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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZR 244/99
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vom
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4. Mai 2000
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in dem Rechtsstreit
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-2-
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft,
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Stodolkowitz, Dr. Zugehör, Dr. Ganter und Prof. Dr. Wagenitz
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am 4. Mai 2000
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beschlossen:
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Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats
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des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Mai 1999 wird nicht
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angenommen.
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Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
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Der Streitwert für das Revisionsverfahren beträgt 1.312.656,47 DM.
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Gründe:
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Die Sache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, und die Revision bietet im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg
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(§ 554 b ZPO).
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Die Auslegung des Tatrichters, daß sich der Schuldner in den Grundschuldbestellungsurkunden wegen der Beträge aus den Grundschulden nur
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einmal der Zwangsvollstreckung habe unterwerfen wollen, und zwar entweder
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- 3 -
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in die belasteten Grundstücke oder in sein gesamtes übriges Vermögen, ist
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rechtsfehlerfrei und deshalb in der Revisionsinstanz bindend.
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Die Unzulänglichkeit des Schuldnervermögens (§ 2 AnfG) kann im vorliegenden Fall so lange nicht angenommen werden, als die Klägerin nicht aus
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den zu ihren Gunsten eingetragenen Grundschulden vollstreckt hat. Selbst
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wenn man von ihrem beweisbewehrten Vortrag ausgeht, daß sie nach den jetzigen Marktverhältnissen aus den - voll valutierenden - Grundschulden mit einem Nennwert von 1,55 Mio. DM nur 1,4 Mio. DM erlösen wird, ist der sich
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daraus ergebende Ausfall nicht so markant, daß mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (zu diesem Erfordernis vgl. Huber, Anfechtungsgesetz 9. Aufl.
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§ 2 Rdn. 28; Paulus, in: Kübler/Prütting, InsO § 2 AnfG Rdn. 21) gesagt werden
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könnte, die Zwangsversteigerung werde zu keiner vollständigen Befriedigung
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der Klägerin führen.
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Kreft
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Stodolkowitz
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Ganter
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Zugehör
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Wagenitz
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