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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZR 297/13
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vom
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26. März 2015
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in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape, Grupp und die
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Richterin Möhring
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am 26. März 2015
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beschlossen:
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Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des
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Oberlandesgerichts Köln vom 11. Dezember 2013 wird zugelassen, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Berufung gegen
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die Abweisung der Klage in folgenden Punkten richtet:
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Schadensersatz wegen der Zahlung an die B.
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vom 11. April 2000 in Höhe von 18.703,38 €,
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wegen der Zahlung an die D.
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in Höhe von
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66.297,46 € am 24. Februar 2000 und wegen der Zahlung an die
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R.
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am 16. März 2000 in Höhe
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von 2.556,46 €.
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Die weitergehende Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
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Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird zurückgewiesen.
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Auf die Revision des Klägers wird das vorbezeichnete Urteil im
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Kostenpunkt sowie im Umfang der Zulassung aufgehoben. Die
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Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über
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die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof, an das
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Berufungsgericht zurückverwiesen.
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Der Wert des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof wird auf
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2.511.615,90 € festgesetzt.
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Gründe:
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I.
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1
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Der Beklagte war Verwalter in dem am 1. Januar 2000 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der K.
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GmbH. Der Kläger wurde im März 2009 zum Sonderinsolvenzverwalter bestellt und mit der Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegen den Beklagten beauftragt. Am 6. November 2011 wurde der Beklagte abberufen und der Kläger zum neuen Verwalter bestellt.
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2
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Der Kläger wirft dem Beklagten unter Darlegung von Einzelheiten vor,
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masseschädigende Vereinbarungen mit einzelnen Grundpfandgläubigern getroffen und Zahlungen auf Insolvenzforderungen geleistet zu haben, die allenfalls nachrangig gesichert und nicht Gegenstand neuer, nach der Eröffnung des
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Insolvenzverfahrens geschlossener Vereinbarungen zwischen dem Beklagten
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und dem jeweiligen Gläubiger waren. Er hat ihn auf Schadensersatz in Höhe
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von insgesamt 2.427.319,30 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das
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Landgericht hat die Klage bis auf einen Betrag von 5.919,45 € nebst Zinsen
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abgewiesen. Die Berufung des Klägers, mit welcher er die Zahlung weiterer
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2.334.838,87 € nebst Zinsen verlangt hat, ist erfolglos geblieben. Mit seiner
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Nichtzulassungsbeschwerde rügt der Kläger hinsichtlich mehrerer seiner An-
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sicht nach unberechtigt auf Insolvenzforderungen geleisteter Zahlungen eine
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Verletzung seines Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).
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II.
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3
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1. Im Umfang von insgesamt 87.557,30 € ist die Revision zuzulassen
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und begründet.
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4
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a) Am 11. April 2000 zahlte der Beklagte einen Betrag von 18.703,38 €
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an die B.
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. Dem Tatbestand des Berufungs-
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urteils zufolge hatte der Beklagte am 15. Mai 2000, damit erst nach der Zahlung
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vom 11. April 2000, mit der Gläubigerin vereinbart, die betroffenen Objekte in
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stiller Zwangsverwaltung zu belassen. Als Gegenleistung sollte der Beklagte die
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Annuitäten in voller Höhe sowie monatlich 3.000 € auf die Rückstände leisten.
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In den Gründen des Berufungsurteils wird dieser Vorgang nicht mehr behandelt.
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Eine Begründung dafür, warum die Klage insoweit abgewiesen worden ist, fehlt.
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b) Am 24. Februar 2000 zahlte der Beklagte an die D.
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einen Betrag 66.297,46 €. Der Beklagte vereinbarte am 13./17. Juli
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2000, dass die Annuitäten mit Wirkung vom 1. Januar 2000 weiter gezahlt werden sollten. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass diese Vereinbarung
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Grundlage der Zahlung vom 24. Februar 2000 war. Der Kläger hatte in der Klage und in der Berufungsbegründung jedoch vorgetragen, dass die Zahlung sich
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ihrer Tilgungsbestimmung nach auf das vierte Quartal 1999 bezog. Mit diesem
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Einwand befasst sich das Berufungsurteil nicht.
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c) Am 16. März 2000 leistete der Beklagte an die R.
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Zahlungen in Höhe von insgesamt 2.556,46 €. Hierzu verweist
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das Berufungsurteil auf das Urteil des Landgerichts, welches eine diese Zahlung erfassende und sie rechtfertigende Vereinbarung zwischen dem Beklagten
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und der R.
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bindend festgestellt habe. Das Landgericht hat jedoch
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nur eine am 21. März 2000 getroffene Vereinbarung festgestellt.
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2. Soweit die Revision begründet ist, wird das angefochtene Urteil gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und
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Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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III.
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Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, hat
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die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung
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des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert
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eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Verfahrensgrundrechte des Klägers, insbesondere dessen Rechte auf rechtliches Gehör
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(Art. 103 Abs. 1 GG) und auf willkürfreie Entscheidung (Art. 3 Abs. 1 GG), wurden nicht verletzt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4
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Satz 4 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
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Kayser
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Lohmann
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Grupp
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Pape
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Möhring
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Vorinstanzen:
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LG Bonn, Entscheidung vom 04.12.2012 - 3 O 92/12 OLG Köln, Entscheidung vom 11.12.2013 - 2 U 2/13 -
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