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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZR 38/03
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vom
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8. Februar 2007
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in dem Rechtsstreit
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-2-
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak
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am 8. Februar 2007
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beschlossen:
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Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 28. September 2006 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
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Gründe:
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1
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Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat die Nichtzulassung
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der Revision in seinem gerügten Beschluss nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht
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weiter begründet, weil eine Begründung nicht dazu geeignet gewesen wäre, zur
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Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Eine Sach- und Rechtslage, bei welcher noch Unterschiede zwischen
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den Zivilsenaten in der Beurteilung zulassungsrechtlicher Voraussetzungen bestehen mögen, liegt nicht vor. Die Anhörungsrüge verweist auf diesen Gesichtspunkt auch nur im Allgemeinen. Sie führt dagegen nicht aus, inwiefern für
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den Beschwerdefall solche Unterschiede hätten entscheidungserheblich gewesen sein können.
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2
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Sämtliche Rügen, mit denen die Beschwerde die Zulassung der Revision
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erstrebt hat, sind von dem Senat geprüft und verneint worden. Insbesondere
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trifft es nicht zu, dass das Berufungsurteil auf schwerwiegenden Rechtsfehlern
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beruht. Aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO ergibt sich indes keine Verpflichtung,
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- 3 -
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dies über den durch § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO gezogenen Umfang hinaus näher
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zu begründen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16; siehe weiter BGH, Beschl. v.
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28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64; v. 11. Mai 2006 - IX ZB
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225/04; v. 21. September 2006 - IX ZR 119/05, st.Rspr.).
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Fischer
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Ganter
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Kayser
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Raebel
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Cierniak
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Vorinstanzen:
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LG Hamburg, Entscheidung vom 06.09.2002 - 318 O 56/02 OLG Hamburg, Entscheidung vom 22.01.2003 - 9 U 198/02 -
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