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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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IX ZR 227/09
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Verkündet am:
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15. Juli 2010
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Kluckow
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Justizangestellte
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als Urkundsbeamtin
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der Geschäftsstelle
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in dem Rechtsstreit
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Nachschlagewerk:
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ja
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BGHZ:
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nein
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BGHR:
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ja
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ZPO § 114; BGB § 675
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Ein bei einer Sozietät angestellter Rechtsanwalt, der ein Mandat akquiriert und
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dabei erkennen kann, dass das Mandat unter Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe geführt werden soll, hat auf den Gleichlauf von Anwaltsmandat und
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Anwaltsbeiordnung hinzuwirken.
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BGH, Urteil vom 15. Juli 2010 - IX ZR 227/09 - AG Hamburg-Barmbek
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LG Hamburg
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
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vom 15. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter
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Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape
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für Recht erkannt:
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Die Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 9 des Landgerichts
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Hamburg vom 17. November 2009 wird auf Kosten des Klägers
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zurückgewiesen.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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Am 27. August 2004 beauftragte die Beklagte die Rechtsanwaltskanzlei
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Z.
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GbR (fortan: Sozietät) mit der Wahrneh-
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mung ihrer Interessen in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Der seinerzeit bei der Sozietät angestellte Rechtsanwalt G.
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erhob namens und
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im Auftrag der Beklagten Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht und beantragte zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Mit Beschluss vom
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30. Januar 2007 wurde der Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt G.
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beigeordnet. Am 1. Oktober 2007 endete das Arbeitsverhältnis
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des Rechtsanwalts G.
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G.
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. Die Beklagte wünschte weiterhin von Rechtsanwalt
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vertreten zu werden und kündigte das Mandat der Sozietät.
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Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger als Rechtsnachfolger der
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Sozietät Zahlung von Anwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 1.029,23 €
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nebst Zinsen verlangt. Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von
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785,28 € nebst Zinsen verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht
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zugelassenen Revision will der Kläger weiterhin die Zurückweisung der Berufung der Beklagten erreichen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Revision bleibt ohne Erfolg.
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I.
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Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Beklagte habe die Sozietät als
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die Rechtsvorgängerin des Klägers mandatiert. Nach Treu und Glauben stehe
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dem Kläger jedoch kein Anspruch auf Vergütung zu. Die Vorschrift des § 122
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Abs. 1 Nr. 3 ZPO, nach welcher der beigeordnete Anwalt gegen seine Partei
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Ansprüche auf Vergütung nicht geltend machen dürfe, gelte zwar nur für den
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beigeordneten Rechtsanwalt. Die Sozietät sei nicht beigeordnet worden. Der für
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sie handelnde Rechtsanwalt G.
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habe jedoch pflichtwidrig versäumt, für
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einen Gleichlauf von Mandat und Beiordnung Sorge zu tragen. Aus dem Fehler
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des Rechtsanwalts G.
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, den der Kläger sich zurechnen lassen müsse, dür-
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fe der Sozietät und dem Kläger als deren Rechtsnachfolger kein Vorteil entstehen.
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II.
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Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand.
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1. Der Kläger hat aus dem Anwaltsvertrag, welchen der seinerzeit für
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seine Rechtsvorgängerin handelnde Rechtsanwalt G.
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mit der Beklagten
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geschlossen hat, Anspruch auf Vergütung entsprechend den Bestimmungen
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des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. Rechtsanwalt G.
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hat den An-
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waltsvertrag nicht in eigenem Namen geschlossen, sondern namens und im
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Auftrag der Sozietät. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung
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von Rechtsanwalt G.
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änderte daran nichts. Die öffentlich-rechtliche Bei-
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ordnung lässt den zivilrechtlichen Mandatsvertrag unberührt, hat also auf den
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schon bestehenden Anwaltsvertrag - wenn nicht ausdrücklich etwas anderes
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vereinbart wird, was hier nicht der Fall war - keinen Einfluss (vgl. BGH, Urt. v.
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23. September
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2004
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- IX ZR
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137/03,
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NJW-RR
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2005,
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494,
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495;
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v.
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17. September 2008 - IV ZR 343/07, ZIP 2009, 147, 148 Rn. 6).
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2. Nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ist der Kläger jedoch gehindert,
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den Anspruch gegen die Beklagte durchzusetzen.
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a) Der Beklagten steht wegen Verschuldens bei Vertragsschluss (§ 311
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Abs. 2 Nr. 1 BGB) gegen den Kläger ein Anspruch auf Befreiung von dessen
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Vergütungsanspruch zu.
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(1) Der für die Sozietät handelnde Rechtsanwalt G.
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war verpflichtet,
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der Beklagten vor Übernahme des Mandats die gebührenrechtlichen Folgen
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einer Beauftragung der Sozietät einerseits, nur desjenigen Mitglieds der (oder
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Angestellten) der Sozietät, das schließlich im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet werden würde, andererseits zu erläutern. Nach dem revisionsrechtlich
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maßgeblichen Sachverhalt stand bereits im Zeitpunkt der Auftragserteilung fest,
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dass Prozesskostenhilfe beantragt und das Mandat entsprechend abgerechnet
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werden sollte. Gemäß § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann der beigeordnete Rechtsanwalt Ansprüche auf Vergütung gegen seine Partei nicht geltend machen. Bei
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der Beauftragung der Sozietät - nicht nur des Rechtsanwalts G.
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- stellte
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sich jedoch das Problem, dass es bis zur Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. September 2008 (aaO S. 147) gängiger Praxis der Gerichte entsprach, keine Anwaltssozietäten, sondern nur einzelne Anwälte beizuordnen (vgl. Ganter AnwBl. 2007, 847 mit Nachweisen in Fn. 8, Schultz, Festschrift
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für Günter Hirsch S. 525, 533 f mit Nachweisen in Fn. 43). Der Gebührenanspruch der nicht beigeordneten Sozietät unterfiel nicht § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.
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Der für die Sozietät handelnde Rechtsanwalt G.
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hätte die Beklagte darauf
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hinweisen müssen, dass sie trotz der Bewilligung von Prozesskostenhilfe weitergehenden Gebührensansprüchen der Sozietät ausgesetzt sein konnte.
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Nach der Vermutung beratungsgerechten Verhaltens (BGHZ 123, 311,
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314 ff; vgl. Ganter aaO S. 848) hätte die Beklagte dann, wenn sie auf diesen
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Umstand hingewiesen worden wäre, nur Rechtsanwalt G.
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als denjenigen
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Rechtsanwalt beauftragt, dessen Beiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe
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bei Gericht beantragt werden sollte. Ein Anspruch der Sozietät gegen sie persönlich wäre nicht entstanden. Ob Rechtsanwalt G.
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im Verhältnis zur So-
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zietät, seiner damaligen Arbeitgeberin, arbeitsvertraglich befugt war, Verträge
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im eigenen Namen abzuschließen, ist für die Entscheidung unerheblich. Der
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Arbeitsvertrag eines Rechtsanwalts kann diesen nicht wirksam zu einem Verhalten verpflichten, das den Interessen der Mandanten zuwiderläuft (vgl. Ganter
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aaO S. 848).
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(2) Der Kläger zieht dies im Grundsatz nicht in Zweifel. Er meint jedoch,
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der Anspruch der Beklagten auf Befreiung von dem streitgegenständlichen Honoraranspruch richte sich ausschließlich gegen Rechtsanwalt G.
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als den-
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jenigen Rechtsanwalt, der die Beklagte beraten habe und schließlich allein beigeordnet worden sei. Diese Ansicht trifft nicht zu. Die Pflicht, die Beklagte auf
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die für sie nachteiligen Folgen eines Vertragsschlusses mit der Sozietät hinzuweisen und auf eine Beauftragung nur desjenigen Anwalts hinzuwirken, der
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schließlich beigeordnet werden würde, traf die Sozietät als die Vertragspartnerin der Beklagten. Das Verschulden ihres Angestellten, welcher das Mandat im
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Einverständnis der Beklagten für sie bearbeitete, ist ihr gemäß § 278 BGB zuzurechnen (vgl. BGH, Urt. v. 23. September 2004, aaO). Gegenteiliges ergibt
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sich auch nicht aus dem Urteil des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom
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17. September 2008 (aaO).
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(3) Rechtsfolge der vorvertraglichen Pflichtverletzung ist die Verpflichtung zum Schadensersatz. Der Kläger als Rechtsnachfolger der Sozietät ist
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verpflichtet, denjenigen Zustand wieder herzustellen, der bestünde, wenn kein
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Vertrag zwischen der Sozietät und der Beklagten geschlossen worden wäre
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(§ 249 Abs. 1 BGB).
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b) Der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verbietet die
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Durchsetzung eines Anspruchs, wenn der Gläubiger das Erlangte wieder an
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den Schuldner herauszugeben hätte (dolo agit, qui petit, quod statim redditurus
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est). Gleiches gilt, wenn der Schuldner vom Gläubiger Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen kann (§ 257 BGB). Zahlt der Befreiungsgläubiger die
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Schuld, von der er freizustellen ist, erwirbt er einen Erstattungsanspruch gegen
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den Befreiungsschuldner; sind Hauptgläubiger und Befreiungsschuldner iden-
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tisch, heißt das, dass der Hauptgläubiger den erlangten Betrag ohne weiteres
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wieder an den Schuldner zurückzuzahlen hätte.
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Ganter
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Raebel
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Lohmann
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Vill
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Pape
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Vorinstanzen:
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AG Hamburg-Barmbek, Entscheidung vom 24.04.2009 - 811A C 494/08 LG Hamburg, Entscheidung vom 17.11.2009 - 309 S 69/09 -
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