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BUNDESGERICHTSHOF
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IX ZR 92/99
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BESCHLUSS
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vom
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8. November 2001
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in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser
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am 8. November 2001
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beschlossen:
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Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des
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Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 1. Februar
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1999 wird nicht angenommen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
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Streitwert für die Revisionsinstanz: 111.551,43 DM.
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Gründe:
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Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist im Endergebnis
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richtig entschieden.
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Die bis zum Jahre 1993 gezahlten Pauschalhonorare kann der Kläger
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schon deshalb nicht zurückverlangen, weil das zugrundeliegende Vertragsverhältnis (Auftrag vom 14. Januar 1975) nach der Rechtsprechung des Senats
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(BGHZ 115, 382, 386; vgl. ferner Zugehör, WM Sonderbeilage Nr. 4/2000,
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S. 4 f) als Dienstvertrag einzuordnen ist, der eine Geschäftsbesorgung zum
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Gegenstand hat. Der Vertrag ist erst nach der letzten Zahlung gekündigt wor-
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den. Die entsprechend dem Auftrag auf das jeweilige Kalenderjahr bezogene
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Vergütung kann nach Lage des Falles für den abgelaufenen Zeitraum aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zurückgefordert werden.
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Ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung (vgl. Senat aaO S. 390) wegen des vom Kläger erbrachten eigenen Arbeitsaufwandes
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sowie der Honorarzahlungen an Dritte scheidet nach dem von dem Berufungsgericht festgestellten und zugunsten des Klägers im Revisionsverfahren zu
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unterstellenden Sachverhalt aus. Aus den im Tatbestand des Berufungsurteils
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zitierten und ergänzend in Bezug genommenen Schreiben des Klägers vom
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18. Februar 1997, 3. März 1997, 5. März 1997 und 27. März 1997 ergibt sich,
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daß der Kläger trotz der erst am 20. Januar 1997 erzielten Einigung gegen die
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ihm obliegende Unterstützungspflicht verstoßen und die ordnungsgemäße Erfüllung des Vergleichs letztlich selbst verhindert hat.
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Kreft
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Stodolkowitz
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Raebel
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Ganter
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Kayser
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