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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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IX ZR 65/08
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Verkündet am:
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23. April 2009
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Preuß
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Justizangestellte
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als Urkundsbeamtin
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der Geschäftsstelle
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in dem Rechtsstreit
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Nachschlagewerk:
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ja
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BGHZ:
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nein
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BGHR:
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ja
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InsO §§ 82, 166 Abs. 2; BGB §§ 407, 408, 412
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a) Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist zur Einziehung und Verwertung
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von Forderungen, die der Schuldner zur Sicherheit abgetreten hat, allein der
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Insolvenzverwalter befugt.
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b) Der Drittschuldner kann nicht mehr mit befreiender Wirkung an den Sicherungszessionar leisten, wenn ihm die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
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über das Vermögen seines ursprünglichen Gläubigers bekannt ist und er
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weiß, dass die Abtretung lediglich zu Sicherungszwecken erfolgt ist.
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BGH, Urteil vom 23. April 2009 - IX ZR 65/08 - OLG Celle
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LG Lüneburg
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
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vom 23. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter
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Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape
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für Recht erkannt:
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Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 27. März 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Die Streitverkündete der Beklagten hat ihre
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Kosten selbst zu tragen.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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Der Kläger ist Verwalter in dem auf Eigenantrag vom 28. November 2003
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am 22. Januar 2004 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der
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I.
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GmbH (im Folgenden: Schuldnerin). Die Schuldne-
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rin unterhielt bei der beklagten Sparkasse ein Termingeldkonto, auf dem sich
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nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (einschließlich Zinsen) ein Guthaben
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von 46.058,06 € befand.
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Dieses Guthaben hatte die Schuldnerin mit Vertrag vom 17. November
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2003 "zur Sicherung aller bestehenden und künftigen … Ansprüche" an die
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Versicherung AG (im Folgenden: Streitverkündete) abgetreten und gleichzeitig einen etwaigen Rückgewähranspruch an die Beklagte verpfändet.
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Die Schuldnerin war am 17. November 2003 zahlungsunfähig. Im Februar 2004 meldete die Beklagte ihre Insolvenzforderungen an, die der Kläger mit
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183.442,59 € für den Ausfall zur Tabelle feststellte. Danach zahlte die Beklagte
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ohne Zustimmung des Klägers aus dem Guthaben auf dem Termingeldkonto
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31.496,68 € an die Streitverkündete aus.
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Der Kläger begehrt mit seiner Klage Zahlung eines Betrages in Höhe des
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vor der Auszahlung an die Streitverkündete auf dem Konto vorhandenen Guthabens sowie im Wege der Insolvenzanfechtung den Verzicht der Beklagten
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auf das ihr bestellte Pfandrecht. Die Beklagte rechnete gegen den Zahlungsanspruch hilfsweise mit ihren zur Tabelle festgestellten Ansprüchen auf.
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Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der begehrten Zinsen
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stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und einem im Wege der Klageerweiterung geltend gemachten weiteren Zinsanspruch stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen
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Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
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Entscheidungsgründe:
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Die Revision der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Die Vorinstanzen haben
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richtig entschieden.
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I.
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Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem veröffentlicht ist in
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ZIP 2008, 749, meint, der Kläger dürfe als Insolvenzverwalter gemäß § 166
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Abs. 2 InsO die Forderung, die die Schuldnerin zur Sicherung eines Anspruchs
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an die Streitverkündete abgetreten gehabt habe, zur Masse einziehen. Deshalb
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könne er jedenfalls die Auszahlung des auf dem Konto noch vorhandenen Guthabens verlangen. Die Klageforderung sei aber auch insoweit begründet, als
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die Beklagte nach Insolvenzeröffnung aus dem Guthaben Zahlungen an die
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Streitverkündete geleistet habe. Denn diese Zahlungen hätten keine schuldbefreiende Wirkung gehabt. Der Drittschuldner könne jedenfalls dann nicht mehr
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mit befreiender Wirkung an den Sicherungszessionar leisten, wenn ihm die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Zedenten bekannt
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sei.
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Die Hilfsaufrechnung der Beklagten greife nicht durch, weil sie gemäß
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§ 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO unzulässig sei; die Beklagte sei erst nach Eröffnung des
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Insolvenzverfahrens etwas zur Masse schuldig geworden, weil die Zahlungspflicht nach § 166 Abs. 2 InsO erst nach Insolvenzeröffnung entstanden sei. Der
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Kläger könne auch gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1, § 143 Abs. 1 InsO von der Beklagten Verzicht auf das durch den Vertrag vom 17. November 2003 eingeräumte Pfandrecht verlangen. Die Beklagte habe damit im letzten Monat vor
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dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine inkongruente Deckung
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erhalten. Die Beklagte habe nicht ausreichend zu einem Anspruch auf Einräumung des Pfandrechts vorgetragen. In der Verpfändung liege auch kein Bargeschäft im Austausch gegen ein AGB-Pfandrecht der Beklagten, weil ein solches
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nicht entstanden sei.
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II.
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Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand.
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1. Soweit das Guthaben auf dem Termingeldkonto noch vorhanden ist,
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kann der Kläger Auszahlung verlangen. Der Anspruch ergibt sich grundsätzlich
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aus dem Termingeldkontovertrag in Verbindung mit § 667 BGB. Soweit dieser
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Anspruch an die Sicherungszessionarin abgetreten ist, ergibt sich die Einziehungsbefugnis aus § 166 Abs. 2 InsO. Danach ist der Insolvenzverwalter berechtigt, Forderungen einzuziehen, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat. Auf die Frage, ob der Sicherungsfall bereits eingetreten
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ist, kommt es entgegen der Auffassung der Revision nicht an. Ob der Sicherungszessionar absonderungsberechtigt ist, ist vom Insolvenzverwalter zu prüfen und gegebenenfalls im Verhältnis zum Sicherungszessionar zu klären, der
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nach der Einziehung durch den Verwalter den Auszahlungsanspruch nach
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§ 170 Abs. 1 Satz 2 InsO geltend machen kann. Die Verwertungsreife der Sicherungsabtretung ist nach § 166 Abs. 2 InsO nicht Voraussetzung des Einziehungsrechts des Verwalters. Ist sie noch nicht eingetreten, hat der Verwalter
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gegebenenfalls entsprechende Rückstellungen zu bilden, um den Erlösanteil
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des Sicherungszessionars bei Fälligkeit gemäß § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO auskehren zu können (BGH, Urt. v. 11. Dezember 2008 - IX ZR 194/07, NZI 2009,
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165, 166 f Rn. 21).
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2. Der Auszahlungsanspruch besteht auch, soweit die Beklagte einen
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Teil des Guthabens in Höhe von 31.496,68 € an die Streitverkündete ausbezahlt hat. Denn diese Auszahlung erfolgte gegenüber dem Kläger nicht mit
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schuldbefreiender Wirkung.
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a) Durch § 166 Abs. 2 InsO verliert der Absonderungsberechtigte sein
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Einziehungsrecht (BGHZ 166, 215, 218 Rn. 13). Dieses geht mit der Eröffnung
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des Insolvenzverfahrens umfassend auf den Insolvenzverwalter über (BGH, Urt.
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v. 11. Juli 2002 - IX ZR 262/01, ZIP 2002, 1630 f; v. 20. November 2003 - IX ZR
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259/02, ZIP 2004, 42; v. 17. November 2005 - IX ZR 174/04, ZIP 2006, 91, 92
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Rn. 9; KG ZIP 2001, 2012, 2013).
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Die Insolvenzordnung hat das Recht zur Verwertung von zur Sicherung
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abgetretenen Forderungen dem Insolvenzverwalter übertragen (§ 166 InsO).
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Das Einziehungs- und Verwertungsrecht an den zur Sicherung eines Anspruchs
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abgetretenen Forderungen besteht gemäß § 166 Abs. 2 Satz 1 InsO unabhängig davon, ob und wann die Sicherungszession gegenüber dem Drittschuldner
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offen gelegt worden ist (BGH, Urt. v. 11. Juli 2002 aaO). Sinn und Zweck des
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§ 166 Abs. 2 InsO sprechen für eine umfassende Verwertungsbefugnis des
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Verwalters. Die Interessen der Beteiligten sollen dadurch so koordiniert werden,
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dass der Wert des Schuldnervermögens maximiert wird. Dies rechtfertigt es
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zugleich, den Sicherungsgläubigern durch die Einbindung in das Verfahren bei
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der Durchsetzung ihrer Rechte gewisse Rücksichtnahmen abzuverlangen
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(BGH, Urt. v. 11. Juli 2002 aaO S. 1631; BT-Drucks. 12/2443 S. 86).
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Zieht der Verwalter sicherungszedierte Forderungen nach § 166 Abs. 2
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InsO ein, wird er in aller Regel über Unterlagen des Schuldners verfügen, die
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ihm die Einziehung der Forderung erleichtern. Der Sicherungszessionar wird
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dagegen häufig ohne Auskunftserteilung und Unterstützung durch den Insolvenzverwalter nicht in der Lage sein, die zur Sicherung an ihn abgetretenen
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Forderung festzustellen und mögliche Einwendungen des Drittschuldners aus-
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zuräumen (vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 178; BGH, Urt. v. 11. Juli 2002 aaO
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S. 1631; v. 17. November 2005 - aaO).
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b) Vom alleinigen Einziehungs- und Verwertungsrecht des Verwalters
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unabhängig ist die Frage, ob der Drittschuldner nach Übergang des Einziehungs- und Verwertungsrechts auf den Verwalter noch mit befreiender Wirkung
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an den Sicherungszessionar leisten kann.
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Nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung behält der Sicherungszessionar die Empfangsberechtigung für die Leistung des Drittschuldners
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auch im Falle des § 166 Abs. 2 InsO (Häcker NZI 2002, 409, 412 f; Schlegel
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NZI 2003, 17, 19).
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Nach ganz überwiegender Auffassung wird der Drittschuldner durch die
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Zahlung an den Sicherungszessionar nicht von seiner Leistungspflicht frei,
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wenn er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen seines ursprünglichen Gläubigers und den damit - wegen Vorliegens lediglich einer Sicherungszession - verbundenen Übergang des Einziehungsrechts auf den Verwalter kennt (KG ZIP 2001, 2012, 2013; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 166
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Rn. 16; Braun/Dithmar, InsO 3. Aufl. § 166 Rn. 17; Smid, InsO 2. Aufl. § 166
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Rn. 40;
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FK-InsO/Wegener,
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5. Aufl.
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§ 166
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Rn. 8;
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Flöther
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in
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Kübler/
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Prütting/Bork, InsO § 166 Rn. 17; HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. § 166 Rn. 33;
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HmbKomm-InsO/Büchler, 2. Aufl. § 166 Rn. 14; Pape NZI 2000, 301, 302; Lüke
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in Festschrift für Gero Fischer S. 353, 360 f).
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Der Bundesgerichtshof hat bisher offen gelassen, ob Leistungen des
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Drittschuldners an den Sicherungszessionar auf dessen Zahlungsverlangen
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trotz des bestehenden alleinigen Einziehungs- und Verwertungsrechts des Ver-
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walters befreiende Wirkung haben (BGHZ 154, 72, 78 f; BGH, Urt. v.
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20. November 2003 - IX ZR 259/02, ZIP 2004, 42, 43). Er hat die Einziehungsmaßnahme des Sicherungszessionars als objektiv rechtswidrig bezeichnet und
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festgestellt, dass der Sicherungszessionar hieraus keine Vorteile erzielen darf
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(BGH je aaO) und hierdurch eingetretene Nachteile der Masse im Wege des
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Schadensersatzes ausgeglichen werden müssen (BGH, Urt. v. 20. November
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2003 aaO). Diesen Schadensersatzanspruch hat er aus § 823 Abs. 2 BGB
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i.V.m. § 166 Abs. 2 InsO abgeleitet, weil § 166 InsO als Schutzgesetz zugunsten der Gläubigergemeinschaft anzusehen ist. Dadurch werden die berechtigten
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Interessen der Gläubigergemeinschaft im Grundsatz hinreichend geschützt
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(BGH, Urt. v. 20. November 2003 aaO; vgl. auch BGH, Urt. v. 16. November
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2006 - IX ZR 135/05, ZIP 2006, 2390, 2391 Rn. 9).
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c) Die bisher offen gelassene Frage ist vorliegend entscheidungserheblich. Die Beklagte wusste als Drittschuldnerin im Zeitpunkt ihrer Zahlung an die
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Sicherungszessionarin sowohl von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über
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das Vermögen der Schuldnerin als auch von der Sicherungszession. Nach den
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Feststellungen des Berufungsgerichts war ihr zudem bekannt, dass zwischen
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dem Insolvenzverwalter und der Sicherungszessionarin Streit über deren Berechtigung bestand, die Sicherheit in Anspruch zu nehmen.
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Für die Frage, ob der Drittschuldner trotz des alleinigen Einziehungs- und
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Verwertungsrechts des Verwalters noch mit befreiender Wirkung an den Sicherungszessionar leisten kann, sind die berechtigten Interessen des Drittschuldners maßgebend. Auf ihn finden die §§ 408, 407 Abs. 1, § 412 BGB, § 82
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Abs. 1 Satz 1 InsO entsprechende Anwendung. Wie in den dort geregelten Fällen muss auch hier dem Drittschuldner das Risiko auferlegt werden, ohne
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schuldbefreiende Wirkung zu zahlen, wenn er von den Umständen, die das alleinige Einziehungsrecht des Insolvenzverwalters begründen, Kenntnis hat.
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Der gute Glaube des Drittschuldners an die Erfüllungswirkung seiner
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Leistung wird nicht schon dann zerstört, wenn der Drittschuldner weiß, dass
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über das Vermögen seines ursprünglichen Gläubigers das Insolvenzverfahren
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eröffnet worden ist. Denn das Einziehungs- und Verwertungsrecht des Verwalters nach § 166 Abs. 2 InsO besteht nur, wenn die Forderung zur Sicherheit
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abgetreten worden ist. Im Falle der Vollabtretung hat der Zessionar ein Aussonderungsrecht bezüglich dieser Forderung und folglich ein eigenes Einziehungs- und Verwertungsrecht (vgl. § 47 InsO).
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Entsprechend der Regelung in § 82 InsO ist der Drittschuldner nach der
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öffentlichen Bekanntmachung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass ihm diese nicht bekannt war. Entsprechend § 407 Abs. 1, §§ 408, 412 BGB ist dagegen der Insolvenzverwalter darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass der Sicherungszweck der Abtretung
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dem Drittschuldner bekannt war. Dies ist auch deshalb angemessen, weil der
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Insolvenzverwalter die Drittschuldner nach seiner Bestellung auf seine Einziehungs- und Verwertungsbefugnis nach § 166 Abs. 2 InsO hinweisen kann.
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Wenn der Drittschuldner den Charakter der Sicherungszession und die
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Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen seines ursprünglichen
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Gläubigers kennt, ist er im Hinblick auf die Einziehungs- und Verwertungsbefugnis des Verwalters, die sich aus § 166 Abs. 2 InsO ergibt, nicht mehr schutzbedürftig.
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Diese Wertung entspricht derjenigen, die der Senat zu der Frage einge-
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nommen hat, ob das Einziehungsrecht des Insolvenzverwalters bei sicherungshalber abgetretenen Forderungen abdingbar ist (vgl. BGH, Beschl. v. 24. März
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2009 - IX ZR 112/08, ZIP 2009, 768 f).
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d) Hat der Drittschuldner unter den genannten Voraussetzungen ohne
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befreiende Wirkung an den Sicherungszessionar geleistet, kann er vom Insolvenzverwalter erneut in Anspruch genommen werden. In diesem Fall trägt der
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Drittschuldner das Risiko einer Insolvenz des Sicherungszessionars, von dem
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er Rückzahlung verlangen kann. Dies ist jedoch nach den entsprechend zur
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Anwendung gebrachten Bestimmungen angemessen.
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3. Die von der Beklagten geltend gemachte Hilfsaufrechnung haben die
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Vorinstanzen gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO zutreffend für unzulässig erachtet.
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Dagegen wendet sich die Revision zu Recht nicht.
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4. Das Berufungsgericht hat schließlich zutreffend gesehen, dass der
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Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte auf Abgabe einer Verzichtserklärung
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bezüglich des ihr mit Vertrag vom 17. November 2003 eingeräumten Pfandrechts sowie auf Anzeige dieses Sachverhalts gegenüber der Streitverkündeten
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hat.
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Die Bestellung des Pfandrechts ist nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar. Die Revision wendet sich in diesem Zusammenhang nur gegen die
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Annahme einer inkongruenten Deckung mit der Behauptung, die Beklagte habe
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unter Beweisantritt vorgetragen gehabt, schon von Beginn der Geschäftsbeziehung an habe zwischen den Beteiligten Einigkeit bestanden, dass die Verbindlichkeiten der Schuldnerin auch durch das vorrangig an die Streitverkündete
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abgetretene Guthaben abgesichert und der Anspruch auf Rückgewähr des
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Guthabens zu diesem Zweck verpfändet werden sollte.
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Diese in Bezug genommenen, ganz abstrakt gehaltenen Ausführungen
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haben die Vordergerichte zu Recht für unsubstantiiert gehalten. Aus ihnen ergibt sich nicht, zwischen welchen Personen eine solche Abrede zu welchem
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Zeitpunkt getroffen worden sein und woraus sich ergeben soll, dass sie nicht
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lediglich eine unverbindliche Absichtserklärung darstellte, sondern schon vor
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dem 17. November 2003 und außerhalb des Anfechtungszeitraums des § 131
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Abs. 1 Nr. 1 InsO eine Bindungswirkung im Rahmen - ebenfalls nicht dargelegter - vertraglicher Leistungsbeziehungen entfalten sollte, die Verpfändung mithin
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schon zu einem früheren Zeitpunkt als vertragliche Leistung geschuldet war.
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Die erforderliche objektive Gläubigerbenachteiligung nach § 129 InsO hat
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das Berufungsgericht zutreffend bejaht. Es hat dabei das Argument eines unschädlichen Sicherheitentausches im Hinblick auf ein bereits zuvor bestehendes AGB-Pfandrecht der Beklagten zutreffend nicht für durchgreifend erachtet
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und nicht einmal das Entstehen eines solchen AGB-Pfandrechtes feststellen
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können. Dies greift die Beklagte mit ihrer Revision zu Recht nicht an,
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zumal die Einzahlung des Guthabens auf das Termingeldkonto erst am
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19. November 2003 und somit nach der anfechtbaren vertraglichen Pfandrechtsbestellung erfolgt war.
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Ganter
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Raebel
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Fischer
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Vill
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Pape
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Vorinstanzen:
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LG Lüneburg, Entscheidung vom 16.05.2007 - 4 O 381/06 OLG Celle, Entscheidung vom 27.03.2008 - 13 U 160/07 -
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