verkündet am:
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9. November 2001
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Riegel,
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Justizangestellte
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als Urkundsbeamtin
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der Geschäftsstelle
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ja
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BGHZ:
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nein
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BGHR:
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ja
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BGB § 174 Satz 1
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Eine namens einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts von einem alleinvertretungsberechtigten Gesellschafter abgegebene einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung kann von dem Empfänger gemäß § 174 Satz 1 BGB zurückgewiesen
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werden, wenn ihr weder eine Vollmacht der anderen Gesellschafter, noch der Gesellschaftsvertrag oder eine Erklärung der anderen Gesellschafter beigefügt ist, aus
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der sich die Befugnis des handelnden Gesellschafters zur alleinigen Vertretung der
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Gesellschaft ergibt.
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BGH, Urt. v. 9. November 2001- LwZR 4/01 - OLG Dresden
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AG Oschatz
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 2001 durch die Richter Prof. Dr. Krüger,
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Dr. Klein und Dr. Gaier sowie die ehrenamtlichen Richter Andreae und Kreye
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für Recht erkannt:
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Die Revision gegen das Urteil des Landwirtschaftssenats des
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Oberlandesgerichts Dresden vom 8. Dezember 2000 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Kündigung eines Landpachtvertrages.
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W. K. war Eigentümer eines aus mehreren Flurstücken bestehenden
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landwirtschaftlich genutzten Grundstücks. Durch Vertrag vom 28. September
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1996 verpachtete er den Beklagten einen Teil des Grundstücks bis zum
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28. September 2008. In der Folgezeit wurde das Grundstück zwangsversteigert. Das Pachtverhältnis wurde im Versteigerungsverfahren nicht offenbar. Am
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2. Dezember 1998 wurde das Grundstück den Klägern als Gesellschaftern einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zugeschlagen. Nach dem Gesellschaftsvertrag sind beide Gesellschafter alleinvertretungsberechtigt.
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Mit Schreiben vom 28. März 1999 kündigte der Kläger zu 1 namens der
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aus ihm und seinem Bruder, dem Kläger zu 2, gebildeten Gesellschaft das
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Pachtverhältnis zum Ende des laufenden Pachtjahres gegenüber den Beklagten. Mit Schreiben vom 4. April 1999 wiesen die Beklagten die Kündigungserklärung zurück, weil der Erklärung keine Vollmacht des Klägers zu 2 beigefügt
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worden war. Mit Schreiben vom 5. April 1999 verwahrte sich der Kläger zu 1
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hiergegen unter Hinweis auf seine Befugnis zur alleinigen Vertretung nach dem
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Gesellschaftsvertrag. In der Folgezeit kam es zu weiteren Kündigungen des
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Pachtvertrages, u.a. aus wichtigem Grund.
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Mit der Klage haben die Kläger die Räumung und Herausgabe der
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Pachtfläche, hilfsweise zum 28. September 2000, höchst hilfsweise zum
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28. September 2001 verlangt. Das Landwirtschaftsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgen sie ihre Anträge weiter.
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Entscheidungsgründe:
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I.
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Die Revision ist ohne Einschränkung zugelassen. Die auf § 174 BGB
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bezogenen Ausführungen des Berufungsgerichts dienen lediglich der Begründung der Entscheidung in diesem Punkt und bedeuten daher keine Beschränkung der Zulassung.
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II.
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Das Berufungsgericht sieht die Beklagten aufgrund des Pachtvertrages
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vom 28. März 1996 als zum Besitz des Grundstücks berechtigt an. Es meint,
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die Kündigungserklärung vom 28. März 1999 habe das Pachtverhältnis nicht
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beendet. Die Beklagten hätten diese Erklärung nach § 174 BGB wirksam zurückgewiesen, weil ihr keine Vollmacht des Klägers zu 2 beigefügt gewesen
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sei. § 744 Abs. 2 BGB führe nicht zur Alleinbefugnis eines Gesellschafters, die
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Gesellschaft zu vertreten. Die später zur Kündigung des Pachtvertrages abgegebenen Erklärungen seien nicht zum ersten möglichen Termin im Sinne von
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§ 57 a Satz 2 ZVG erfolgt. Für eine außerordentliche Kündigung fehle es an
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einem wichtigen Grund.
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III.
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Die Revision hat keinen Erfolg.
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Die Kläger haben keinen fälligen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Pachtfläche. Sie sind mit dem Zuschlag des Grundstücks gemäß
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§§ 57 ZVG, 571, 593 b BGB als Verpächter anstelle von W. K. in den zwischen
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diesem und den Beklagten geschlossen Pachtvertrag eingetreten. Das Besitzrecht aus diesem Vertrag besteht fort. Der Wirksamkeit der im Schreiben vom
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28. März 1999 ausgesprochenen, auf § 57 a ZVG gestützten Kündigung steht
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der Widerspruch der Beklagten vom 4. April 1999 entgegen.
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1. Wird ein einseitiges Rechtsgeschäft durch einen Vertreter vorgenommen, gewährt § 174 BGB dem von dem Geschäft Betroffenen vor der mit der
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Behauptung der Bevollmächtigung verbundenen Unsicherheit der Wirksamkeit
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des Handelns des Vertreters dadurch Schutz, daß dem Betroffenen das Recht
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eingeräumt ist, die Erklärung des Vertreters zurückzuweisen, es sei denn, der
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Vertreter weist die von ihm in Anspruch genommene Vertretungsmacht durch
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die Vorlage einer Vollmacht nach (§ 174 Satz 1 BGB), oder die Bevollmächtigung ist dem Erklärungsempfänger vom Vollmachtgeber zuvor bekannt gegeben worden (§ 174 Satz 2 BGB).
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Beruht die Vertretungsmacht nicht auf der Erteilung einer Vollmacht
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durch den Vertretenen, sondern auf gesetzlicher Grundlage, scheidet eine Zurückweisung aus (RGZ 74, 263, 265; OLG Düsseldorf NJW-RR 1993, 470;
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MünchKomm-BGB/Schramm, 4. Aufl., § 174 Rdn. 10; Soergel/Leptien, BGB,
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13. Aufl., § 174 Rdn. 8; Staudinger/Schilken, BGB [1995], § 174 Rdn. 6). Die
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gesetzliche Vertretungsmacht beruht nicht auf einer Willensentscheidung des
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Vertretenen. Sie kann nicht durch eine Vollmachtsurkunde nachgewiesen werden. § 174 BGB mutet die mit der Inanspruchnahme gesetzlicher Vertretung
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verbundene Unsicherheit über die Wirksamkeit des Bestehens der behaupteten Vertretungsmacht dem Erklärungsempfänger zu.
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Das Recht zur Zurückweisung besteht auch im Falle der organschaftlichen Vertretung grundsätzlich nicht (MünchKomm-BGB/Schramm, aaO; Soergel/Leptien, aaO; Staudinger/Schilken, aaO). Die organschaftliche Vertretungsmacht beruht auf der Bestellung des Vertreters zum Organ einer juristischen Person, die nur durch ihre Organe am Rechtsverkehr teilnehmen kann.
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Der Unsicherheit über die in Anspruch genommene organschaftliche Vertre-
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tungsmacht wirkt die grundsätzlich vorgeschriebene Eintragung des Vertreters
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als Organ in ein öffentliches Register entgegen. Aus diesem ergeben sich die
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Person des Organs und der Umfang seiner Vertretungsmacht (vgl. § 67 BGB,
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§ 125 Abs. 4 HGB, § 81 Abs. 1 AktG, § 39 Abs. 1 GmbHG, § 28 Abs. 1 GenG).
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So verhält es sich bei der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts nicht. Soweit
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ihre (Teil-)rechtsfähigkeit anzuerkennen ist (BGHZ 146, 341 ff), beruht diese
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nicht auf einer Eintragung. Die Vertretungsverhältnisse können keinem öffentlichen Register entnommen werden. Sie folgen aus dem zwischen den Gesellschaftern - möglicherweise formlos - geschlossenen Gesellschaftsvertrag. Soweit die Gesellschaft nicht durch alle Gesellschafter handelt, liegt damit auch
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bei der Teilnahme einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts am Rechtsverkehr eine Situation vor, die der von § 174 BGB entspricht. Der Empfänger einer
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für die Gesellschaft abgegebenen Erklärung hat vielfach weder Kenntnis von
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der Existenz der Gesellschaft noch von deren Vertretungsverhältnissen. Ein
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Register steht nicht zur Verfügung. Handelt der Geschäftsführer der Gesellschaft allein, ist es ihm demgegenüber ohne weiteres möglich, entweder eine
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Vollmacht der übrigen Gesellschafter vorzulegen oder die von ihm aus dem
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Gesellschaftsvertrag in Anspruch genommene Vertretungsmacht durch dessen
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Vorlage oder die Vorlage einer Erklärung aller oder der übrigen Gesellschafter
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über eine von §§ 709, 714 BGB abweichende Regelung der Vertretung der
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Gesellschaft zu belegen. Unterbleibt ein solcher Nachweis, kann eine Erklärung, die nicht von allen Gesellschaftern abgegeben wird, nach § 174 BGB zurückgewiesen werden. Dem entspricht es, daß ein Recht zur Zurückweisung
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nicht nur besteht, wenn eine rechtsgeschäftlich erteilte Vollmacht nicht vorgelegt wird, sondern auch dann, wenn die Rechtsmacht des Vertreters auf einer
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Ermächtigung beruht, die von einer eingetragenen organschaftlichen Vertretungsmacht abweicht (BAG LM BGB § 174 Nr. 4 m. Anm. Hueck).
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Die Beklagten konnten daher die Erklärung vom 28. März 1999 zurückweisen, weil ihr weder eine Vollmacht beigefügt war, aus der sich die Befugnis
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des Klägers zu 1 zur Vertretung des Klägers zu 2 ergab, noch eine Erklärung
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beider Gesellschafter oder des Klägers zu 2, nach welcher der Gesellschaftsvertrag den Kläger zu 1 zur alleinigen Vertretung berechtigte, noch der Gesellschaftsvertrag selbst. Die in § 174 Satz 1 BGB bestimmte Frist ist durch die
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Erklärung vom 4. April 1999 gewahrt. Insoweit erhebt die Revision auch keine
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Rügen, Rechtsfehler sind nicht ersichtlich.
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2. Etwas anderes folgt auch nicht aus § 744 Abs. 2 BGB. Dabei kann
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dahingestellt bleiben, ob diese Bestimmung auf eine Gesellschaft, deren Mitglieder nach dem Gesellschaftsvertrag jeweils einzeln zur Vertretung berechtigt
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sind, überhaupt Anwendung findet und ob § 744 Abs. 2 BGB die Kündigung
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eines Vertrages als Verfügung über ein Recht der Gesellschaft durch einen
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Gesellschafter ermöglicht. Eine aus § 744 Abs. 2 BGB begründete gesetzliche
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Befugnis des Klägers zu 1, am 28. März 1999 allein für die Gesellschaft zu
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handeln, scheitert schon daran, daß die Kläger nicht behaupten, die Kündigung
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des Pachtvertrages vom 28. März 1996 sei eine zur Erhaltung des Grundstücks
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notwendige Maßnahme (vgl. BGH, Urt. v. 2. Oktober 1981, I ZR 81/79, NJW
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1982, 641). Die Kündigung beruht nach dem Inhalt des Kündigungsschreibens
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auf der Absicht der Kläger, das Grundstück selbst zu bewirtschaften. Von der
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Verwirklichung dieser Absicht muß der Bestand des Grundstücks nicht abhängen. Das liegt sogar eher fern. Daß der wirtschaftliche Wert des Grundstücks
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nur so realisiert werden kann, ist nicht dargelegt.
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3. Die mit den Hilfsanträgen geltend gemachten Räumungs- und Herausgabeansprüche sind ebenfalls nicht begründet. Denn auch die späteren
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Kündigungserklärungen haben nicht zu einer Beendigung des Pachtverhältnisses geführt.
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a) Soweit die Kündigungen auf § 57 a ZVG gestützt werden (Kündigungen vom 5. April und 28. September 1999) gilt folgendes:
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Das Sonderkündigungsrecht des Erstehers nach § 57 a ZVG ist nach
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Satz 2 der Norm ausgeschlossen, wenn die Kündigung nicht zum ersten Termin erfolgt, für den sie zulässig ist. Der (nach dem Zuschlag am 2. Dezember
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1998) erste zulässige Termin war hier der 28. September 1999. Die Kündigung
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mußte spätestens am dritten Werktag des halben Jahres erklärt werden, mit
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dessen Ablauf die Pacht enden sollte (§ 594 a Abs. 2 BGB). Das war der
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31. März 1999. Die Kündigungen vom 5. April und 28. September 1999 sind
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daher verspätet.
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Allerdings setzt die Einhaltung des ersten möglichen Kündigungstermins
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nach dem Eigentumserwerb durch Zuschlag voraus, daß der Ersteher von dem
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Bestehen des Pachtvertrages Kenntnis hat. Ist dies nicht der Fall, so wird ihm
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ab Erlangung der Kenntnis ein Kündigungsrecht zu dem dann nächstmöglichen
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Termin zugebilligt (RGZ 98, 273, 274; Zeller/Stöber, Zwangsversteigerungsgesetz, 16. Aufl., § 57 a Anm. 5.2; Eickmann, Zwangsversteigerungs- und
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Zwangsverwaltungsrecht, § 19 I 2 b; Teufel, in: Steiner, Zwangsversteigerung
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und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., §§ 57-57 c ZVG Rdn. 46; Storz, Praxis des
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Zwangsversteigerungsverfahrens, 8. Aufl., B 1.3.2.). Das führt im vorliegenden
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Fall nicht dazu, daß die Kläger noch nach dem 31. März 1999 das Pachtver-
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hältnis hätten kündigen können. Denn das Berufungsgericht hat festgestellt,
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daß die Kläger jedenfalls am 28. März 1999 die für die Kündigung ausreichende Kenntnis vom Bestehen des Pachtvertrages hatten. Es ist revisionsrechtlich
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nicht zu beanstanden, daß es diese Feststellung der Tatsache entnommen hat,
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daß sich der Kläger zu 1 in der Lage sah, den Pachtvertrag durch die Erklärung
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vom 28. März 1999 nach § 57 a ZVG zu kündigen. Diese Kündigung wäre ohne
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die Zurückweisung durch die Beklagten auch wirksam gewesen und hätte das
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Rechtsverhältnis zum Ablauf des 28. September 1999 beendet. Angesichts
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dessen ist kein schutzwürdiges Interesse der Kläger erkennbar, eine weitere
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Kündigungsmöglichkeit zu eröffnen.
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b) Soweit die Klage auf eine mit Schreiben vom 6. September 1999 erklärte außerordentliche Kündigung gestützt wird, fehlt es – wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler und von der Revision nicht angegriffen dargelegt hat
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– an einem Kündigungsgrund.
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Krüger
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Klein
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Gaier
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