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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 12/11
vom
17. April 2013
in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 17. April 2013
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts
Hamburg vom 17. Dezember 2010 wird auf Kosten des Klägers
zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 264.172,77 € festgesetzt.
Gründe:
1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2
Wie der Senat mit Urteil vom 21. Juni 2012 (IX ZR 59/11, WM 2012,
1448 Rn. 12) entschieden hat, ist bei der Beurteilung der gläubigerbenachteiligenden Wirkung (§ 129 Abs. 1 InsO) von Zahlungen Dritter auf Verbindlichkeiten des Schuldners weiterhin grundsätzlich zwischen einer Anweisung auf
- 3 -
Schuld und einer Anweisung auf Kredit zu unterscheiden. Der von der Beschwerde diesbezüglich im Anschluss an das Urteil des Senats vom 6. Oktober
2009 (IX ZR 191/05, BGHZ 182, 317) gesehene Bedarf nach einer klarstellenden Entscheidung besteht nicht mehr. Das Urteil des Berufungsgerichts stimmt
mit dieser Rechtsprechung überein.
Kayser
Gehrlein
Fischer
Vill
Grupp
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 12.08.2009 - 303 O 305/06 OLG Hamburg, Entscheidung vom 17.12.2010 - 1 U 148/09 -