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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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LwZB 1/13
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vom
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1. Oktober 2013
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in dem Rechtsstreit
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- 2 -
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Der
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Bundesgerichtshof,
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Senat
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für
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Landwirtschaftssachen,
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hat
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am
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1. Oktober 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann und die
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Richter Dr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne
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Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
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beschlossen:
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Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena - Senat für Landwirtschaftssachen - vom
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19. Dezember 2012 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig
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verworfen.
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Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
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bis zu 300 €.
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Gründe:
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I.
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1
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Die Klägerin schloss mit D.
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L.
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, der damaligen Eigentümerin land-
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wirtschaftlicher Grundstücke mit einer Gesamtgröße von 10,89 ha, einen Landpachtvertrag für die Zeit vom 1. November 2002 bis zum 31. Oktober 2020 mit
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einem jährlichen Pachtzins von 495,90 €. Zu den verpachteten Flächen gehörte
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ein Flurstück mit einer Fläche von 0,5892 ha. In § 12 Abs. 2 des Pachtvertrags
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ist bestimmt, dass der Verpächter das Pachtverhältnis vorzeitig kündigen kann,
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wenn er einen landwirtschaftlichen Familienbetrieb im Haupt- oder Nebenerwerb gründet.
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Die Verpächterin übertrug das Flurstück ihrem damaligen Ehemann, der
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es mit notariellem Vertrag vom 9. Oktober 2008 an den Beklagten verkaufte;
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dieser wurde im März 2009 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Der
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Beklagte, der Landwirtschaft im Nebenerwerb betreibt, zäunte die Fläche ein
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und kündigte im Juni 2010 unter Bezugnahme auf § 12 Abs. 2 des Pachtvertrags das Vertragsverhältnis mit der Klägerin wegen Eigenbedarfs. Die Klägerin
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widersprach der Kündigung und forderte den Beklagten auf, ihr die Fläche zur
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Nutzung wieder zur Verfügung zu stellen.
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Die Klägerin hat Klage mit dem Antrag erhoben, den Beklagten zu verurteilen, ihr die Nutzung der Fläche zu gewähren. Der Beklagte hat im Wege
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der Widerklage beantragt, die Klägerin zur Herausgabe der Fläche zu verurteilen. Im Verlauf des Rechtsstreits hat der Beklagte zudem eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs erklärt.
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Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat die Klage abgewiesen und
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der Widerklage stattgegeben. Das Oberlandesgericht (Landwirtschaftssenat)
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hat die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich die Klägerin
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mit ihrer Rechtsbeschwerde.
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II.
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Das Berufungsgericht meint, die Berufung sei gemäß § 48 Abs. 1 LwVG
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i.V.m. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstands den Betrag von 600 € nicht übersteige. Die nach § 8 ZPO zu bemessende Beschwer der Klägerin belaufe sich angesichts einer auf die streitige
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Fläche entfallenden Pacht von 27,16 € jährlich und einer streitigen Pachtzeit
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von 9 Jahren und 4 Monaten auf lediglich 253, 49 €.
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III.
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Die Rechtsbeschwerde gegen den die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss ist zwar gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1
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Satz 4 ZPO statthaft, aber nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht zulässig, weil die
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Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des
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Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert.
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1. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht allerdings auf einem
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von der Rechtsbeschwerde gerügten Verfahrensfehler. Das Berufungsgericht
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hat die hier gebotene Nachholung der Prüfung unterlassen, ob die Berufung
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angesichts des von ihm angenommenen Werts der Beschwer der Klägerin aus
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den in § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO genannten Gründen zugelassen werden muss.
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Hat das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen, die Berufung zuzulassen, weil es - wie hier - den Streitwert auf über 600 € festgesetzt
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hat, muss das Berufungsgericht die Entscheidung hierüber nachholen. Die unterschiedliche Bewertung der Beschwer darf nicht zu Lasten der Partei gehen
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(BGH, Urteil vom 14. November 2007 - VIII ZR 340/06, NJW 2008, 218, 219
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Rn. 12; Beschluss vom 19. Mai 2011 - V ZB 250/10, WuM 2011, 432; Beschluss vom 6. Oktober 2011 - V ZB 72/11, NJW-RR 2012, 82, 83 Rn. 7; Beschluss vom 10. Mai 2012 - V ZB 242/11, WuM 2012, 402, 403 Rn. 12 std.
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Rspr.). Dem ist das Berufungsgericht nicht nachgekommen, da es allein seine
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von dem erstinstanzlichen Gericht abweichenden Festsetzungen der Beschwer
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und des Streitwerts begründet hat.
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2. Dieser Fehler des Berufungsgerichts hätte jedoch nur dann zu einer
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unzulässigen, weil aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Erschwerung des Zugangs zu der von dem Gesetzgeber eröffneten Berufungsinstanz
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geführt, wenn die Berufung nach dem Ergebnis der im Rechtsbeschwerdeverfahren nachzuholenden Prüfung (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2007
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- VIII ZR 340/06, NJW 2008, 218, 219 Rn. 12; Beschluss vom 21. April 2010
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- XII ZB 128/09, NJW-RR 2010, 934, 936 Rn. 21; Beschluss vom 10. Mai 2012
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- V ZB 242/11, WuM 2012, 202, 203 Rn. 12) gemäß § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1
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ZPO hätte zugelassen werden müssen oder wenn dem Rechtsbeschwerdegericht nach den Feststellungen in dem angefochtenen Beschluss eine solche
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Entscheidung nicht möglich wäre (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011
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- V ZB 250/10, WuM 2011, 432, 433 Rn. 5). Das ist jedoch nicht der Fall.
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a) Allerdings wäre die Zulassung der Berufung geboten gewesen, wenn
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das Landwirtschaftsgericht seine Auffassung, dass ein Pachtverhältnis zwischen den Parteien nicht mehr besteht, nur auf die Wirksamkeit der unter Berufung auf das Sonderkündigungsrecht nach § 12 Abs. 2 des Pachtvertrags ausgesprochenen Kündigung gestützt hätte. Die Berufung hätte dann zwar - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde - nicht wegen der Frage, was unter einem „landwirtschaftlichen Familienbetrieb im Haupt- oder Nebenerwerb“ im
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Sinne des § 12 Abs. 2 des Pachtvertrags zu verstehen ist, aber deshalb zugelassen werden müssen, weil das Erstgericht mit seiner Entscheidung von der
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eines höherrangigen Gerichts abgewichen ist. In solch einem Fall hat es die
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Berufung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 511 Abs. 4
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Nr. 1 Alt. 3 ZPO zuzulassen (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Mai 2002
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- V ZB 11/02, BGHZ 151, 42, 45).
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Das Landwirtschaftsgericht ist von der Rechtsprechung des Berufungsgerichts abgewichen, nach der eine Vertragsbestimmung in einem langfristigen
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Pachtvertrag, mit der dem Verpächter ein Kündigungsrecht wegen Eigenbedarfs eingeräumt wird, grundsätzlich so auszulegen ist, dass das Sonderkündigungsrecht nur dem Verpächter zustehen und nicht auf den Erwerber überge-
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hen soll (OLG Jena, Urteil vom 12. Mai 2011 - LwU 1019/10, Urteilsgründe auszugsweise wiedergegeben im Aufsatz von Schneider, NL-BzAR 2011, 262 im
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Anschluss an das OLG Naumburg, AUR 2005, 93 und RdL 2006, 220; anders
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allerdings OLG Dresden, AUR 2005, 23). Besondere Absprachen, die hier ein
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anderes Verständnis der Vertragsbestimmung nahelegen könnten, sind weder
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vorgetragen noch ersichtlich.
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b) Die Abweichung von der Rechtsprechung des Berufungsgerichts bei
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der Auslegung der Vertragsbestimmung über das Sonderkündigungsrecht wegen Eigenbedarfs war jedoch nicht entscheidungserheblich, weil das Landwirtschaftsgericht seine Entscheidung auf einen weiteren, selbständig tragenden
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Grund gestellt hat, indem es auch die im Verlauf des Rechtsstreits von dem
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Beklagten wegen Zahlungsverzugs ausgesprochene Kündigung als berechtigt
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angesehen hat. Insoweit rügt die Rechtsbeschwerde zwar eine Verletzung des
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Verfahrensgrundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) durch das
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Landwirtschaftsgericht, da dieses den unter Zeugenbeweis gestellten Vortrag
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der Klägerin übergangen habe, dass sie die von November 2009 an geschuldeten Pachten an die ihr bekannte Verpächterin L.
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weiter gezahlt habe. Da-
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mit hat sie aber keinen Erfolg.
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aa) Es ist bereits zweifelhaft, ob ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG
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überhaupt als Grund für eine Zulassung der Berufung in Betracht kommt, wenn
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das Berufungs- bzw. das Rechtsbeschwerdegericht (hier auf Grund einer abweichenden Wertfestsetzung auf einen Betrag unter der Berufungssumme) die
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Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts über die Zulassung der Berufung
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nach § 522 Abs. 4 ZPO nachzuholen hat. Das Erstgericht darf nämlich nicht,
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wenn es eine Verletzung von Verfahrensgrundrechten erkennt, die Berufung
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nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulassen, sondern hat den Fehler selbst zu beheben (vgl. Münch-
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Komm-ZPO/Rimmelspacher, 4. Aufl., § 511 Rn. 77; PG/Lemke, ZPO, 5. Aufl.,
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§ 511 Rn. 44). Wenn das Erstgericht die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht bemerkt, hat es ebenfalls keinen Anlass, die Berufung gegen
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sein Urteil zuzulassen. Dem Rechtsmittelgericht dürfte, wenn es ausnahmsweise anstelle des erstinstanzlichen Gerichts über die Zulassung der Berufung zu
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entscheiden hat, nicht die Befugnis zukommen, die Berufung wegen der Verletzung eines Verfahrensgrundrechts dennoch zuzulassen und damit den Instanzenzug faktisch zu erweitern.
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bb) Diese Frage bedarf hier jedoch keiner Entscheidung, weil das Landwirtschaftsgericht den unter Beweis gestellten Vortrag über die Weiterzahlung
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der jährlich jeweils zum 15. November fälligen Pachten an die bisherige Verpächterin wegen deren fehlender Empfangszuständigkeit als unerheblich angesehen hat. Die gerügte Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG liegt danach nicht
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vor. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet ein Gericht zwar, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu
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ziehen (BVerfG, NJW 2009, 1584 Rn. 14), jedoch nicht dazu, der Rechtsansicht
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einer Partei zu folgen. Soweit dem Gericht insoweit Rechtsfehler unterlaufen
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sein sollten, bewirkt dies allein nicht die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG
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(BVerfG, NJW 2005, 3345, 3346 mwN).
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3. Die Berufung war auch nicht als Wertberufung nach § 511 Abs. 2 Nr. 1
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ZPO statthaft. Die Festsetzung des Werts der Beschwer auf einen 600 € nicht
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übersteigenden Betrag kann von dem Rechtsbeschwerdegericht nur darauf
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überprüft werden, ob das Berufungsgericht von seinem Ermessen (§ 3 ZPO)
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einen ungesetzlichen Gebrauch gemacht hat (vgl. Senat, Beschluss vom
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14. Oktober 1993 - LwZB 6/93, NJW-RR 1994, 256). Das ist hier nicht der Fall.
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Die auf § 8 ZPO gestützte Bemessung des Streitwerts nach dem auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Pachtzins entspricht der Rechtsprechung des
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Senats (vgl. Beschluss vom 14. Oktober 1993 - LwZB 6/93, aaO). Die Rechtsbeschwerde erhebt insoweit auch keine Einwendungen.
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IV.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO und die Bemessung
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des Werts auf § 41 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. § 34 Abs. 1 GKG.
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Stresemann
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RiBGH Dr. Lemke ist infolge
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Urlaubs an der Unterschrift gehindert.
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Karlsruhe, den 11. Oktober 2013
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Die Vorsitzende
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Stresemann
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Vorinstanzen:
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AG Erfurt, Entscheidung vom 25.05.2012 - Lw 11/11 OLG Jena, Entscheidung vom 19.12.2012 - Lw U 548/12 -
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Czub
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