63 lines
No EOL
1.8 KiB
Text
63 lines
No EOL
1.8 KiB
Text
BUNDESGERICHTSHOF
|
||
BESCHLUSS
|
||
IX ZR 69/09
|
||
vom
|
||
27. April 2010
|
||
in dem Rechtsstreit
|
||
|
||
-2-
|
||
|
||
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
|
||
Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und
|
||
Grupp
|
||
am 27. April 2010
|
||
beschlossen:
|
||
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
|
||
Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom
|
||
5. März 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
|
||
Der
|
||
|
||
Gegenstandswert
|
||
|
||
des
|
||
|
||
Beschwerdeverfahrens
|
||
|
||
wird
|
||
|
||
auf
|
||
|
||
65.240,82 € festgesetzt.
|
||
|
||
Gründe:
|
||
1
|
||
|
||
Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig.
|
||
In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg. Entgegen der von dem Kläger vertretenen Auffassung beurteilt sich die Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit bei
|
||
allen anderen Leistungen als Verpflichtungsgeschäften, insbesondere also bei
|
||
Erfüllungshandlungen, nach dem Grundgeschäft. Aus diesem ist abzuleiten, ob
|
||
die isolierte Leistung von einer ausgleichenden Zuwendung abhängt und damit
|
||
entgeltlich oder unentgeltlich ist (MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 134
|
||
Rn. 19; Jaeger/Henckel, InsO § 134 Rn. 3 und 9). Diese Rechtslage ist seit langer Zeit geklärt (vgl. nur BGH, Urt. v. 21. Januar 1999 - IX ZR 429/97, ZIP 1999,
|
||
|
||
- 3 -
|
||
|
||
316, 317). Bedarf für eine weitere höchstrichterliche Entscheidung besteht
|
||
nicht.
|
||
2
|
||
|
||
Das Berufungsgericht ist nach Beweisaufnahme zum Ergebnis gekommen, der Kläger habe die Unentgeltlichkeit des Beratervertrags nicht bewiesen.
|
||
Gegen seine - im Übrigen sehr nahe liegende - Würdigung werden Zulassungsgründe nicht geltend gemacht. Von einer weiteren Begründung wird gemäß
|
||
§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
|
||
Ganter
|
||
|
||
Kayser
|
||
Fischer
|
||
|
||
Gehrlein
|
||
Grupp
|
||
|
||
Vorinstanzen:
|
||
LG Hildesheim, Entscheidung vom 13.08.2008 - 6 O 88/08 OLG Celle, Entscheidung vom 05.03.2009 - 13 U 208/08 -
|
||
|
||
|