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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZR 53/10
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vom
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10. Januar 2013
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in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape
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und die Richterin Möhring
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am 10. Januar 2013
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beschlossen:
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Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
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Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Brandenburg vom
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3. März 2010 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
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Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 24.705,33 €
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festgesetzt.
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Gründe:
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1
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Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2, § 544
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ZPO) besteht nicht.
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1. Auf die Behauptung, die Beklagte sei über die Gebührenangelegenheiten der Klageforderung vor Auftragserteilung nicht aufgeklärt worden, ist ihre
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Rechtsverteidigung in den Tatsacheninstanzen nicht gestützt gewesen. Vortrag
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zu den Folgen, die für die Beklagte aus dieser unterbliebenen Aufklärung erwachsen sein sollen, fehlt gänzlich. Feststellungen zu dem jetzt behaupteten
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Verhalten des Klägers und den hiervon abhängigen Entschließungen der Beklagten hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Deshalb hat das Berufungsge-
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richt auch keinen Rechtssatz über Grund und Umfang einer denkbaren Aufklärungspflicht des Klägers zu den Gebührenfolgen seiner anwaltlichen Tätigkeit
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aufgestellt oder dazu Anlass gehabt. Für ein Revisionsverfahren läge dies nicht
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anders, so dass die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch zur
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Fortbildung des Rechts die Revision zugelassen werden kann.
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2. Das Berufungsgericht hat das rechtliche Gehör der Beklagten (Art. 103
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Abs. 1 GG) nicht verletzt.
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a) Es hat sich auf den Seiten 6 und 7 seines Urteils mit dem Vortrag der
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Beklagten auseinandergesetzt, die nach der Rechnung über 1.756,02 € (Anl.
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K 19) entfaltete Tätigkeit sei durch das Mandat in der Scheidungssache mit
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dem darin eingeschlossenen Zugewinnausgleich abgegolten, diesen also nicht
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übergangen. Ein Anrecht darauf, dass sich der Tatrichter die vorgetragenen
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Argumente einer Partei zu eigen macht, begründet die Garantie des rechtlichen
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Gehörs nicht.
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b) Das Berufungsgericht hat ferner das neue Vorbringen der Beklagten
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aus der mündlichen Berufungsverhandlung zum Gegenstandswert der Gebührenrechnung über 11.081,28 € (Anl. K 22) mit Recht nach § 531 Abs. 2 Satz 1
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Nr. 3 ZPO unberücksichtigt gelassen. Mit der Schlüssigkeit der Wertangaben
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hat es sich auf Seite 8 seines Urteils befasst, diese also nicht - wie die Beschwerde rügt - "ungeprüft als richtig angenommen".
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6
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Zu den Gegenforderungen der Beklagten beruht das Berufungsurteil
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zwar auf Rechtssätzen über die Wohnsitzfeststellung, die den Umstand einer
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amtlichen Anmeldung und einer Klagezustellung an der Meldeanschrift überbewerten. Entsprechend § 561 ZPO rechtfertigt dies aber nicht die Zulassung der
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Revision. Denn eine Pflichtverletzung des Klägers bei Erhebung der Klage zur
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Geschäftsnummer 12 O 518/06 des Landgerichts Potsdam ist schon nicht
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schlüssig vorgetragen.
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Kayser
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Vill
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Pape
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Lohmann
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Möhring
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Vorinstanzen:
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LG Potsdam, Entscheidung vom 12.05.2009 - 12 O 552/07 OLG Brandenburg, Entscheidung vom 03.03.2010 - 7 U 95/09 -
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