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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 69/09
vom
27. April 2010
in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und
Grupp
am 27. April 2010
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom
5. März 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der
Gegenstandswert
des
Beschwerdeverfahrens
wird
auf
65.240,82 € festgesetzt.
Gründe:
1
Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig.
In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg. Entgegen der von dem Kläger vertretenen Auffassung beurteilt sich die Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit bei
allen anderen Leistungen als Verpflichtungsgeschäften, insbesondere also bei
Erfüllungshandlungen, nach dem Grundgeschäft. Aus diesem ist abzuleiten, ob
die isolierte Leistung von einer ausgleichenden Zuwendung abhängt und damit
entgeltlich oder unentgeltlich ist (MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 134
Rn. 19; Jaeger/Henckel, InsO § 134 Rn. 3 und 9). Diese Rechtslage ist seit langer Zeit geklärt (vgl. nur BGH, Urt. v. 21. Januar 1999 - IX ZR 429/97, ZIP 1999,
- 3 -
316, 317). Bedarf für eine weitere höchstrichterliche Entscheidung besteht
nicht.
2
Das Berufungsgericht ist nach Beweisaufnahme zum Ergebnis gekommen, der Kläger habe die Unentgeltlichkeit des Beratervertrags nicht bewiesen.
Gegen seine - im Übrigen sehr nahe liegende - Würdigung werden Zulassungsgründe nicht geltend gemacht. Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Ganter
Kayser
Fischer
Gehrlein
Grupp
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, Entscheidung vom 13.08.2008 - 6 O 88/08 OLG Celle, Entscheidung vom 05.03.2009 - 13 U 208/08 -