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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 283/16
vom
28. Juni 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:280617BIXZR283.16.0
- 2 -
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Grupp und
die Richterin Möhring
am 28. Juni 2017
beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung des Senats vom 31. Mai 2017 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1
1. Die an die Rechnungsstelle des Bundesgerichtshofs gerichtete Eingabe des Beklagten ist als Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Streitwerts durch den Senat auszulegen, weil eine hiergegen gerichtete Beschwerde
unstatthaft wäre (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
2
2. Die Gegenvorstellung des Beklagten hat keinen Erfolg. Eine Änderung
der am 31. Mai 2017 erfolgten Streitwertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1
Nr. 1 GKG kommt nicht in Betracht. Der Senat hat den Wert für das Verfahren
der Nichtzulassungsbeschwerde zutreffend bemessen.
3
Gemäß § 47 Abs. 3 GKG bestimmt sich der Gebührenstreitwert im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels nach
dem für das Rechtsmittelverfahren maßgebenden Wert. Endet das Verfahren,
ohne dass der Rechtsmittelführer einen Antrag stellt, ist nach § 47 Abs. 1
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Satz 2 GKG seine Beschwer maßgeblich. Abzustellen ist auf die formelle Beschwer, die sich danach richtet, in welchem Umfang die Vorinstanz von den
Anträgen des Rechtsmittelführers abgewichen ist (BGH, Beschluss vom 27. Juli
2011 - IV ZR 31/11, nv; vom 16. Juli 2015 - IX ZR 136/14, nv Rn. 2).
4
Nach diesen Maßstäben ist der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde zutreffend auf 185.799,18 € festgesetzt worden. Die in der
Berufungsinstanz gestellten Anträge des Beklagten sind - mit Ausnahme nicht
streitwertbestimmender Nebenforderungen (§ 43 Abs. 1 GKG) - ohne Erfolg
geblieben. Damit entsprach seine formelle Beschwer der Höhe des vom Berufungsgericht zutreffend festgesetzten Wertes des Berufungsverfahrens. Hierauf
hat die unterschiedliche Verteilung der dort entstandenen Kosten unter den insgesamt vier Beklagten, welche das Berufungsgericht angesichts der erhebli-
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chen Verschiedenheit der Beteiligung gemäß § 100 Abs. 2 ZPO vorgenommen
hat, keinen Einfluss.
Kayser
Lohmann
Grupp
Pape
Möhring
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 15.07.2015 - 13 O 4023/14 OLG München, Entscheidung vom 26.10.2016 - 15 U 3227/15 -