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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZR 310/01
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vom
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23. März 2006
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in dem Rechtsstreit
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-2-
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
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am 23. März 2006
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beschlossen:
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Die Anhörungsrüge gegen die Nichtannahme der Revision vom
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8. Dezember 2005 wird auf Kosten der Revisionsklägerin zurückgewiesen.
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Gründe:
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1
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Die nach § 321a Abs. 1 und 2 ZPO statthafte, in der gesetzlichen Form
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und Frist eingelegte Anhörungsrüge ist unbegründet.
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2
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Die rechtlichen Erwägungen in dem Senatsbeschluss vom 8. Dezember
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2005 waren nach dem Tatbestand Seite 3 und den Ausführungen Seite 6 des
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Berufungsurteils, der Berufungsbegründung des Beklagten vom 25. Mai 2001
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Seite 3f und der Berufungserwiderung vom 1. September 2001 Seite 5 nahe
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liegend. Bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht ist zudem
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die Frage erörtert worden, ob dem Beklagten "konkursfeste Ansprüche" an dem
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streitigen Bankguthaben zustehen (Protokoll vom 11. Januar 2001).
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3
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Die Nichtannahme der Revision beruht auch nicht auf dem unterlassenen
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Rechtshinweis, den die Anhörungsrüge beanstandet. Die Revision wäre unter
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Berücksichtigung des von der Anhörungsrüge nachgeholten Vorbringens gleich-
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falls nicht anzunehmen gewesen. Privatrechtlich eindeutige Vereinbarungen
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- wie hier - können nicht mit Rücksicht auf einseitige steuerliche Zwecke abweichend von ihrem Inhalt ausgelegt werden. Der betroffene Steuerpflichtige muss
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es in solchen Fällen vielmehr hinnehmen, wenn die verwirklichte Gestaltung das
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angeblich angestrebte steuerliche Ziel verfehlt.
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Fischer
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Ganter
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Kayser
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Raebel
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Cierniak
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Vorinstanzen:
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LG Hildesheim, Entscheidung vom 01.03.2001 - 4 O 280/00 OLG Celle, Entscheidung vom 01.11.2001 - 13 U 106/01 -
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