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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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IX ZR 416/00
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Verkündet am:
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20. Januar 2005
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Bürk
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Justizhauptsekretärin
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als Urkundsbeamtin
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der Geschäftsstelle
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in dem Rechtsstreit
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Nachschlagewerk:
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ja
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BGHZ:
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nein
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BGHR:
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ja
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BGB § 249 Hd
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Zur Schadensberechnung bei Haftung des Steuerberaters wegen der Aufdeckung
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stiller Reserven durch Verkauf von Gewerbeerwartungsland (Abgrenzung zu BGH
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WM 2004, 475).
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BGH, Urteil vom 20. Januar 2005 – IX ZR 416/00 – OLG Koblenz
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LG Mainz
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
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vom 20. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Neškovi
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für Recht erkannt:
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Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats
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des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. Oktober 2000 unter
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Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen im Kostenpunkt und
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insoweit
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aufgehoben,
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als
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der
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Beklagte zur Zahlung von
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132.519,59 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Kläger gegen
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das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 15. Juli
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1999 zurückgewiesen.
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Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits je zur Hälfte.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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Die Kläger, die als Gesellschaft bürgerlichen Rechts einen land- und
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forstwirtschaftlichen Betrieb führen, hatten in ihrem Betriebsvermögen unter
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anderem drei Weinberggrundstücke, deren Buchwert in den Bilanzen mit
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42.882 DM (7 DM/m²) angesetzt war. Im Mai 1999 bekundete ein Investor Inte-
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resse an den Grundstücken zu einem Kaufpreis von 70 DM/m². Daraufhin ließen sich die Kläger von dem Beklagten, der sie fortlaufend steuerlich betreute,
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beraten, ob ein Verkauf der Grundstücke ohne anfallende Steuerschuld möglich sei. Dies wurde bejaht. Daraufhin veräußerten die Kläger die Grundstücke
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mit Kaufvertrag vom 25. Juli 1991 an den Investor zu einem Quadratmeterpreis
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von 70 DM/m². Später stellte das Finanzamt eine Steuerschuld von
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132.519,59 DM aus land- und forstwirtschaftlichem Gewinn fest. Es hatte den
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erzielten Kaufpreis als Entnahmewert für das Betriebsvermögen zugrunde gelegt und den nach Abzug des Buchwertes verbleibenden Betrag als steuerpflichtigen Entnahmegewinn erfaßt.
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Die Kläger, die vortragen, sie hätten die Grundstücke auf keinen Fall
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verkauft, wenn sie von dem Anfall der Steuerschuld gewußt hätten, haben auf
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Ersatz der vom Finanzamt veranlagten Einkommensteuer sowie verschiedener
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Folgekosten (Aussetzungszinsen: 20.465,50 DM; Gerichtskosten Finanzgericht: 2.657 DM) in Höhe von insgesamt 155.642,09 DM geklagt. Das Landgericht hat die Klage, soweit damit Schadensersatz wegen der festgesetzten
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Steuer verlangt wird, abgewiesen und ihr im übrigen stattgegeben. Auf die Berufung der Kläger und die Anschlußberufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht den Beklagten wegen des Steuerschadens und der Gerichtskosten
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zur Zahlung von insgesamt 135.176,79 DM nebst Zinsen verurteilt und den Anspruch auf die Aussetzungszinsen abgewiesen.
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Mit der Revision begehrt der Beklagte, die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Revision hat überwiegend Erfolg.
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I.
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1. Zur Schadensposition des steuerpflichtigen Entnahmegewinns hat
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das Berufungsgericht ausgeführt, daß der Beklagte mit seiner Beratung, die
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Veräußerung der drei Grundstücke führe zu keiner steuerlichen Belastung,
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seine vertraglichen Pflichten schuldhaft verletzt habe. Hierdurch sei dem Kläger auch ein Schaden in Höhe von 132.519,59 DM entstanden. Das Landgericht habe zu Unrecht auf einen Grundstückswert von lediglich 9 DM/m² abgestellt. Bei sachgerechter steuerlicher Aufklärung hätten die Kläger die drei
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Grundstücke nicht aus dem Betriebsvermögen entnommen. Da der Verkehrswert der Grundstücke zum Zeitpunkt der steuerlichen Beratung im Mai/Juli
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1991 in einem Sachverständigengutachten per 30. Juni 1991 mit 70 DM/m²
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richtig ermittelt worden sei, hätte das Landgericht von diesem Wert ausgehen
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müssen. Dann wäre der in den drei Grundstücken enthaltene damalige Verkaufswert von 70 DM/m² (= 428.820 DM) ohne die Veräußerung uneingeschränkt erhalten geblieben. Aufgrund der fehlerhaften steuerlichen Aufklärung
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und der darauf beruhenden Veräußerung sei den Klägern nur ein um die Steuer verminderter Barbetrag als Vermögen verblieben, so daß die Kläger statt
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428.820 DM nur noch 296.341 DM hätten. Die Differenz - die festgesetzte
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Steuerschuld in Höhe von 132.519,59 DM - sei der den Klägern zu ersetzende
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Schaden.
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2. Bei der Schadensposition Gerichtskosten ist das Berufungsgericht
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dem Landgericht gefolgt und hat diese als ersatzfähigen Folgeschaden der
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fehlerhaften steuerlichen Beratung angesehen. Die Klage vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz sei unbegründet gewesen, und der Beklagte habe die
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Kläger damals nicht über die fehlende Erfolgsaussicht der von ihm vertretenen
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Klage aufgeklärt.
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II.
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Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten rechtlicher Nachprüfung stand.
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1. Der Beklagte hat seine vertragliche Pflicht verletzt, indem seine Mitarbeiterin den Klägern die unrichtige Auskunft erteilt hat, der Verkauf der drei
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Grundstücke sei steuerlich unschädlich. Diese Pflichtverletzung ist ursächlich
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für den Entschluß der Kläger geworden, die Grundstücke am 25. Juli 1991 zu
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veräußern.
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Dies wird in der Revisionsinstanz nicht in Frage gestellt und läßt auch
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keine Rechtsfehler erkennen.
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2. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch das Verschulden des Beklagten bejaht. Das objektiv fehlerhafte Verhalten des Beklagten spricht zunächst für sein Verschulden (vgl. BGHZ 129, 386, 399; BGH, Urt. v. 20. Juni
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1996 - IX ZR 106/95, WM 1996, 1832, 1835). Dies kann die Revision nicht mit
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dem Hinweis ausräumen, der Beklagte habe in der ersten Jahreshälfte 1991
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nicht vorhersehen können, daß sich die Grundstücke der Kläger ab den Jahren
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1991 bis 1994 in Bauerwartungsland verwandeln würden. Dem Beklagten wird
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nicht vorgeworfen, er habe die Wertentwicklung der betreffenden Grundstücke
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falsch eingeschätzt. Vielmehr wird ihm angelastet, eine unrichtige Auskunft zur
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möglichen Steuerschädlichkeit des Verkaufs der drei Grundstücke gegeben zu
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haben.
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3. Unrichtig ist jedoch die Annahme des Berufungsgerichts, den Klägern
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sei ein Schaden durch die Versteuerung des (nach Abzug der Buchwerte
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verbleibenden) Gewinns mit darauf entfallender Einkommensteuer, Kirchensteuer und einem Solidaritätszuschlag in Höhe von zusammen 132.519,59 DM
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entstanden.
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a) Der rechtliche Berater, der seinem Auftraggeber wegen positiver Vertragsverletzung zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat diesen durch die
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Schadensersatzleistung so zu stellen, wie er bei pflichtgemäßem Verhalten des
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rechtlichen Beraters stünde (BGH, Urt. v. 20. Oktober 1994 - IX ZR 116/93,
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NJW 1995, 449, 451 [st. Rspr.]). Danach muß die tatsächliche Vermögenslage
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derjenigen gegenübergestellt werden, die sich ohne den Fehler des rechtlichen
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Beraters ergeben hätte. Das erfordert einen Gesamtvermögensvergleich, der
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alle von dem haftungsbegründenden Ereignis betroffenen finanziellen Positionen umfaßt (BGH, Urt. v. 30. Mai 2000 - IX ZR 121/99, NJW 2000, 2669, 2670,
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insoweit in BGHZ 144, 343 nicht abgedruckt).
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b) Es ist demnach zu fragen, ob der jetzige tatsächliche Wert des Vermögens der Kläger geringer ist, als er es ohne den Verkauf der Grundstücke
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gewesen wäre. Diese Frage hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft beurteilt.
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Allerdings hat der Senat einen Schaden in Höhe der angefallenen Einkommensteuer bei einem Mandanten des Steuerberaters bejaht, der infolge
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fehlerhafter Beratung den Gewerbebetrieb aufgegeben hatte mit der Folge der
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Aufdeckung stiller Reserven (BGH, Urt. v. 23. Oktober 2003 - IX ZR 249/02,
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WM 2004, 475). Jenes Urteil beruhte jedoch entscheidend darauf, daß der
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Mandant durch die Aufgabe des Gewerbebetriebs keinen Vorteil erlangt hatte,
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der ihm nicht zugeflossen wäre, wenn er von einem entsprechenden Entschluß
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abgesehen hätte (vgl. BGH, Urt. v. 23. Oktober 2003, aaO S. 477). Dies ist im
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Streitfall anders.
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Ohne den Fehler des Beklagten hätten die Kläger zwar keine Steuern
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bezahlen müssen, aber auch keinen Veräußerungsgewinn erzielt. Beim Vermögensvergleich muß gegenübergestellt werden der Veräußerungsgewinn abzüglich Steuern einerseits und der Verkehrswert der Weinberge ohne Veräußerung andererseits. Der von einer gewerblichen Nutzungserweiterung geprägte
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Verkehrswert, von dem das Berufungsgericht ohne Veräußerung ausgegangen
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ist (70 DM/m² = 428.820 DM), ergibt sich jedoch nicht aufgrund einer rechtlich
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gesicherten Bodennutzung. Dafür, daß bei weinbaulicher Nutzung der Wert der
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Grundstücke den nunmehr erzielten Kaufpreis abzüglich der Steuerlast überstiege, ist nichts ersichtlich. Der realisierte Verkehrswert als Gewerbeerwartungsland ließ sich jedoch nur bei einer Veräußerung erzielen. Da diese
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zwangsläufig die Steuerlast auslöste, stellt die festgesetzte Steuerschuld im
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Gesamtvermögensvergleich keinen Schaden dar. Die Auffassung des Berufungsgerichts hat zur Folge, daß die Kläger so gestellt werden, als hätten sie
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durch Entnahme der Weinberg-Grundstücke die stillen Reserven steuerfrei
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realisieren können. Ein solches Ergebnis war, von hier nicht vorgetragenen
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Ausnahmen abgesehen, nicht erreichbar.
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4. Ohne Erfolg bleibt die Revision bezüglich der Schadensposition Gerichtskosten. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht den Prozeßkostenschaden der Kläger im Verfahren vor dem Finanzgericht
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Rheinland-Pfalz als ersatzfähigen Schaden anerkannt. Diese rechtliche Beurteilung, zu der die Revision keine Ausführungen gemacht hat, läßt keinen
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Rechtsfehler erkennen.
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III.
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Das angefochtene Urteil ist demnach teilweise aufzuheben (§ 564 Abs. 1
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ZPO a.F.). Da die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO
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a.F.), kann der Senat in der Sache selbst entscheiden.
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Fischer
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Ganter
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Kayser
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Raebel
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Neškovi
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