65 lines
No EOL
2.3 KiB
Text
65 lines
No EOL
2.3 KiB
Text
BUNDESGERICHTSHOF
|
||
BESCHLUSS
|
||
IX ZR 60/16
|
||
vom
|
||
19. Dezember 2016
|
||
in dem Rechtsstreit
|
||
|
||
ECLI:DE:BGH:2016:191216BIXZR60.16.0
|
||
|
||
- 2 -
|
||
|
||
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
|
||
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Prof. Dr. Pape, Grupp, und die
|
||
Richterin Möhring
|
||
|
||
am 19. Dezember 2016
|
||
beschlossen:
|
||
|
||
Auf die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2016 dahin abgeändert, dass der Streitwert auf 566.581,47 € festgesetzt wird.
|
||
|
||
Gründe:
|
||
|
||
1
|
||
|
||
Bei dem von dem Kläger verlangten Zinsbetrag in Höhe von
|
||
464.323,09 € handelt es sich nicht um eine Nebenforderung, die gemäß § 4
|
||
Abs. 1 Halbs. 2 ZPO für den Streitwert unbeachtlich wäre.
|
||
|
||
2
|
||
|
||
1. Ob ein miteingeklagter Anspruch Nebenforderung ist, kann nur aus
|
||
seinem Verhältnis zu dem als Hauptforderung in Betracht kommenden Anspruch heraus beurteilt werden. Zur Hauptforderung muss die Nebenforderung
|
||
in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen, sie muss von ihr sachlich rechtlich
|
||
abhängen. Sind die Forderungen dagegen nach materiellem Recht - auch im
|
||
Hinblick auf ihre Entstehung - gleichrangig, so ist keine von ihnen Nebenforderung. Dabei kommt es auf dasjenige materielle Recht an, das für den jeweiligen
|
||
Streitgegenstand maßgeblich ist (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2007
|
||
- VI ZB 39/06, VersR 2007, 1288 Rn. 9).
|
||
|
||
- 3 -
|
||
|
||
3
|
||
|
||
2. Nach diesen Maßstäben kann der hier verfolgte Zinsanspruch nicht als
|
||
Nebenforderung eingestuft werden. Der Kläger macht einen Schaden geltend,
|
||
der sich aus dem Verlust der in der notariellen Urkunde vom 25. Oktober 1983
|
||
verbrieften Forderung über 200.000 DM/102.258,38 € nebst 15 v.H. Zinsen seit
|
||
dem 1. Oktober 1982 zusammensetzt. Bei dieser Sachlage stehen die Hauptforderung und die Zinsforderung selbständig ohne Abhängigkeitsverhältnis nebeneinander. Zinsforderungen sind ausnahmsweise keine Nebenforderungen,
|
||
wenn sie Teil eines einheitlichen Gesamtanspruchs sind. Das ist anzunehmen,
|
||
wenn - wie hier - ein Schaden eingeklagt wird, der entgangene Zinsen mitumfasst (vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 2009 - IX ZR 188/08, Rn. 2; vom
|
||
30. Januar 2013 - IX ZR 204/09, Rn. 1).
|
||
|
||
Kayser
|
||
|
||
Gehrlein
|
||
|
||
Grupp
|
||
|
||
Pape
|
||
|
||
Möhring
|
||
|
||
Vorinstanzen:
|
||
LG Dortmund, Entscheidung vom 22.01.2015 - 25 O 270/13 OLG Hamm, Entscheidung vom 16.02.2016 - 28 U 41/15 -
|
||
|
||
|