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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 267/03
vom
11. November 2004
in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und die Richterin Lohmann
am 11. November 2004
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Oktober 2003 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 20.802,22 €.
Gründe:
Die Beschwerde ist nach § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO statthaft; sie ist jedoch nicht begründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung
noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2
ZPO).
Das Berufungsgericht hat den Wert der Farm in Kanada bei dem im
Rahmen der Schadensermittlung gebotenen Gesamtvermögensvergleich außer
Betracht gelassen, weil es der Liegenschaft keinen wesentlichen wirtschaftlichen Wert beigemessen hat. Selbst wenn dies unzutreffend sein sollte, handelt
es sich nicht um einen "Rechtsfehler mit symptomatischer Bedeutung".
- 3 -
Da das Berufungsgericht für sämtliche denkbaren Alternativen eine
Pflichtverletzung der Beklagten und einen Schaden der Klägerin bejaht hat,
war es folgerichtig, die Eigentumsverhältnisse an dem "verschenkten" Grundstück nach kanadischem Recht offenzulassen.
Fischer
Ganter
Vill
Kayser
Lohmann