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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZR 267/03
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vom
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11. November 2004
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in dem Rechtsstreit
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-2-
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und die Richterin Lohmann
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am 11. November 2004
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beschlossen:
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Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
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des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Oktober 2003 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
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Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 20.802,22 €.
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Gründe:
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Die Beschwerde ist nach § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO statthaft; sie ist jedoch nicht begründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung
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noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2
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ZPO).
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Das Berufungsgericht hat den Wert der Farm in Kanada bei dem im
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Rahmen der Schadensermittlung gebotenen Gesamtvermögensvergleich außer
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Betracht gelassen, weil es der Liegenschaft keinen wesentlichen wirtschaftlichen Wert beigemessen hat. Selbst wenn dies unzutreffend sein sollte, handelt
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es sich nicht um einen "Rechtsfehler mit symptomatischer Bedeutung".
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- 3 -
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Da das Berufungsgericht für sämtliche denkbaren Alternativen eine
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Pflichtverletzung der Beklagten und einen Schaden der Klägerin bejaht hat,
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war es folgerichtig, die Eigentumsverhältnisse an dem "verschenkten" Grundstück nach kanadischem Recht offenzulassen.
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Fischer
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Ganter
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Vill
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Kayser
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Lohmann
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