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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 389/98
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
BGHZ:
Verkündet am:
29. November 2001
P r e u ß,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
ja
nein
BGB § 675
Für den mangelhaften Entwurf einer Berufungsbegründung, die der Verkehrsanwalt
zur Einreichung bei dem Prozeßgericht dem Prozeßbevollmächtigten zuleitet, haftet
unbeschadet der Verantwortlichkeit des Prozeßbevollmächtigten (auch) der Verkehrsanwalt im Rahmen seines Auftrags (Ergänzung zu BGH NJW 1988, 1079).
BGB § 362 Abs. 2, § 185
Bei einer offenen Forderungsabtretung mit Einzugsermächtigung für den Zedenten
muß der Zessionar eine schuldbefreiende Leistungsannahme durch den Zedenten
nur in den Grenzen der erteilten Ermächtigung und des selbstgesetzten Rechtsscheins gegen sich gelten lassen, wenn er die (weitergehende) Rechtshandlung
nicht genehmigt.
BGH, Urteil vom 29. November 2001 - IX ZR 389/98 - OLG Karlsruhe
LG Waldshut-Tiengen
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die
Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 4. Zivilsenat in Freiburg - vom 29. Oktober 1998
aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger wurde in einem Vorprozeß zur Zahlung des Restkaufpreises
für eine neuerbaute Eigentumswohnung verurteilt, obwohl er die Verbindlichkeit
seiner Ansicht nach erfüllt hatte. Gemäß § 4 der Kaufvertragsurkunde war die
Kaufpreisforderung an die Volksbank H. (im folgenden auch: Zessionarin) abgetreten. Wie ebenfalls in § 4 des Kaufvertrages bestimmt, sollte die Zahlung
des Klägers in Raten entsprechend dem Baufortschritt erfolgen und zwar "auf
das Bausonderkonto der Verkäuferpartei Nr. 1002449 bei der Volksbank H.".
Der Kläger überwies die 4. und 5. Kaufpreisrate nicht auf das bezeichnete
Bausonderkonto, sondern auf das allgemeine, gleichfalls bei der Zessionarin
-3-
geführte Betriebsmittelkonto Nr. 1050915 der später zahlungsunfähigen Verkäuferin. Das Landgericht maß diesen Überweisungen keine Tilgungswirkung
bei, weil die Zessionarin der Wahl des anderen Zielkontos nicht zugestimmt
hatte.
Der Kläger war in jenem Vorprozeß erstinstanzlich durch den beklagten
Rechtsanwalt vertreten, der auch die Schriftsätze für das Berufungsverfahren
fertigte und - im Beisein des Prozeßbevollmächtigten - in der Berufungsverhandlung auftrat. Das Berufungsgericht wies das Rechtsmittel des Klägers zurück, weil die Berufungsbegründung keine Berufungsgründe gegen die zugesprochene Klagforderung enthalten habe und die aufgerechnete Gegenforderung unbegründet sei. Die dagegen eingelegte Revision nahm der Kläger zurück.
Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger den Beklagten wegen der
doppelt entrichteten 4. und 5. Kaufpreisrate nebst Zinsen sowie der Kosten des
verlorenen Vorprozesses in Rückgriff. Weiter beantragt er festzustellen, daß
der Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, der diesem aus der fehlerhaften Beratung und Vertretung durch den
Beklagten im Vorprozeß noch entstehen werde. Der Kläger legt dem Beklagten
den Mangel der Berufungsbegründung zur Last und behauptet, nach dem Ergebnis eines gleichgelagerten Parallelprozesses (OLG Karlsruhe WM 1996,
2007) hätte sein Rechtsmittel bei ausreichender Begründung Erfolg gehabt.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß der
Beklagte als Verkehrsanwalt für die Folgen der mangelhaften Berufungsbegründung nicht einzustehen habe. Das Berufungsgericht hat der Klage im we-
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sentlichen stattgegeben, weil der Beklagte in Absprache mit dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers für Form und Inhalt der mangelhaften Berufungsbegründung Mitverantwortung übernommen habe.
Hiergegen wendet sich die Revision des Beklagten, mit der er die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
I.
Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die Annahme
des Berufungsgerichts, der Beklagte habe seine anwaltlichen Pflichten gegenüber dem Kläger schuldhaft verletzt.
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß eine Pflichtverletzung des Beklagten bei seiner Entwurfsarbeit für die Berufungsbegründung
nicht schon deshalb zu verneinen sei, weil er mangels Zulassung bei dem Berufungsgericht die Prozeßvertretung des Klägers für die Instanz in andere
Hände legen mußte. Die Pflichtenkreise des Prozeßbevollmächtigten und des
Verkehrsanwalts gegenüber dem Auftraggeber müssen trotz weitgehend üblicher, auch hier vereinbarter Gebührenteilung grundsätzlich unterschieden werden (vgl. BGH, Urt. v. 17. Dezember 1987 - IX ZR 41/86, NJW 1988, 1079,
-5-
1082; v. 24. März 1988 - IX ZR 114/87, WM 1988, 987, 990; v. 28. Juni 1990
- IX ZR 209/89, WM 1990, 1917, 1921, 1923; v. 9. Dezember 1999 - IX ZR
129/99, WM 2000, 959, 962). Für ordnungsmäßiges prozessuales Handeln
gegenüber dem Prozeßgericht hat nur der Prozeßbevollmächtigte zu sorgen
und einzustehen (BGH, Urt. v. 17. Dezember 1987 aaO). Dagegen ist der Verkehrsanwalt seinem Auftraggeber für den mangelhaften Inhalt der von ihm entworfenen Schriftsätze - in der Regel neben dem unterzeichnenden Prozeßbevollmächtigten - selbst verantwortlich (vgl. Zugehör/Sieg, Handbuch der Anwaltshaftung 1999 Rn. 219).
2. Zu Recht ist das Berufungsgericht auch zu dem Ergebnis gelangt, der
Beklagte habe bei Abfassung der Berufungsbegründung für den erstinstanzlich
verurteilten Kläger im Vorprozeß seine anwaltlichen Sorgfaltspflichten verletzt.
a) Die Anforderungen an eine Berufungsbegründung unterscheiden sich
nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO von denen, die an eine Klagebegründung gestellt
sind. Im Vorprozeß hatte das Landgericht aufgrund des erstinstanzlichen
Sachvortrags des Klägers von Amts wegen die Einwendung geprüft, ob seine
Überweisung auf das Betriebsmittelkonto der Verkäuferin nach § 362 Abs. 2,
§ 185 BGB schuldbefreiend gewirkt hatte, und diese Frage verneint (Teil I, 2.
der Entscheidungsgründe). Die Berufungsbegründung wiederholte jenen erstinstanzlichen Sachvortrag des Klägers, der auch für den aufgerechneten Gegenanspruch von Bedeutung war, ließ aber nicht erkennen, ob und aus welchem Grund tatsächlicher, prozessualer oder materiell-rechtlicher Art das
Landgerichtsurteil im Punkte des Erfüllungseinwands angegriffen werden sollte. Nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muß der Berufungskläger jedoch eine fallbezogene Begründung liefern, die erkennen läßt, in welchen Punkten tatsächli-
-6-
cher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach seiner Ansicht unrichtig
ist und aus welchen Gründen er die in erster Instanz vorgenommene rechtliche
oder tatsächliche Würdigung beanstandet (vgl. etwa BGHZ 143, 169, 170 f;
BGH, Beschl. v. 10. Juli 1990 - XI ZB 5/90, NJW 1990, 2628; Urt. v.
13. November 2001 - VI ZR 414/00, NJW 2002, 682 f m.w.N.; st. Rechtspr.).
Zumindest nach dem Gebot des sichersten Wegs, das auch für das anwaltliche
Prozeßverhalten gilt (vgl. etwa BGH, Urt. v. 18. November 1999 - IX ZR 420/97,
WM 2000, 189, 191), hätte der Beklagte hier in seinen Entwurf der Berufungsbegründung aufnehmen müssen, aus welchen Gründen das angefochtene Urteil die schuldbefreiende Wirkung der Leistung des jetzigen Klägers zu Unrecht
verneint habe. In diesem Zusammenhang hätte - je nach Sachlage - ausgeführt
werden können und müssen, daß die Einziehungsermächtigung der Verkäuferin durch das angegebene Bausonderkonto nicht begrenzt gewesen sei, die
Verkäuferin auch eine anderweitige Leistung an sie mit Erfüllungswirkung habe
annehmen dürfen oder die damalige Klägerin in Kenntnis der erfolgten Überweisung auf das Betriebsmittelkonto diese Leistung als Erfüllung nach § 362
Abs. 2, § 185 Abs. 2 BGB genehmigt habe, gegebenenfalls in welchem Verhalten eine entsprechende Genehmigung nach Ansicht des Klägers zum Ausdruck gekommen sei.
b) Die Revision beruft sich vergeblich darauf, daß bereits die in der Berufungsbegründung von dem Beklagen angeführte Prozeßaufrechnung, die das
Landgericht mangels begründeten Gegenanspruchs für wirkungslos gehalten
hatte, zur umfassenden Sachprüfung des Landgerichtsurteils hätte führen müssen. Die Prozeßaufrechnung ist in dieser Hinsicht mit anderen Einwendungen,
die sich gegen den Klaganspruch insgesamt richten, nicht gleichzusetzen.
Denn sie betrifft einen tatsächlich und rechtlich selbständigen, abtrennbaren
-7-
Teil des Gesamtstreitstoffs. Die Berufung kann deshalb auf die Neuentscheidung über eine aufgerechnete Gegenforderung beschränkt werden (vgl. BGHZ
53, 152, 155; 109, 179, 189; BGH, Urt. v. 30. November 1995 - III ZR 240/94,
NJW 1996, 527 unter I.2.; v. 21. Juni 1999 - II ZR 47/98, NJW 1999, 2817,
2818 unter II.1.). Die wirksame Beschränkung der Berufung auf den Aufrechnungseinwand hätte zur Folge gehabt, daß das Rechtsmittelgericht das angefochtene Urteil gemäß §§ 308, 536 ZPO nur im Rahmen des § 389 BGB durch
anderweite Entscheidung über die aufgerechnete Gegenforderung oder die
Zulässigkeit der Aufrechnung abändern konnte (vgl. BGHZ 45, 287, 289; BGH,
Urt. v. 13. Juni 2001 - VIII ZR 294/99, WM 2001, 2023, 2024 m.w.N.). Aus der
prozessualen Teilbarkeit des Gesamtstreitstoffs und der möglichen Beschränkung der Berufung auf die Prozeßaufrechnung folgt aber zugleich, daß das
Rechtsmittel, wenn es sich sowohl gegen die zugesprochene Klagforderung als
auch gegen die versagte Aufrechnung wenden will, für beide selbständigen
Teile nach den Maßstäben des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO begründet werden
muß. Hier gelten mithin die gleichen Anforderungen wie in Fällen der objektiven Klaghäufung und einer Begründung der angefochtenen Entscheidung
durch voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen:
Der Einzelangriff der Berufungsbegründung ist ungenügend oder erfaßt nur
den jeweiligen Teil des Gesamtstreitstoffs; er hat keine Gesamtwirkung (vgl.
dazu BGH, Urt. v. 13. November 1997 - VII ZR 199/96, NJW 1998, 1081, 1082;
v. 8. Juni 1998 - IX ZR 389/97, NJW 1998, 3126; v. 13. November 2001 aaO
S. 683 m.w.N.).
II.
-8-
Das Berufungsurteil hält indes im Punkte der haftungsausfüllenden Kausalität rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Das Berufungsgericht hat gemeint, das Unterliegen des Klägers im
Vorprozeß beruhe auf dem vom Beklagten verschuldeten Mangel der Berufungsbegründung. Wäre nämlich eine Sachprüfung der damaligen Klagforderung möglich gewesen, hätte sie - wie im Urteil desselben Senates in der
Parallelsache 4 U 49/95 (WM 1996, 2007) - zur Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und zur Klagabweisung geführt, weil die zur Einziehung der sicherungshalber offen abgetretenen Klagforderung ermächtigte Verkäuferin die
Banküberweisung auf ein anderes ihrer Konten, als im Kaufvertrag und ihrer
Zahlungsanforderung als Zielkonto genannt war, als Erfüllung angenommen
habe. Auch Schweigen könne in diesem Fall als Zeichen der Zustimmung gewertet werden. Aus Gründen des Schuldnerschutzes müsse bei der Einzugsermächtigung der ermächtigende Gläubiger solche Handlungen des Ermächtigten gegen sich gelten lassen.
2. Der Rechtsanwalt, der wegen Verletzung vertraglicher Pflichten
Schadensersatz schuldet, hat den Auftraggeber nach § 249 BGB so zu stellen,
wie er bei Beachtung der anwaltlichen Sorgfalt stünde. Im Falle eines Prozeßverlustes ist für diese Differenzhypothese maßgebend, wie der Vorprozeß nach
Auffassung des Gerichts, das mit dem Schadensersatzanspruch gegen den
Prozeßbevollmächtigten befaßt ist, richtigerweise hätte entschieden werden
müssen, nicht, wie seinerzeit bei pflichtmäßigem Anwaltsverhalten mutmaßlich
entschieden worden wäre (vgl. BGHZ 133, 110, 111; BGH, Urt. v. 6. Juli 2000
- IX ZR 198/99, WM 2000, 1814, 1816; st. Rechtspr.). Leidet die Beurteilung
des Berufungsgerichts in dieser Hinsicht an einem Rechtsfehler, ist der Fehler
-9-
nicht deshalb unerheblich, weil derselbe Spruchkörper auch über den Vorprozeß zu befinden hatte. Die Revision beanstandet das Berufungsurteil zwar
nicht in seiner Annahme, daß der Kläger mit der Überweisung auf das Betriebsmittelkonto die damals gegen ihn geltend gemachte Forderung erfüllt habe. Der Nachprüfung des Berufungsurteils in diesem Punkt gemäß § 559
Abs. 2 Satz 1 ZPO steht das aber nicht entgegen, weil die Revision das Berufungsurteil in anderer Hinsicht ausreichend angreift (vgl. BGH, Urt. v. 21. Juni
1999 aaO S. 2817 f).
Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Leistung des Klägers auf das
Betriebsmittelkonto der Verkäuferin anstatt auf das im Kaufvertrag und der
Zahlungsanforderung hierfür bestimmte Bausonderkonto habe die damalige
Klägerin (Zessionarin) gegen sich gelten lassen müssen, trifft nach § 362
Abs. 2, § 185 BGB zu, wenn die Einzugsermächtigung der Verkäuferin die Annahme einer solchen Leistung als Erfüllung oder an Erfüllungs Statt deckte.
Denn nur in den Grenzen der erteilten Ermächtigung wirken die Rechtshandlungen des Ermächtigten für und gegen den dahinterstehenden Rechtsinhaber;
ansonsten ist der Ermächtigte Nichtberechtigter. Den notwendigen Schuldnerschutz verbürgen bei der Forderungsabtretung mit Einzugsermächtigung für
den Zedenten die Vorschriften der §§ 407, 409 BGB: Hat der Schuldner keine
Kenntnis von der Abtretung, muß der Sicherungszessionar auch ein Erfüllungssurrogat hinnehmen, auf welches der Schuldner und der Zedent sich verständigt haben. Das gleiche gilt entsprechend § 409 BGB und den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht, wenn der Gläubiger dem Schuldner eine Einzugsermächtigung mit unbeschränkter Verfügungsbefugnis des Ermächtigten
angezeigt hat.
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Beschränkungen einer Einzugsermächtigung kommen in verschiedener
Hinsicht in Betracht. Sie können auch darin bestehen, daß der Forderungseinzug sich auf ein bestimmtes Bankkonto des Ermächtigten (Zielkonto) konzentriert. Welche Rechtsmacht dem Einzugsermächtigten danach im Einzelfall verliehen ist, bedarf, nicht anders als gegebenenfalls der fragliche Umfang einer
Vollmacht, der Auslegung. Sie kann ergeben, daß der zum Forderungseinzug
Ermächtigte auch befugt ist, eine Leistung außerhalb des Zielkontos an Erfüllungs Statt anzunehmen. Solche Befugnisse sind jedoch nicht zwangsläufig
(vgl. Nörr/Scheyhing, Sukzessionen 1. Aufl. § 11 IV.4.d mit Fn. 76) und zu verneinen, wenn sie dem Zweck der angeordneten Beschränkung zuwiderlaufen
(zur Bedeutung des Zweckes im Hinblick auf den Umfang einer Vollmacht vgl.
BGH, Urt. v. 9. Juli 1991 - XI ZR 218/90, NJW 1991, 3141). In diesem Punkt
hat das Berufungsgericht, wie schon in der Parallelsache (OLG Karlsruhe
WM 1996, 2007; vgl. dazu kritisch Hein, WuB I D 1.-2.97; Schimansky,
Bankrechtshandbuch 2. Aufl. § 49 Rn. 46 Fn. 5), den Sachverhalt nicht ausgeschöpft.
Nach dem Tatbestand des Berufungsurteils bezog sich die Einzugsermächtigung der Verkäuferin (Zedentin) jedenfalls auf das im Kaufvertrag und in
ihrer Zahlungsanforderung an den Kläger genannte, für sie bei der Zessionarin
geführte Bausonderkonto als Zielkonto. Die Überweisung des Klägers auf ein
anderes Konto der Verkäuferin, auch ein solches bei der Zessionarin wie das
Betriebsmittelkonto, hatte unter diesen Umständen grundsätzlich keine Tilgungswirkung. Im Ausgangspunkt gleich hätte es gelegen, wenn die Verkäuferin selbst Gläubigerin oder völlig frei zur Einziehung ermächtigt gewesen wäre
(vgl. BGHZ 98, 24, 30; BGH, Urt. v. 18. April 1985 - VII ZR 309/84, ZIP 1985,
857 f). Wenn der Geschäftsbriefbogen, auf dem die Verkäuferin den Kläger
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unter Angabe des Bausonderkontos zur Zahlung aufforderte, in der kleingedruckten Fußzeile das Betriebsmittelkonto nannte, tritt dies gegenüber dem
eindeutigen Urkundeninhalt zurück.
Es lag nahe, daß das Interesse der Verkäuferin an der Fixierung des
Bausonderkontos als Zielkonto für den Kläger und andere Schuldner aus ihrem
Innenverhältnis zur Zessionarin herrührte und die Einzugsermächtigung der
Verkäuferin für die abgetretenen Forderungen sich auf dieses Zielkonto beschränkte. Hiermit hat sich das Berufungsgericht bisher nicht auseinandergesetzt. Die Verkäuferin war - je nach dem Zweck der Kontenbestimmung - dann
möglicherweise auch nicht ermächtigt, Überweisungen auf ein anderes ihrer
Konten an Erfüllungs Statt anzunehmen. Dann hatte der Kläger ohne Rechtsgrund an einen so nicht ermächtigten Dritten geleistet; die Tilgungswirkung der
Leistung hing unter dieser Voraussetzung davon ab, ob sie von der damaligen
Klägerin als Zessionarin nach § 362 Abs. 2, § 185 Abs. 2 BGB genehmigt worden war. Auch die Prüfung dieser Frage war im Vorprozeß infolge des Mangels
der Berufungsbegründung nicht möglich; für das Berufungsgericht konnte sie
von seinem Standpunkt aus für die Entscheidung offen bleiben. Nach der Zurückverweisung haben die Parteien Gelegenheit, auch hierauf zurückzukommen.
III.
Nach allem kann das Berufungsurteil nicht bestehen bleiben. Die
tatrichterliche Prüfung des Inhalts der Einzugsermächtigung und einer möglichen Genehmigung der damaligen Klägerin kann unter den gegebenen Um-
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ständen im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden. Hierzu kommt auch
noch weiterer Sachvortrag der Parteien in Betracht.
Kreft
Stodolkowitz
Kirch-
hof
Fischer
Raebel