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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZR 282/01
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vom
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3. März 2005
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in dem Rechtsstreit
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- 2 -
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Neškovi , Vill und die Richterin Lohmann
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am 3. März 2005
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beschlossen:
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Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe – 19. Zivilsenat in Freiburg - vom 18. Oktober
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2001 wird nicht angenommen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens nach einem
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Wert von 232.838,29 € (455.392,12 DM).
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Gründe:
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Die Revision wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung
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auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Der (behauptete) Anspruch auf Ausgleichszahlungen für die in den Jahren 1963 bis
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1984 erbrachten Arbeitsleistungen konnte entweder - bei Vorliegen eines
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Dienstvertrages - als Anspruch aus § 612 BGB vor dem Arbeitsgericht geltend
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gemacht werden oder - wenn kein Vertrag vorlag - als Bereicherungsanspruch
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gemäß § 812 Abs. 1 S. 2 Halbs. 2 BG vor dem Landgericht. Das Arbeitsgericht
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hat die Klage abgewiesen, weil die Voraussetzungen eines Anspruchs aus
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§ 612 BGB nicht vorgelegen hätten. Die Ausführungen zur Verjährung stellen
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nur - wie die Revision einräumt (RB 8 f) - eine Hilfs- oder Mehrfachbegründung
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- 3 -
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dar. Der Beklagte hat für den Kläger nicht zu spät Klage zum Landgericht Konstanz erhoben.
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Die Annahme des Berufungsgerichts, die Ansprüche seien erst mit dem
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Anwaltsschreiben vom 7. März 1996 fällig geworden, beruht auf einer revisionsrechtlich nicht angreifbaren tatrichterlichen Würdigung. Da der Kläger das
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Mandat bereits im April 1998 gekündigt hat, haftet der Beklagte nicht dafür,
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daß er den Kläger auf die Ende des Jahres 1998 drohende Verjährung der
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restlichen Ansprüche nicht hingewiesen hat (vgl. BGH, Urt. v. 18. März 1993 –
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IX ZR 120/92, NJW 1993, 1779).
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Fischer
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Ganter
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Vill
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Neškovi
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Lohmann
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