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BUNDESGERICHTSHOF
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KZR 28/00
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BESCHLUSS
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vom
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11. Dezember 2001
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in dem Rechtsstreit
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Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Dezember 2001 durch den
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Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Richter
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Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Goette, Ball und Prof. Dr. Bornkamm
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beschlossen:
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Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Kartellsenats des
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Oberlandesgerichts München vom 12. Oktober 2000 wird nicht
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angenommen.
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Die Rechtssache hat insoweit keine grundsätzliche Bedeutung. Die
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Revision des Klägers hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
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Die Revision der Beklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird nicht
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angenommen, weil unter den besonderen Umständen des konkreten
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Einzelfalls die Berufung der Beklagten auf die eingetretene Verjährung
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treuwidrig ist. Das Rechtsmittel wirft auch keine Fragen von
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grundsätzlicher Bedeutung auf.
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Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander
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aufgehoben.
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Streitwert: 1.427.683,44 DM
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Hirsch
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Melullis
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Ball
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Goette
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Bornkamm
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