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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZR 49/16
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vom
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11. Mai 2016
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in dem Rechtsstreit
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ECLI:DE:BGH:2016:110516BIXZR49.16.0
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und
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den Richter Dr. Schoppmeyer
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am 11. Mai 2016
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beschlossen:
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Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts für
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das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt.
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Gründe:
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1
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Nach § 78b ZPO ist auf Antrag ein Notanwalt beizuordnen, wenn die Partei keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer
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Rechte findet. Die antragstellende Partei hat nachzuweisen, dass sie zuvor alle
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ihr zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um selbst einen Anwalt zu
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finden. Daran fehlt es hier.
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2
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1. Hatte die Partei - wie hier - bereits einen Rechtsanwalt beauftragt, der
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das Mandat sodann niedergelegt hat, hat sie nach gefestigter Rechtsprechung
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des Bundesgerichtshofs darzulegen, dass die Beendigung des Mandats nicht
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von ihr verschuldet worden ist (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2014 - VI ZR
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226/13, NJW 2014, 3247 Rn. 2 mit weiteren Nachweisen; vom 27. November
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2014 - III ZR 211/14, MDR 2015, 540 Rn. 2). Warum der zunächst beauftragte
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Rechtsanwalt
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V.
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das Mandat niedergelegt hat, ergibt sich aus
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dem Antrag der Beklagten jedoch nicht.
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- 3 -
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3
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2. Rechtsanwalt
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V.
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hat überdies die Mandatsniederlegung
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bereits mit Schriftsatz vom 25. Februar 2016 angezeigt. Die Beklagte hat einige
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Schreiben von hier zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass ihnen das Mandat zwischen dem 21. und
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dem 26. April 2016 angetragen worden ist, also erst kurz vor Ablauf der bis zum
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29. April 2016 verlängerten Begründungsfrist. In drei der fünf vorgelegten
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Schreiben heißt es, das Mandat könne aus zeitlichen Gründen nicht übernommen werden. Warum die Beklagte so lange zugewartet hat, erläutert sie ebenfalls nicht. Rechtsanwalt
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W.
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hat mit Schreiben vom 25. April 2016 die
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Übernahme des Mandats nicht abgelehnt, sondern um Übersendung der vorinstanzlichen Urteile und des Niederlegungsschreibens von Rechtsanwalt
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V.
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4
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gebeten.
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In ihrem weiteren Schriftsatz vom 6. Mai 2016 verweist die Beklagte auf
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weitere Ablehnungsschreiben. Sie meint, die beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwälte übernähmen grundsätzlich kein Mandat, wenn ein anderer Anwalt das Mandat zuvor niedergelegt habe. Dies trifft jedoch so nicht zu. Nur eine
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der angeschriebenen Kanzleien hat die Absage so begründet. Die Rechtsanwälte
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K.
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haben aus zeitlichen Gründen abgelehnt;
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im dritten vorgelegten Ablehnungsschreiben fehlt eine Begründung ganz. Die
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Beklagte hätte sich rechtzeitig um einen neuen Prozessbevollmächtigten kümmern müssen, nachdem Rechtsanwalt
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V.
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das Mandat niedergelegt
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hatte. Unabhängig hiervon kommt - wie ausgeführt - die Beiordnung eines
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Notanwalts nur dann in Betracht, wenn die antragstellende Partei die Niederlegung des Mandats nicht verschuldet hat.
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Kayser
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Gehrlein
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Lohmann
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Vill
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Schoppmeyer
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Vorinstanzen:
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LG Hanau, Entscheidung vom 01.06.2015 - 4 O 1345/14 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 22.12.2015 - 6 U 120/15 -
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