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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZR 91/02
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vom
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2. Juni 2005
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in dem Rechtsstreit
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- 2 -
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
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am 2. Juni 2005
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beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 28. März 2002 wird zurückgewiesen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von 280.441,72 Euro.
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Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe
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wird zurückgewiesen.
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Gründe:
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Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 Abs. 1 ZPO zulässig.
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Sie ist jedoch unbegründet, weil der Kläger keinen der Zulassungsgründe des
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§ 543 Abs. 2 ZPO dargelegt hat. Insbesondere kommt der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Grundsätzliche Bedeutung
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hat eine Sache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige
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und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann (BGHZ 151, 221, 223). Die vom Kläger aufgewor-
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- 3 -
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fene Frage nach Beweiserleichterungen für den Nachweis einer inkongruenten
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Deckung im Rahmen der Anfechtungstatbestände des § 31 Nr. 1 KO und des
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§ 133 InsO läßt sich hingegen nur anhand der Besonderheiten des jeweiligen
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Einzelfalles beantworten. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß
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§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.
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Fischer
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Raebel
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Cierniak
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Vill
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Lohmann
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