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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZR 73/03
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vom
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24. Mai 2005
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in dem Rechtsstreit
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-2-
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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Dr. Fischer, die Richter Neškovi , Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
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am 24. Mai 2005
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beschlossen:
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Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
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Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom
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26. Februar 2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
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Der
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Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
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30.413,76 € festgesetzt.
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Gründe:
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Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat indessen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung
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(§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder
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die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
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Zum Abschluß einer Versteigerung weist der Gerichtsvollzieher gemäß
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§ 817 ZPO dem Meistbietenden das Eigentum an der (wirksam) gepfändeten
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Sache in der Weise zu, daß der Erwerber auch an schuldnerfremden Sachen
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unabhängig von gutem Glauben lastenfrei neues Eigentum erlangt. Das gilt
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- 3 -
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auch für den hier vom Kläger vorgetragenen Fall, daß der Ersteher Kenntnis
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vom fehlenden Eigentum des Schuldners hat (RGZ 156, 395, 397 ff; BGHZ 55,
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20, 25; 100, 95, 98; 119, 75, 76; vgl. auch RGZ 45, 284, 286). Denn die Eigentumszuweisung durch den Gerichtsvollzieher ist keine Verfügung im Wege der
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Zwangsvollstreckung im Sinne des § 161 Abs. 1 Satz 2 BGB, sondern ein
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staatlicher Hoheitsakt (BGHZ 55, 20, 25). Daraus folgt weiter, daß der auf einer
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nach den Feststellungen des Berufungsgerichts rechtmäßigen Ablieferung der
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versteigerten Sache beruhende Eigentumserwerb des Beklagten - anders als in
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Fällen des § 826 BGB - nicht sogleich im Wege des Schadensersatzes gemäß
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§ 823 Abs. 1 BGB wieder rückgängig gemacht werden kann (vgl. RGZ 69, 277,
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279; BGHZ 100, 95, 100).
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
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Halbs. 2 ZPO abgesehen.
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Fischer
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Neškovi
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Cierniak
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Vill
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Lohmann
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