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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZR 407/98
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vom
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22. Februar 2001
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in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel
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am 22. Februar 2001
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beschlossen:
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1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats
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des Oberlandesgerichts Celle vom 7. Oktober 1998 wird insoweit
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angenommen,
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als
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der
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Kläger
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die
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Zahlung
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von
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548.496,32 DM begehrt. Die weitergehende Revision wird nicht
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angenommen.
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2. Zur Durchführung der Revision wird dem Kläger unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. Klingelhöffer Prozeßkostenhilfe
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bewilligt, soweit er die Zahlung von 321.000 DM verlangt. Raten sind nicht zu zahlen. Der weitergehende Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Revisionsverfahren wird zurückgewiesen.
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Gründe:
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1. Soweit der Kläger weitergehend die Zahlung bis zur Höhe von
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597.387,57 DM begehrt, wirft sein Rechtsmittel keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht es im
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Ergebnis keinen Erfolg. Denn auf diesen Teil seines Anfechtungsanspruchs hat
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sich sein Prozeßkostenhilfegesuch nicht bezogen. Deshalb ist insoweit auch
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nicht die Frist des § 41 Abs. 1 KO gewahrt.
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2. Der Kläger hat seine Bedürftigkeit im Sinne von §§ 114, 116 Satz 1
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Nr. 1 ZPO nicht hinreichend dargetan, soweit ein Erfolg der Klage gemäß § 61
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Abs. 1 Nr. 2 KO dem Finanzamt Nienburg/Weser zugute käme. Denn nach
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BGHZ 138, 188 ff hat die Finanzverwaltung einen Prozeßkostenvorschuß zu
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leisten, wenn ihre bevorrechtigte Forderung voll erfüllt würde, falls die Klage
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Erfolg hätte. Den Massegläubigern, die ohnehin schon zur Insolvenzabwicklung Kredit gewährt haben, ist dagegen ein Prozeßkostenvorschuß nicht zuzumuten. Dasselbe gilt hier im Ergebnis auch für die nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 KO
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bevorrechtigten Gläubiger, deren Forderungen weitestgehend bestritten sind.
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Kreft
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Stodolkowitz
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Fischer
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Kirchhof
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Raebel
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