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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZR 28/07
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vom
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16. Juli 2009
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in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
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am 16. Juli 2009
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beschlossen:
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Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
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Urteil des 4. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts
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vom 23. Januar 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
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Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
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188.878,62 € festgesetzt.
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Gründe:
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1
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Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die
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Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
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erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Verfahrensgrundrechte des Klägers wurden nicht verletzt. Das Urteil des Berufungsgerichts verstößt weder gegen Art. 103 Abs. 1 GG noch gegen das Willkürverbot
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des Art. 3 Abs. 1 GG.
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2
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Ein Schuldner handelt in der Regel nicht mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz, wenn er eine kongruente Gegenleistung für die von ihm empfangene
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Leistung erbringt, welche zur Fortführung seines eigenen Unternehmens nötig
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ist und damit den Gläubigern im allgemeinen nützt (vgl. BGH, Urt. v. 10. Juli
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1997 - IX ZR 234/96, ZIP 1997, 1551, 1553). Dieser Grundsatz gilt auch dann,
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wenn Schuldner und Anfechtungsgegner Vorkasse für die vom diesem erbrachten Leistungen vereinbart haben.
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3
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
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Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
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Ganter
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Raebel
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Pape
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Kayser
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Grupp
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Vorinstanzen:
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LG Saarbrücken, Entscheidung vom 08.05.2006 - 12 O 404/05 OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 23.01.2007 - 4 U 311/06-95- -
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