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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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KVZ 59/08
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vom
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7. April 2009
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in der Kartellverwaltungssache
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Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. April 2009 durch den
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Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Vorsitzenden
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Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Dr. Kirchhoff
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und Dr. Grüneberg
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beschlossen:
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1. Die Nichtzulassungsbeschwerdeführer haben die Gerichtskosten der Nichtzulassungsbeschwerde zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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2. Der Streitwert wird auf 500.000 € festgesetzt.
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Gründe:
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1
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Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind gemäß § 78 GWB den
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Nichtzulassungsbeschwerdeführern, die sich mit der Rücknahme der Beschwerde in die Rolle der Unterlegenen begeben haben, die Gerichtskosten
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aufzuerlegen, wenn der Verfahrensausgang offen und insbesondere eine
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Sachprüfung bisher nicht erfolgt ist (BGH, Beschl. v. 7.11.2006 - KVR 19/06,
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WuW/E DE-R 1982 Tz. 2 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme, m.w.N.). Die Umstände des vorliegenden Falls rechtfertigen keine Ausnahme von diesem Grundsatz.
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2
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Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine fusionsrechtliche Untersagungsentscheidung kann nicht mehr begehrt werden, wenn die Untersagungsverfügung
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rechtskräftig aufgehoben worden ist. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist mit
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Schriftsatz vom 29. Oktober 2008 am 30. Oktober 2008 beim Oberlandesgericht
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Düsseldorf eingelegt worden. Bereits mit Beschluss vom 17. September 2008
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hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf die Untersagungsentscheidung des
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Bundeskartellamts aufgehoben, die sich gegen das Zusammenschlussvorhaben der Nichtzulassungsbeschwerdeführer mit den Beteiligten zu 3 bis 5 richtete (OLG Düsseldorf, WuW/E DE-R 2436). Diese Entscheidung ist, wie dem Senat aus dem im Verfahren KVR 25/08 von den Nichtzulassungsbeschwerdeführern in Kopie vorgelegten Rechtskraftvermerk bekannt ist, am 27. Oktober 2008
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rechtskräftig geworden. Für die Nichtzulassungsbeschwerde fehlte daher bereits zum Zeitpunkt ihrer Einlegung ein Rechtsschutzbedürfnis. Dafür ist unerheblich, ob es vor der Senatsentscheidung in der Sache KVR 30/08 (Beschl. v.
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14.10.2008, WuW/E DE-R 2507 - Faber/Basalt) geboten war, nach Erlass der
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Untersagungsverfügung einen Antrag auf Befreiung vom Vollzugsverbot des
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§ 41 Abs. 2 GWB außer beim Beschwerdegericht auch beim Bundeskartellamt
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zu stellen.
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3
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Da im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde noch keine Schriftsätze
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eingereicht wurden, besteht für eine Auferlegung außergerichtlicher Auslagen
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kein Anlass. Der Grundsatz, dass der Rechtsbeschwerdeführer dann, wenn er
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sich durch die Rücknahme der Rechtsbeschwerde selbst in die Rolle des Unterlegenen begeben hat, auch die außergerichtlichen Auslagen des Gegners zu
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tragen hat (vgl. BGH WuW/E DE-R 1982 Tz. 3 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme), findet deshalb in diesem Fall keine Anwendung.
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Tolksdorf
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Bornkamm
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Kirchhoff
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Meier-Beck
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Grüneberg
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Vorinstanz:
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OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.09.2008 - VI-Kart 4/08 (V) -
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