Cyberlaywer/build/tfgpu-cyberlaywer/EndDokumente/ix_zr__39-07.pdf.txt
2023-03-06 15:36:57 +01:00

104 lines
No EOL
4.3 KiB
Text
Raw Blame History

This file contains invisible Unicode characters

This file contains invisible Unicode characters that are indistinguishable to humans but may be processed differently by a computer. If you think that this is intentional, you can safely ignore this warning. Use the Escape button to reveal them.

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 39/07
vom
8. Mai 2008
in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und
Dr. Fischer
am 8. Mai 2008
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom
6. Februar 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 57.955,20 €
festgesetzt.
Gründe:
1
Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig.
In der Sache bleibt sie ohne Erfolg.
2
1. Soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Ausführungen
des Berufungsgerichts wendet, wonach der Kläger teils nicht aktiv- und die Beklagte teils nicht passivlegitimiert ist, fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit
der Rügen, weil es sich um bloße Hilfserwägungen des Berufungsgerichts handelt. Davon abgesehen sind die geltend gemachten Grundrechtsverstöße nicht
begründet.
- 3 -
3
2. Die Hauptbegründung zur Abweisung der Klage beruht nicht auf Verstößen gegen Art. 103 Abs. 1 GG.
4
a) Den Vorwurf, Buchhaltung und Jahresabschlüsse für die Jahre 1992
und 1993 nicht erstellt zu haben, hat das Oberlandesgericht mit Blick auf die
Vorlage von Unterlagen, welche die Fertigung dieser Leistungen ausweisen, als
nicht nachvollziehbar erachtet. Dem Außenprüfungsbericht des Finanzamts
kann entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht entnommen werden, dass diese Unterlagen nicht vorhanden waren, weil lediglich das
Fehlen einzelner Nachweise beanstandet wird.
5
b) Das Berufungsgericht war nicht gehalten, das Vorbringen des Klägers,
mit dem er eine Aufforderung der Beklagten zur Vorlage bestimmter Unterlagen
im Berufungsrechtszug erstmals bestritten hat, zu berücksichtigen. Wird eine
Klage - wie im Streitfall - wegen Verjährung abgewiesen, kann die Partei nicht
generell zu den von dem Erstrichter nicht behandelten Tatbestandsmerkmalen
neu vortragen. Vielmehr ist § 531 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO nur unter der - im
Streitfall nicht gegebenen - zusätzlichen Voraussetzung anwendbar, dass die
fehlerhafte Rechtsauffassung des Gerichts den erstinstanzlichen Sachvortrag
der Partei beeinflusst hat (BGH, Urt. v. 19. Februar 2004 - III ZR 147/03, WM
2004, 2213, 2215). Das Berufungsgericht brauchte dem für die Behauptung,
sämtliche angeforderten Unterlagen stets zeitnah und vollständig an die Beklagte weitergeleitet zu haben, angebotenen Beweis schon deshalb nicht nachzugehen, weil diese Darstellung mit dem Vorbringen, von der Beklagten zur Vorlage von Unterlagen nicht aufgefordert worden zu sein, unvereinbar ist. Davon
abgesehen hat das Oberlandesgericht den Sachvortrag rechtsfehlerfrei als unsubstantiiert erachtet.
- 4 -
6
d) Das Berufungsgericht war nicht gehalten, den Zeugen B.
zu der
Behauptung zu hören, dass er die Werkverträge zur Fertigung der Steuererklärungen der Jahre 1994 bis 1997 nicht benötigt habe, weil der Klägervertreter in
der mündlichen Berufungsverhandlung selbst eingeräumt hatte, dass die Entbehrlichkeit der Verträge auf dem zwischenzeitlich eingetretenen Zeitablauf und
der damit verbundenen Fälligkeit der Sicherheitseinbehalte beruhe.
7
e) Da die Beklagte den Zugang einer Reihe von Steuerbescheiden bereits im ersten Rechtszug bestritten hatte, musste dem Kläger ohne gerichtlichen Hinweis (§ 139 ZPO) die Beweisbedürftigkeit seines Vorbringens und damit die Notwendigkeit der Benennung von Beweismitteln klar sein.
8
f) Ohne Erfolg rügt der Kläger eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG,
soweit das Oberlandesgericht im Blick auf die Verweigerung der Herausgabe
von Unterlagen durch die Beklagte eine Differenzierung zwischen den dem früheren Einzelberater K.
und den der Beklagten überlassenen Unterlagen
verlangt hat. Zwar mag die von der Nichtzulassungsbeschwerde angeführte
Anlage die der Beklagten überreichten Unterlagen ausweisen. Es ist jedoch
- 5 -
nicht ordnungsgemäß gerügt, dass sich der Kläger im vorliegenden Zusammenhang schriftsätzlich auf die Unterlagen berufen hat (BGHZ, 14, 205, 209 f).
Ganter
Raebel
Gehrlein
Kayser
Fischer
Vorinstanzen:
LG Ellwangen, Entscheidung vom 22.02.2006 - 2 O 291/04 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 06.02.2007 - 12 U 50/06 -