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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 18/11
vom
12. Juli 2012
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die
Richterin Möhring
am 12. Juli 2012
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom
11. Januar 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert
des Beschwerdeverfahrens wird
auf
550.000 € festgesetzt.
Gründe:
1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2
1. Entgegen der Ansicht der Beschwerde hat das Berufungsgericht die
Grundsätze über den Gesamtvermögensvergleich nicht verkannt. Es ist vielmehr, ohne dass Zulassungsgründe berührt werden, davon ausgegangen, dass
für eine Herabsetzung oder einen künftigen Wegfall des geltend gemachten
- 3 -
Steuerschadens keine Anhaltspunkte bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 IX ZR 249/02, WM 2004, 475, 478).
3
2. Der im Zusammenhang mit den Erwägungen des Berufungsgerichts
zum Schadensgrund und zur Annahme einer stillschweigenden Fortführung des
Lizenzvertrages erhobene Willkürverstoß liegt nicht vor. Von Willkür kann nicht
gesprochen werden, wenn sich das Gericht mit der Rechtslage, wie vorliegend
gegeben, näher auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen
Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 87, 273, 278 f; 89, 1, 13 f; 96, 189, 203;
BVerfG NJW 2001, 1125 f). Die insoweit geltend gemachte Gehörsverletzung
liegt ebenfalls nicht vor.
4
3. Dies gilt auch für die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die
Klägerin und deren Ehemann hätten sich beratungsgerecht verhalten. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt jedem Verfahrensbeteiligten das Recht, sich
zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern und dem
Gericht die eigene Auffassung zu den erheblichen Rechtsfragen darzulegen.
Das Gericht ist verpflichtet, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in
Erwägung zu ziehen (BVerfG NJW 1995, 2095, 2096; BVerfGE 86, 133, 145;
BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 - X ZB 6/05, BGHZ 173, 47 Rn. 30).
Hieraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass sich das Gericht mit jedem
Vorbringen einer Partei in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu
befassen hat (BVerfG NJW 1992, 1031; BGH, Beschluss vom 16. September
2008 - X ZB 28/07, GRUR 2009, 90 Rn. 7). Die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung kann mit der Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs
nicht zur Überprüfung gestellt werden. Ein Recht, mit der eigenen Einschätzung
durchzudringen, gibt der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht (BGH, Beschluss
vom 16. September 2008 aaO Rn. 10; vom 21. Februar 2008 - IX ZR 62/07,
- 4 -
DStRE 2009, 328 Rn. 5). Hier will die Beschwerde ihre Einschätzung anstelle
der Bewertung des Tatrichters setzen. Dies ist ihr verwehrt.
5
4. Die geltend gemachte Grundsatzbedeutung zur Sozietätshaftung liegt
nicht vor. Der Senat hat in der Zwischenzeit im Sinne des Berufungsgerichts
(BGH, Urteil vom 10. Mai 2012 - IX ZR 125/10, Rn. 68 ff, zVb in BGHZ) entschieden.
6
5. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Kayser
Gehrlein
Grupp
Fischer
Möhring
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, Entscheidung vom 20.10.2008 - 5 O 516/06 Li-K OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11.01.2011 - 12 U 200/08 -