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BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 294/00
BESCHLUSS
vom
18. April 2002
in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser
am 18. April 2002
beschlossen:
Die Annahme der Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. Juli 2000 wird abgelehnt, soweit die Beklagte zur Zahlung von 176.798,66 DM an die
Klägerin verurteilt worden ist.
Im übrigen wird die Revision angenommen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird bis zur Annahme auf
164.247,02 €
(321.239,24 DM),
für
die
Zeit
danach
auf
122.402,44 € (239.398,36 DM) festgesetzt.
Gründe:
Soweit die Annahme abgelehnt wurde, hat die Revision keine grundsätzliche Bedeutung und im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei erkannt, daß die Bürgschaften
selbst bei einem Verstoß gegen §§ 30, 43 a GmbHG wirksam sind und die Er-
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füllung auch nicht unter Berufung auf einen Mißbrauch der Vollmacht verweigert werden kann.
Die Bürgschaft, die die Verbindlichkeiten der Alleingesellschafterin betraf, ist nicht dadurch erloschen, daß die Klägerin den Kredit später über den
31. Dezember 1991 hinaus verlängert hat (vgl. BGH, Urt. v. 30. September
1999 - IX ZR 287/98, WM 1999, 2251, 2252).
Die Annahme der Revision erfaßt den Teil der Hauptsumme der für die
Verbindlichkeiten der Alleingesellschafterin erteilten Bürgschaft, der nach dem
Vorbringen der Klägerin den über 215.000 DM hinausgehenden Teil der bis
31. Dezember 1991 entstandenen Schuld (46.484,59 DM) sowie die ab dem
1. Januar 1992 entstandenen Forderungen betrifft. Die vom Berufungsgericht
berücksichtigten Sollbuchungen der Klägerin aus dieser Zeit (AM III 176 ff) betragen für das Konto 05 16.155,54 DM, für das Konto 08 34.551,08 DM, für das
Konto 13 47.249,37 DM. Einschließlich der bis 31. Dezember 1991 entstandenen nicht gesicherten Forderung von 46.484,59 DM ergibt sich ein Gesamtbetrag von 144.440,58 DM.
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Außerdem wird die Revision hinsichtlich des gesamten Zinsausspruchs
des Berufungsurteils angenommen.
Kreft
Kirchhof
Ganter
Fischer
Kayser