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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZR 302/99
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vom
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10. April 2003
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in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann
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am 10. April 2003
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beschlossen:
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Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats
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des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. Juli 1999 wird nicht angenommen.
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Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
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Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 35.635,49
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(= 69.696,96 DM).
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Gründe:
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Die Sache wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf
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und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554b a.F. ZPO). Die Beklagte ist
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zwar durch die Bürgschaft wirtschaftlich kraß überfordert. Aus den unstreitigen
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Gesamtumständen ergibt sich jedoch, daß die Beklagte die Bürgschaft aufgrund eines im wesentlichen autonomen und eigenverantwortlichen Entschlusses übernommen hat (vgl. BGHZ 146, 37 ff; Nobbe/Kirchhof, BKR 2001, 5,
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11 f). Beide Seiten haben übereinstimmend vorgetragen, daß die Kreditaufnahme der Errichtung eines gemeinsamen Geschäftsbetriebes der Beklagten
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und ihres Ehemannes diente. Die Beklagte und ihr Ehemann haben die Gast-
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stätte nach ihren Möglichkeiten auch arbeitsteilig betrieben. Daher waren mit
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der Kreditaufnahme eigene, unmittelbare geldwerte Vorteile der bürgenden
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Beklagten verbunden. Es besteht also ein innerer Zusammenhang zwischen
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der auch der Beklagten unmittelbar zugute gekommenen Verwendung der
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Darlehen und der Bürgschaft.
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Kreft
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Ganter
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Kayser
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Raebel
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Bergmann
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