Cyberlaywer/build/tfgpu-cyberlaywer/EndDokumente/ix_zr_244-06.pdf.txt
2023-03-06 15:36:57 +01:00

53 lines
No EOL
2.1 KiB
Text
Raw Blame History

This file contains invisible Unicode characters

This file contains invisible Unicode characters that are indistinguishable to humans but may be processed differently by a computer. If you think that this is intentional, you can safely ignore this warning. Use the Escape button to reveal them.

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 244/06
vom
7. Februar 2008
in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Vill, Cierniak, die Richterin Lohmann und den
Richter Dr. Detlev Fischer
am 7. Februar 2008
beschlossen:
Dem Kläger wird die für die Durchführung der Revision gegen das
Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom
16. November 2006 nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagt.
Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114
1
ZPO).
2
Das Berufungsgericht hat, wie sich aus BU 13 ergibt, die Klageabweisung auf zwei selbständige Abweisungsgründe gestützt. Die Rechtsfrage, derentwegen die Vorinstanz die Revision zugelassen hat, bezieht sich nicht auf
beide Gründe. Zwar ist der Bundesgerichtshof auch in diesem Fall an die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO gebunden. Es fehlt aber
an der auch für die Zulassung der Revision wegen Grundsätzlichkeit erforderlichen Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage (vgl. dazu i.E. Hk-ZPO/
Kayser, 2. Aufl. § 543 Rn. 40 ff). Ist ein Zulassungsgrund nicht gegeben, kommt
es für die Entscheidung nach § 114 ZPO allein auf die Erfolgsaussichten in der
Sache selbst an, die bereits im Prozesskostenhilfeverfahren beurteilt werden
- 3 -
kann (BGH, Beschl. v. 16. Juli 2003 - IV ZR 366/02, FamRZ 2003, 1552, 1553;
v. 6. April 2006 - IX ZR 163/05).
3
Die vom Berufungsgericht formulierte Zulassungsfrage hat der Bundesgerichtshof inzwischen mit Urteil vom 14. Mai 2007 (II ZR 48/06, ZIP 2007,
1265) im Sinne der Vorinstanz entschieden. Der Umstand, dass in dem dort zu
beurteilenden Fall ein Wirtschaftsprüfer, hier aber der langjährige, mit den wirtschaftlichen Verhältnissen der Schuldnerin vertraute Steuerberater hinzugezogen worden ist, begründet keinen entscheidungserheblichen Unterschied.
Dr. Gero Fischer
Vill
Lohmann
Cierniak
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Leipzig, Entscheidung vom 01.09.2005 - 3 O 901/05 OLG Dresden, Entscheidung vom 16.11.2006 - 13 U 1817/05 -