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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZR 44/06
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vom
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23. April 2009
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in dem Rechtsstreit
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-2-
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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Dr. Ganter und die Richter Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape
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am 23. April 2009
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beschlossen:
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Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
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Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
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7. Februar 2006 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
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Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 57.736,70 € festgesetzt.
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Gründe:
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1
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Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
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und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
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Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
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Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
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2
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Das Berufungsgericht hat das Willkürverbot nicht missachtet. Ist die richterliche Auslegung unter Anwendung des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts willkürlich, so stellt dies einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar.
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Hierfür reicht eine nur fragwürdige oder sogar fehlerhafte Rechtsanwendung
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nicht aus; selbst ein offensichtlicher Rechtsfehler genügt nicht. Erforderlich ist
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- 3 -
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vielmehr, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass
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sie auf sachfremden Erwägungen beruht; die Rechtslage muss mithin in krasser
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Weise verkannt worden sein (BVerfGE 87, 273, 278 f; 89, 1, 14). Diese Voraussetzungen liegen ersichtlich nicht vor. Das Berufungsgericht hat sich mit der
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Rechtslage und dem Prozessstoff eingehend auseinandergesetzt; seine dargelegte Auffassung beruht auf einer tatrichterlich zulässigen Bewertung des Prozessstoffes.
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3
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Der geltend gemachte Gehörsverstoß liegt nicht vor. Art. 103 Abs. 1 GG
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ist dann verletzt, wenn die Zurückweisung eines Beweisantrags im Prozessrecht keine Stütze mehr findet. Den Gerichten ist es aber nicht verwehrt, das
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Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts außer Betracht zu lassen (BVerfGE 70, 288, 294; NJW 2003,
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125, 127). Das Berufungsgericht hat sich mit dem Vorbringen des Beklagten
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befasst und dieses unter Darlegung der maßgeblichen Gesichtspunkte für unstimmig erachtet (vgl. BGH, Urt. v. 26. März 1992 - VII ZR 180/91, NJW-RR
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1992, 848).
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- 4 -
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4
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
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Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
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Ganter
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Raebel
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Fischer
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Vill
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Pape
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Vorinstanzen:
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LG Wuppertal, Entscheidung vom 15.03.2005 - 5 O 279/04 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.02.2006 - I-3 U 15/05 -
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