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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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IX ZR 70/01
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URTEIL
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in dem Entschädigungsrechtsstreit
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Verkündet am:
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25. April 2002
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Bürk
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Justizhauptsekretärin
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als Urkundsbeamtin
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der Geschäftsstelle
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung
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durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Raebel,
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Kayser und die Richterin Dr. Vézina
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für Recht erkannt:
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Auf die Revision der Klägerin wird das Schlußurteil des
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13. Zivilsenats
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des
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Oberlandesgerichts
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Düsseldorf
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vom
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7. Dezember 2000 aufgehoben, soweit die Berufung der Klägerin
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gegen das Urteil der Entschädigungskammer des Landgerichts
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Düsseldorf vom 7. Juli 1998 als unzulässig behandelt worden ist.
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Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweiten
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Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen
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Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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Die Klägerin ist Alleinerbin ihrer 1988 verstorbenen Mutter E.
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geborene B.
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R.
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. Die Erblasserin lebte seit 1925 als Hausfrau in S.
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/Elsaß, wo sie auch im Geschäftsbetrieb ihres Ehemannes mithalf. Bei Kriegsausbruch 1939 wurde die Familie nach P.
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/Dordogne evakuiert. Nach
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dem Einrücken der deutschen Truppen in das unbesetzte Frankreich mußte
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sich die Erblasserin vom November 1942 bis zum Sommer 1944 als rassisch
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Verfolgte in wechselnden Verstecken verborgen halten.
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Die Erblasserin erhielt durch Bescheid vom 16. Mai 1963 eine Kapitalentschädigung und Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit auf der
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Grundlage einer verfolgungsbedingten MdE von 35 %, einer allgemeinen MdE
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von 60 % und einer Einstufung in den mittleren Dienst zuerkannt. Hiergegen
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erhob die Erblasserin fristwahrend Klage, mit der sie eine höhere Kapitalentschädigung und Rente auf der Grundlage einer vMdE von 80 % und einer Einstufung in den gehobenen Dienst sowie ein Heilverfahren erstrebte.
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Der Rechtsstreit wurde bis in das Jahr 1987 nicht betrieben und nach
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dem Tod der Erblasserin im Jahre 1988 von der Klägerin fortgesetzt. Das
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Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das
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Oberlandesgericht ihr durch Teilurteil vom 21. Oktober 1999 weitere Kapitalentschädigung und eine Rentennachzahlung auf der Grundlage einer vMdE
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von 60 % mit einem Hundertsatz von 42,5 zugesprochen und eine weitere Erhöhung der Rente nach einem Hundertsatz von 47,5 ab dem 1. März 1969 wegen Nichterreichung einer allgemeinen MdE von 80 % sowie einen Anspruch
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auf Heilverfahren aberkannt.
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Einen - nach Rechtskraft des Teilurteils gestellten - Zweitverfahrensantrag der Klägerin auf Zubilligung des aberkannten Hundertsatzes sowie Kapital- und Rentenberechnung nach einer vMdE von 70 % lehnte der Beklagte ab,
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weil das Teilurteil richtig sei und sich die Klägerin nach ihrem Sachantrag in
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der Berufungsschrift mit einem Rentenbezug auf der Grundlage einer vMdE
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von 60 % begnügt habe.
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Nach Erlaß des Teilurteils hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 28. Juni
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2000 eine Kapital- und Rentenbemessung nach einer vMdE von 70 % und einem dementsprechenden Hundertsatz von 47,5 beantragt. Mit dem durch Revision und Beschwerde angefochtenen Schlußurteil hat das Oberlandesgericht
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der Klägerin Zinsen auf den Rentenanspruch seit dem 6. August 1987 zugesprochen; die hinsichtlich des Hundertsatzes, der Eingliederung in den gehobenen Dienst und der Zinsen weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen.
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Die Beschwerde, mit der die Klägerin die Zulassung der Revision für die Eingliederungsfrage und den weitergehenden Zinsanspruch erstrebt hat, ist ohne
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Erfolg geblieben.
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Entscheidungsgründe:
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I.
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Das Berufungsgericht hat dem Sachantrag der Klägerin aus der Berufungsbegründung einen teilweisen Rechtsmittelverzicht entnommen und ihre
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nachträgliche Antragserhöhung nur noch auf Ermessensfehler des Beklagten
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(§ 211 BEG) in seiner Ablehnung des insoweit hilfsweise beantragten Zweitverfahrens überprüft. Entgegen dem Eingangssatz seiner Entscheidungsgründe hat das Berufungsgericht mit dieser Auffassung eine teilweise unzulässige
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Berufung angenommen; denn den Rechtsanspruch der Klägerin nach den
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§§ 31, 33 BEG hat es aus diesem Grund zu der wiederaufgegriffenen Antragsspitze sachlich nicht mehr beschieden. Das hilfsweise insoweit geltend ge-
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machte Abhilfebegehren ist ein anderer Streitgegenstand. Gegen die genannte
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Verfahrensweise des Berufungsgerichtes wendet sich die Klägerin mit ihrer
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insoweit nach § 221 BEG unbeschränkt statthaften Revision zu Recht.
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II.
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Die Klägerin hat gegen das abweisende Urteil des Landgerichts unbeschränkt Berufung eingelegt. Damit war der Rechtsstreit insgesamt in die Berufungsinstanz gelangt und die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils nach
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§ 705 Satz 2 ZPO gehemmt. Die Beschränkung ihres Rentenantrages in der
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Berufungsbegründung auf eine Bemessung ausgehend von 60 % vMdE hatte
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Folgen für den Umfang der Berufungsverhandlung (§ 525 ZPO a.F.) und hinderte das Berufungsgericht nach § 308 ZPO daran, der Klägerin mit seinem
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rechtskräftig gewordenen Teilurteil einen höheren Rentenanspruch zuzuerkennen. Die Antragsbeschränkung verwehrte der Klägerin aber grundsätzlich
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nicht, ihren Berufungsantrag bis zum Ende der Berufungsverhandlung zu erhöhen, da die fristgerecht vorgetragenen Berufungsgründe die Erhöhung deckten
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(vgl. BGHZ 88, 360, 363 f; 91, 154, 159; BGH, Urt. v. 6. November 1986
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- XI ZR 8/86, BGHR ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 1 Antragserweiterung 1; v. 30. April
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1996 - VI ZR 55/95, BGHR ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 1 Berufungsantrag 2 - in
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BGHZ 132, 341 nicht mit abgedruckt; v. 12. November 1997 - XII ZR 39/97,
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NJW-RR 1998, 572; st. Rechtspr.). Die Berufung wäre im Umfang der nachträglichen Antragserhöhung nur dann unzulässig gewesen, wenn der ursprünglich engere Berufungsantrag nach dem klaren und eindeutigen Willen der Klägerin zugleich einen Rechtsmittelverzicht gegenüber dem im Streitgegenstand
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weitergehenden Landgerichtsurteil enthalten hätte (BGHZ 88, aaO; BGH, Urt.
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v. 30. März 1983 - IVb ZR 19/82, NJW 1983, 1561, 1562; Urt. v. 12. November
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1997, aaO).
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Das Berufungsgericht hat einen teilweisen Rechtsmittelverzicht der Klägerin zu Unrecht bejaht. Das Revisionsgericht ist verpflichtet, die Prozeßerklärungen einer Partei auch in dieser Hinsicht selbständig auszulegen (BGHZ 89,
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325, 328; BGH, Urt. v. 18. September 1986 - II ZR 124/85, VersR 1987, 101; v.
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6. Mai 1987 - IVb ZR 52/86, NJW 1987, 3264, 3265; v. 22. Mai 1989 - VIII ZR
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129/88, NJW-RR 1989, 1276, 1277). Wie der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden hat, enthält die Stellung beschränkter Rechtsmittelanträge im Zweifel
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keinen Verzicht auf die Anfechtung des Urteils im übrigen; der Rechtsmittelkläger muß sich auch nicht etwa die künftige Erweiterung seiner Rechtsmittelanträge vorbehalten (vgl. BGH, Urt. v. 12. November 1997 - XII ZR 39/97, NJWRR 1998, 572; v. 28. September 2000 - IX ZR 6/99, WM 2000, 2439, 2440, in
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BGHZ 145, 256 nicht mit abgedruckt).
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Die Erwägungen des Berufungsgerichts ergeben nur, daß die Klägerin
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dort überhaupt einen gegenüber dem erstinstanzlichen Klagebegehren beschränkten Sachantrag hat stellen wollen. Für einen teilweisen Berufungsverzicht der Klägerin zeigt das Berufungsgericht keine Anhaltspunkte auf. Das
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erstinstanzlich erstattete Sachverständigengutachten Dr. R.
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, welches
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eine vMdE der Erblasserin von 70 % annahm, spricht vielmehr dafür, daß die
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Klägerin nicht ohne erkennbaren Grund sich der Möglichkeit begeben wollte,
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während des Berufungsrechtszuges auf diesen Forderungsgrund der Gesamtentschädigung zurückzukommen.
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III.
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Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit
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dieses über den erhöhten Antrag (Kapitalentschädigung und Rente aufgrund
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einer vMdE von 70 %) sachlich befinden kann. Im Falle der Ablehnung wird
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auch der auf § 15 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der 2. DV-BEG gestützte Erhöhungsgrund neu zu prüfen sein, weil hierüber durch das Teilurteil vom 21. Oktober
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1999 nicht endgültig entschieden worden ist.
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Kreft
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Kirchhof
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Kayser
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Raebel
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Vézina
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