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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 46/01
vom
19. Juli 2001
in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Zugehör, Dr. Ganter und Raebel
am 19. Juli 2001
beschlossen:
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 279.433,38 DM
festgesetzt.
Gründe:
1. Der Kläger verlangt von den Beklagten wegen einer schuldhaften
Verletzung des Anwaltsvertrages Schadensersatz. Er hat eine Leistungsklage
über 279.433,38 DM erhoben, welche das Oberlandesgericht mit Urteil vom
15. November 2000 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat. Im Dezember 2000 hat die Finanzverwaltung 233.293 DM an den Kläger bezahlt, wodurch sich dessen Schaden nach dem Vortrag der Beklagten entsprechend
verringert hat. Am 13. Februar 2001 haben die Beklagten Revision gegen das
Grundurteil des Oberlandesgerichts eingelegt, welche sie mit Schriftsatz vom
12. Juli 2001 zurückgenommen haben.
Die Beklagten haben beantragt, im Hinblick auf die vor Revisionseinlegung erfolgte Zahlung der Finanzverwaltung den Streitwert für die Revision auf
46.140,38 DM (279.433,38 DM ./. 233.293 DM) festzusetzen.
2. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die Leistung der Finanzverwaltung keinen Einfluß auf die Streitwertfestsetzung. Zwar haben die Be-
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klagten zutreffend darauf hingewiesen, daß maßgeblicher Zeitpunkt für die
Wertfestsetzung die Einreichung der Revisionsschrift am 13. Februar 2001 ist
(vgl. Hartmann, Kostengesetze, 30. Aufl., § 14 GKG Rn. 7). Hierin liegt aber
nicht das Problem des vorliegenden Falles.
Denn die Tatsache der Zahlung von 233.293 DM allein vermochte den
Streitgegenstand nicht zu ändern. Erforderlich wäre vielmehr eine entsprechende prozessuale Erklärung des Klägers - etwa eine teilweise Erledigungserklärung oder eine teilweise Klagerücknahme - gewesen, wonach der Streitgegenstand der Leistungsklage um den Betrag der zwischenzeitlich erfolgten
Zahlungen vermindert werden sollte. Die Beklagten waren hingegen zur Disposition über den Streitgegenstand nicht befugt.
Kreft
Kirchhof
Ganter
Zugehör
Raebel