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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
KVZ 59/08
vom
7. April 2009
in der Kartellverwaltungssache
-2-
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. April 2009 durch den
Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Dr. Kirchhoff
und Dr. Grüneberg
beschlossen:
1. Die Nichtzulassungsbeschwerdeführer haben die Gerichtskosten der Nichtzulassungsbeschwerde zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
2. Der Streitwert wird auf 500.000 € festgesetzt.
Gründe:
1
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind gemäß § 78 GWB den
Nichtzulassungsbeschwerdeführern, die sich mit der Rücknahme der Beschwerde in die Rolle der Unterlegenen begeben haben, die Gerichtskosten
aufzuerlegen, wenn der Verfahrensausgang offen und insbesondere eine
Sachprüfung bisher nicht erfolgt ist (BGH, Beschl. v. 7.11.2006 - KVR 19/06,
WuW/E DE-R 1982 Tz. 2 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme, m.w.N.). Die Umstände des vorliegenden Falls rechtfertigen keine Ausnahme von diesem Grundsatz.
-3-
2
Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine fusionsrechtliche Untersagungsentscheidung kann nicht mehr begehrt werden, wenn die Untersagungsverfügung
rechtskräftig aufgehoben worden ist. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist mit
Schriftsatz vom 29. Oktober 2008 am 30. Oktober 2008 beim Oberlandesgericht
Düsseldorf eingelegt worden. Bereits mit Beschluss vom 17. September 2008
hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf die Untersagungsentscheidung des
Bundeskartellamts aufgehoben, die sich gegen das Zusammenschlussvorhaben der Nichtzulassungsbeschwerdeführer mit den Beteiligten zu 3 bis 5 richtete (OLG Düsseldorf, WuW/E DE-R 2436). Diese Entscheidung ist, wie dem Senat aus dem im Verfahren KVR 25/08 von den Nichtzulassungsbeschwerdeführern in Kopie vorgelegten Rechtskraftvermerk bekannt ist, am 27. Oktober 2008
rechtskräftig geworden. Für die Nichtzulassungsbeschwerde fehlte daher bereits zum Zeitpunkt ihrer Einlegung ein Rechtsschutzbedürfnis. Dafür ist unerheblich, ob es vor der Senatsentscheidung in der Sache KVR 30/08 (Beschl. v.
14.10.2008, WuW/E DE-R 2507 - Faber/Basalt) geboten war, nach Erlass der
Untersagungsverfügung einen Antrag auf Befreiung vom Vollzugsverbot des
§ 41 Abs. 2 GWB außer beim Beschwerdegericht auch beim Bundeskartellamt
zu stellen.
-4-
3
Da im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde noch keine Schriftsätze
eingereicht wurden, besteht für eine Auferlegung außergerichtlicher Auslagen
kein Anlass. Der Grundsatz, dass der Rechtsbeschwerdeführer dann, wenn er
sich durch die Rücknahme der Rechtsbeschwerde selbst in die Rolle des Unterlegenen begeben hat, auch die außergerichtlichen Auslagen des Gegners zu
tragen hat (vgl. BGH WuW/E DE-R 1982 Tz. 3 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme), findet deshalb in diesem Fall keine Anwendung.
Tolksdorf
Bornkamm
Kirchhoff
Meier-Beck
Grüneberg
Vorinstanz:
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.09.2008 - VI-Kart 4/08 (V) -