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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZR 65/04
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vom
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22. September 2005
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in dem Rechtsstreit
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Nachschlagewerk:
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ja
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BGHZ:
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nein
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BGHR:
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ja
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InsO § 171 Abs. 2
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Die Kosten des vom Insolvenzverwalter beauftragten Auktionators sind Teil der tatsächlich angefallenen Verwertungskosten.
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BGH, Beschluss vom 22. September 2005 - IX ZR 65/04 - OLG Karlsruhe
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LG Baden-Baden
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-2-
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
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am 22. September 2005
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beschlossen:
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Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
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Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom
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13. Februar 2004 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
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Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt
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29.634,10 €.
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Gründe:
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Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch
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unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
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Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1
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ZPO).
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1. Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, daß die Kosten des
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vom Beklagten eingeschalteten Verwerters nicht vorab vom (Brutto-)Verwertungserlös abzuziehen, sondern Teil der tatsächlich angefallenen Verwertungskosten im Sinne des § 171 Abs. 2 Satz 2 InsO sind. Die nicht weiter
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begründete gegenteilige Auffassung von Lwowski (MünchKomm-InsO, § 171
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- 3 -
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te gegenteilige Auffassung von Lwowski (MünchKomm-InsO, § 171 Rn. 37)
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vermag die ganz herrschende Meinung nicht in Frage zu stellen (vgl.
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Braun/Gerbers, InsO 2. Aufl. § 171 Rn. 13; FK-InsO/Wegener, 3. Aufl. §§ 170,
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171 Rn. 4; Smid, InsO 2. Aufl. § 171 Rn. 8; Becker in Nerlich/Römermann, InsO
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§ 171 Rn. 16; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 171 Rn. 3; Breutigam in Breutigam/Blersch/Goetsch, aaO § 171 InsO Rn. 8; Ringstmeier in Beck/Depre, Praxis der Insolvenz S. 400; Mönning, FS Uhlenbruck S. 239, 251; Ehlenz
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ZInsO 2003, 165, 167).
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2. Die Nichtzulassungsbeschwerde verweist auf Literaturstimmen (vgl.
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auch BGH, Urt. v. 20. Februar 2003 - IX ZR 81/02, WM 2003, 694, 696), wonach trotz der im Berufungsurteil geschilderten Gesetzesgeschichte ein Anspruch auf Erstattung notwendiger Erhaltungskosten aus "zumindest analoger
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Anwendung" der §§ 683, 670 BGB folgen kann. Auf die von der Beschwerde in
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den Vordergrund ihrer Ausführungen gestellte Frage, ob die §§ 170, 171 InsO
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eine abschließende (Erhaltungskosten ausschließende) Sonderregelung enthalten, kommt es jedoch nicht an: Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung unabhängig von einem etwaigen Vorrang der §§ 170, 171 InsO auch darauf (selbständig) gestützt, dass der Beklagte keine Ansprüche aus dem BGB
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geltend machen kann. Denn es hat Ansprüche aus § 683 Satz 1, §§ 677, 670
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BGB mit einer auf den Einzelfall bezogenen tatrichterlichen Feststellung verneint. Dies hält der Beschwerdeführer zwar für "rechtsirrig". Anhaltspunkte dafür, dass das Berufungsgericht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
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zum "auch-fremden-Geschäft" übersehen haben könnte, ergeben sich aus dem
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Berufungsurteil aber nicht. Einen Zulassungsgrund in Bezug auf die Verneinung eines Gegenanspruchs aus Geschäftsführung ohne Auftrag zeigt der
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Rechtsmittelführer nicht auf.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
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Halbs. 2 ZPO abgesehen.
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Fischer
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Raebel
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Cierniak
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Vill
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Lohmann
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