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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZR 217/02
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vom
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2. Juni 2005
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in dem Rechtsstreit
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-2-
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
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am 2. Juni 2005
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beschlossen:
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Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 13. August 2002 wird zurückgewiesen.
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Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 51.129,19 €
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festgesetzt.
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Gründe:
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Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft und auch
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im übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Weder hat die Rechtssache
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grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die
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Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
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1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die von der
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Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob die subjektiven Voraussetzungen
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- 3 -
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des § 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG angenommen werden können, wenn ein als Bürge
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in Anspruch genommener Schuldner bei Vornahme der angefochtenen Handlung von positiven wirtschaftlichen Verhältnissen des Hauptschuldners ausging, ist zwar bisher höchstrichterlich nicht entschieden. Sie läßt sich jedoch
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auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
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zur Absichtsanfechtung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG, § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG
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a.F., § 133 Abs. 1 InsO, § 31 Nr. 1 KO und § 10 Abs. 1 Nr. 1 GesO beantworten.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Indizwirkung einer inkongruenten Deckung (vgl. BGH, Urt. v. 6. Dezember 2001
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- IX ZR 158/00, WM 2002, 141, 143) oder einer unentgeltlichen Verfügung (vgl.
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BGH, Urt. v. 4. Dezember 1997 - IX ZR 47/97, WM 1998, 248) entfallen, wenn
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der Schuldner bei Wirksamwerden der Rechtshandlung zweifelsfrei liquide war
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(vgl. BGH, Urt. v. 21. Januar 1999 - IX ZR 329/97, ZIP 1999, 406, 407) oder
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der Schuldner bei Wirksamwerden der Rechtshandlung davon ausging, mit
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Sicherheit sämtliche Gläubiger befriedigen zu können (vgl. BGH, Urt. v. 12. Juli
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1990 - IX ZR 245/89, WM 1990, 1588, 1590; v. 4. Dezember 1997, aaO S. 249;
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v. 19. März 1998 - IX ZR 22/97, ZIP 1998, 793, 800).
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Auf den Fall übertragen, daß der Verpflichtete aus einer Bürgschaft in
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Anspruch genommen wird, bedeutet dies, daß die Indizwirkung dann entfällt,
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wenn der Bürgschaftsschuldner bei Wirksamwerden der angefochtenen
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Rechtshandlung zweifelsfrei (selbst) liquide war oder davon ausging, mit Sicherheit sämtliche Gläubiger, also auch den Bürgschaftsgläubiger, befriedigen
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zu können. Auf die Vorstellung des Bürgen von der Liquidität des Hauptschuldners oder dessen Befriedigungsmöglichkeiten kommt es nicht an. Entscheidend
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ist allein, ob der Bürge davon ausging, seine eigenen Verbindlichkeiten erfüllen
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zu können, mag die Inanspruchnahme auch noch ungewiß gewesen sein. Das
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Berufungsgericht hat dies zutreffend gesehen. Eine abweichende Meinung hat
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die Nichtzulassungsbeschwerde - von der landgerichtlichen Entscheidung abgesehen - nicht aufzuzeigen vermocht.
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Damit fehlt es an einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage.
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2. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert ebenfalls
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keine Entscheidung des Revisionsgerichts. Dies wäre u.a. dann der Fall, wenn
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Verfahrensgrundrechte verletzt worden wären oder ein Verstoß gegen das
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Willkürverbot vorläge (vgl. BGHZ 154, 288, 294, 295 f).
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Derartige Rechtsfehler zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde jedoch
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nicht auf.
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 544 Abs. 4 Satz 2
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ZPO.
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Fischer
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Raebel
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Cierniak
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Vill
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Lohmann
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