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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZR 249/99
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vom
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28. September 2000
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in dem Rechtsstreit
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-2-
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft,
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Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
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am 28. September 2000
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beschlossen:
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Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 18. Zivilsenats
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des Oberlandesgerichts München vom 11. Mai 1999 wird nicht
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angenommen.
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Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
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Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 4.143.476,02 DM
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festgesetzt.
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Gründe:
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Die Sache wirft keine ungeklärten, entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, und die Revision hat keine Aussicht
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auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
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Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Beklagte durch die Arrestpfändungen am 2. und 5. August 1996 eine inkongruente Deckung erhalten hat (vgl. BGHZ 136, 309, 312 ff; BGH, Urt. v.
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- 3 -
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22. November 1990 - IX ZR 103/90, WM 1991, 152, 153; vom 11. Juli 1991 IX ZR 230/90, NJW 1992, 624, 626; v. 16. März 1995 - IX ZR 72/94,
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NJW 1995, 1668, 1670; vgl. auch BGHZ 128, 196, 199 f). Eine Privilegierung
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solcher Gläubiger, die Opfer von vorsätzlichen unerlaubten Handlungen des
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Schuldners sind, ist in der Konkursordnung nicht vorgesehen.
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Ihre Zahlungen eingestellt hat die Schuldnerin bereits dadurch, daß sie,
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als die Beklagte mit Schreiben vom 30. Juli 1996 ihre Forderung in Höhe von
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über 183 Mio. DM ernsthaft einforderte, erklärte, nicht zahlen zu können. Dies
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entsprach der Wahrheit, weil ihr gesamtes Aktivvermögen nur etwa 30 % der
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geltend gemachten Forderung deckte. Daß sie ihren sonstigen, weit geringeren
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Verpflichtungen nachkommen konnte, steht der Annahme der Zahlungseinstellung nicht entgegen (vgl. BGH, Urt. v. 13. April 2000 - IX ZR 144/99, ZIP
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2000, 1016, 1017 m.w.N.). Bei der Feststellung der Zahlungseinstellung darf
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die eigene Forderung des Anfechtungsgegners berücksichtigt werden (BGH,
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Urt. v. 25. September 1997 - IX ZR 231/96, NJW 1998, 607, 608; v. 3. Dezember 1998 - IX ZR 313/97, NJW 1999, 645, 646). Falls zwischen der Beklagten
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und der Schuldnerin Sanierungsverhandlungen stattgefunden haben, haben
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diese nach dem eigenen Vortrag der Beklagten erst am 7. August 1996 begonnen. Sie haben die zuvor eingetretene Zahlungseinstellung nicht beseitigt.
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- 4 -
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Wiederum nach ihrem eigenen Vortrag hat die Beklagte gewußt, daß die
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Schuldnerin die Forderung von über 183 Mio. DM nicht aus ihrem Aktivvermögen bedienen konnte. Unter diesen Umständen kann sie den ihr obliegenden
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Beweis, die Zahlungseinstellung nicht gekannt zu haben, nicht führen.
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Kreft
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Kirchhof
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Zugehör
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Fischer
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Ganter
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