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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IXa ZB 118/03
vom
15. April 2003
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
-2-
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Raebel und von Lienen sowie die Richterinnen
Dr. Kessal-Wulf und Roggenbuck
am 15. April 2003
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluß des 25. Zivilsenats des Kammergerichts vom 17. Februar
2003 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Kammergerichts vom
17. Februar 2003 ist nicht statthaft. Entscheidungen der Oberlandesgerichte
können nur dann zum Gegenstand eines Rechtsbeschwerdeverfahrens gemacht werden, wenn das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug oder als Beschwerdegericht entschieden hat. Hatte das Oberlandesgericht hingegen bereits über eine Beschwerdeentscheidung zu befinden, so findet eine weitere
Überprüfung durch den Bundesgerichtshof nicht statt.
Auch eine gegen den Beschluß des Landgerichts Berlin vom 2. Oktober
2002 - 81 T 915/02 - gerichtete Rechtsbeschwerde wäre unstatthaft, da sie we-
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der nach dem Gesetz allgemein eröffnet noch vom Beschwerdegericht im Einzelfall zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde ist außerdem nicht - wie erforderlich (BGH,
Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512) - durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden. Sie ist deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist sie nicht statthaft
(vgl. BGH, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, WM 2002, 775 f).
Kreft
Raebel
Kessal-Wulf
von Lienen
Roggenbuck