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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZR 224/14
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vom
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15. Juli 2015
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in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterinnen Lohmann
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und Möhring
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am 15. Juli 2015
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beschlossen:
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Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 11. Juni
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2015 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
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Gründe:
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1
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Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103
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Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen
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und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte
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des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in der Beratung am 11. Juni
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2015 die von der Anhörungsrüge umfassten Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen
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sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit seinem die Beschwerde zurückweisenden Beschluss eine kurze Begründung (§ 544 Abs. 4
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Satz 2 Halbs. 2 ZPO) beigefügt.
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2
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Von einer weiterreichenden Begründung kann auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2
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ZPO abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der
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Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der
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Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2
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ZPO auszuhebeln. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks.
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15/3706 S. 16).
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Kayser
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Gehrlein
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Lohmann
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Vill
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Möhring
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Vorinstanzen:
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LG Oldenburg, Entscheidung vom 10.04.2014 - 4 O 1461/13 OLG Oldenburg, Entscheidung vom 25.09.2014 - 14 U 36/14 -
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