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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 68/11
vom
4. Juli 2013
in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Dr. Fischer, Dr. Pape, Grupp und die Richterin
Möhring
am 4. Juli 2013
beschlossen:
Der Antrag des Beschwerdegegners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
1
Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor, weil der Beschwerdegegner als Insolvenzverwalter
die Kosten der Prozessführung aus der verwalteten Vermögensmasse aufbringen kann (§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Dies ergibt sich aus der Darstellung im
Schriftsatz vom 20. Juni 2013. Die seit der Antragstellung im Juni 2011 eingetretene Massemehrung kann im Blick auf die gesetzlichen Möglichkeiten nach
§ 120 Abs. 4 ZPO und § 124 Nr. 3 ZPO nicht unberücksichtigt bleiben (vgl.
BGH, Beschluss vom 10. Januar 2006 - VI ZB 26/05, NJW 2006, 1068 Rn. 19).
- 3 -
Im Übrigen war der Antrag auf Prozesskostenhilfe mangels einer auf den Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Darstellung des Massebestands bisher
nicht zur Entscheidung reif.
Kayser
Fischer
Grupp
Pape
Möhring
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, Entscheidung vom 29.01.2009 - 7 O 413/08 OLG Braunschweig, Entscheidung vom 21.04.2011 - 8 U 64/09 -