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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZR 66/06
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vom
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7. Februar 2008
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in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den
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Richter Dr. Detlev Fischer
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am 7. Februar 2008
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beschlossen:
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Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
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Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom
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14. März 2006 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
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Der
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Gegenstandswert
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des
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Beschwerdeverfahrens
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wird
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auf
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95.000 € festgesetzt.
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Gründe:
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1
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Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
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und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
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Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
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Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
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Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, wann ein Arbeitsunfall im
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Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII bei einem unstreitigen Zusammenwirken von "inneren" und "äußeren" Ursachen anzunehmen ist, ist nicht entscheidungserheb-
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lich. Ebenso wenig hat die Beschwerde eine Divergenz des Berufungsgerichts
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zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aufgezeigt.
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Die von der Beschwerde angesprochene Rechtsprechung und die von ihr
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aufgeworfene Grundsatzfrage betreffen die Abgrenzung, wann ein Unfall im
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Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII vorliegt, wenn das Unfallereignis in kausaler Konkurrenz mit einer beim Versicherten vorhandenen Krankheitsanlage
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oder Schadensanlage den Eintritt eines Körperschadens oder eines psychischen Schadens herbeigeführt hat. Ob in diesen Fällen das Unfallereignis die
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Entstehung des Schadens mitverursacht hat, richtet sich hier danach, ob das
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Unfallereignis zumindest auch eine wesentliche Bedingung für die Entstehung
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des Schadens oder ob die Krankheitsanlage von überragender Bedeutung und
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damit die alleinige Ursache war. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist hier darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so stark ist
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oder so leicht ansprechbar ist, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen
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aus ihr nicht besonderer in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedarf, sondern dass jedes andere alltäglich vorkommende ähnlich gelagerte Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinungen ausgelöst hätte (BSGE 60, 215,
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216; 62, 220, 222; BSG MDR 1958, 281; NJW 1962, 702; Brackmann/Krasney,
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Handbuch der Sozialversicherung, Gesetzliche Unfallversicherung, § 8 Rn. 375
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mit weiteren Nachweisen).
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Für die Entscheidung des Berufungsgerichts war dagegen die Frage
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maßgeblich, ob die im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII erforderliche zeitliche Begrenzung der Einwirkung gegeben war. Diese erfordert, dass die fragliche Gesundheitsschädigung innerhalb einer Arbeitsschicht hervorgerufen wurde (BSGE 15, 41, 45; 15, 112, 113; 15, 190, 193; 24, 216, 219; BSG, Urt. v.
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8. Dezember 1998 - B 2 U 1/98 R, Rn. 22; Brackmann/Krasney aaO § 8 Rn. 15;
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Lauterbach/Schwerdtfeger, Unfallversicherung SGB VII § 8 Rn. 28).
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Bei über mehrere Arbeitsschichten auftretenden (Gewalt-)Einwirkungen
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ist eine einzelne (Gewalt-)Einwirkung nur dann ein Unfall, wenn sie sich aus der
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Gesamtheit der Einwirkungen derart hervorhebt, dass sie nicht lediglich als die
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letzte von mehreren für den Erfolg gleichwertigen Einwirkungen erscheint (BSG
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Die Berufsgenossenschaft 1966, 360; SozR 2200 § 762 Nr. 2; BSG, Urt. v.
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8. Dezember 1998, aaO; Brackmann/Krasney, aaO, § 8 Rn. 15; Brackmann/Becker, aaO § 9 Rn. 19, 22).
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In diesem Sinn vermochte das Berufungsgericht nicht festzustellen, dass
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sich die Einwirkungen durch die Besprechung vom 14. Mai 1997 aus der Gesamtheit der Einwirkungen auf den Beklagten während seiner Arbeit schon vor
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dieser Besprechung derart deutlich hervorhob, dass sie nicht nur als die letzte
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von mehreren für den Erfolg gleichwertige Einwirkung erschien, also lediglich
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als Auslöser anzusehen war.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
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Halbs. 2 ZPO abgesehen.
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Dr. Gero Fischer
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Vill
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Lohmann
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Cierniak
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Dr. Detlev Fischer
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Vorinstanzen:
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LG Rottweil, Entscheidung vom 05.02.2003 - 3 O 507/02 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14.03.2006 - 12 U 44/03 -
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