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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZR 10/09
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vom
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1. Juli 2010
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in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
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am 1. Juli 2010
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beschlossen:
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Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
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Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom
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18. Dezember 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
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Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 200.000 € festgesetzt.
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Gründe:
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1
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Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
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und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
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Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
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Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
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2
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Gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Bedingung für den
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Rückübertragungsanspruch sei ungeachtet der fehlenden Eintragung der
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Grundschuld eingetreten, werden zulassungsrelevante Rügen nicht erhoben.
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Die Entscheidung beruht auf einer im Revisionsverfahren nicht angreifbaren
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tatrichterlichen Auslegung von § 6 des Vertrages zwischen der Erblasserin und
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dem Schuldner, der ergänzend dahin ausgelegt wird, unter den Begriff der "Belastung" sei auch eine aus der Sicht der Erblasserin ernsthaft drohende und
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unmittelbar bevorstehende Eintragung eines Grundpfandrechts zu verstehen;
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auf der Grundlage des Schreibens der Bank vom 12. November 2003 habe die
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Erblasserin davon ausgehen dürfen, dass alle materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Eintragung der Grundschuld - mit
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Ausnahme des Eintragungsantrages - gegeben gewesen seien. Diese Auslegung ist möglich, sie verletzt weder anerkannte Auslegungsregeln noch verstößt sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze.
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3
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Das Berufungsgericht hat - entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde - die ständige Rechtsprechung des BGH zu den Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung nicht "vollständig ignoriert", indem es eine planwidrige Regelungslücke gesehen hat. Die Nichtzulassungsbeschwerde räumt letztlich selbst ein, dass die Vertragsparteien an den vorliegenden Fall nicht gedacht haben dürften. Eine auffüllungsbedürftige Lücke im Vertrag kann also auch aus ihrer Sicht vorgelegen haben. Im Übrigen würde die
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nur im Ergebnis fehlerhafte Annahme einer Regelungslücke auch nur auf einen
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schlichten Rechtsanwendungsfehler hindeuten, der nicht zur Zulassung der Revision führen kann.
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Auch die Rüge, eine Gefährdungssituation für den Nießbrauch der
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Erblasserin habe nicht bestanden, weil der Schuldner und die Bank sich einig
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gewesen seien, dass Eintragungsbewilligung und Eintragungsantrag bezüglich
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der Grundschuld nicht zu Lebzeiten der Erblasserin hätten erfolgen sollen, greift
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nicht durch. Durch eine - nach Sachlage nur nachrangig eintragbare - Belastung
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konnte der Nießbrauch der Erblasserin ohnehin nicht in seinem Bestand gefährdet werden. Das hat die Parteien aber nicht davon abgehalten, eine derarti-
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ge - ungefährliche - Belastung als Voraussetzung für den Rückgewähranspruch
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ausreichen zu lassen.
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4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
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Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
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Ganter
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Raebel
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Pape
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Kayser
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Grupp
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Vorinstanzen:
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LG Münster, Entscheidung vom 28.02.2008 - 12 O 171/06 OLG Hamm, Entscheidung vom 18.12.2008 - I-27 U 80/08 -
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