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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZR 214/06
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vom
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23. April 2009
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in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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Dr. Ganter und die Richter Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape
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am 23. April 2009
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beschlossen:
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Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
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Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom
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11. Oktober 2006 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
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Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 30.000 € festgesetzt.
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Gründe:
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Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
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und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
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Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
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Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
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1. Die geltend gemachten Verfahrensgrundrechtsverletzungen liegen
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nicht vor.
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Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen und Anträge der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu zie-
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hen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in
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den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96,
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205, 216 f; BGHZ 154, 288, 300). Das Berufungsgericht hat den Vortrag der
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Beklagten zur Kenntnis genommen und mit guten Gründen - wenngleich entgegen der Ansicht der Beklagten - dahin gewertet, die Fälligkeit und die behauptete Höhe der Hauptforderung seien nicht substantiiert bestritten. Darin liegt kein
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Verstoß gegen das rechtliche Gehör.
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2. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat der Tatrichter gemäß § 286 ZPO zu entscheiden, ob der Anfechtungskläger mittels vorgelegter
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Vollstreckungsunterlagen, den von ihm zu führenden Nachweis aufgrund von
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Beweisanzeichen oder eines Anscheinsbeweis erbracht hat (BGH, Urt. v.
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27. September 1990 - IX ZR 67/90, ZIP 1990, 1420, 1421; v. 17. Dezember
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1998 - IX ZR 196/97, ZIP 1999, 196, 198 f; Huber, Anfechtungsgesetz, 10. Aufl.
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§ 2 Rn. 27 f). Dies hat das Berufungsgericht mit einzelfallbezogenen Erwägungen aus den vorgelegten Unterlagen und den Angaben der Beklagten im Verhandlungstermin vom 11. Oktober 2006 abgeleitet; zulassungsrelevante
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Rechtsfehler zeigt die Beschwerde nicht auf.
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3. Mit einzelfallbezogenen Erwägungen hat das Berufungsgericht den
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von der Beklagten erhobenen Einwand unzulässiger Rechtsausübung für nicht
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gerechtfertigt angesehen. Dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung des
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Senats (vgl. BGH, Urt. v. 27. September 1990 - IX ZR 67/90, aaO S. 1422; v.
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11. Juli 1996 - IX ZR 226/94, ZIP 1996, 1516, 1518).
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4. Die hinsichtlich der Annahme des Berufungsgerichts, eine objektive
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Gläubigerbenachteiligung liege vor, geltend gemachten Verfahrensgrundrechtsverletzungen liegen nicht vor. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt keine Pflicht der Ge-
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richte, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht oder Würdigung des Prozessstoffes zu folgen (vgl. BVerfGE 80, 269, 286; 87, 1, 33; BVerfG NJW 2005,
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3345, 3346).
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5. Indem das Berufungsgericht die Anwendbarkeit der Regeln über die
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versehentliche Falschbezeichnung wegen eines fehlenden Anhaltspunkts im
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Urkundstext ausgeschlossen hat, mag es übersehen haben, dass dieses Erfordernis bei einer versehentlichen Falschbezeichnung nicht gilt (BGHZ 87, 150,
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155; BGH, Urt. v. 7. Dezember 2001 - V ZR 65/01, NJW 2002, 1038, 1039; v.
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18. Januar 2008 - V ZR 174/06, NJW 2008, 1658, 1659 Rn. 13). Dies wäre jedoch ein schlichter Subsumtionsfehler; einen unzutreffenden Obersatz hat das
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Berufungsgericht nicht aufgestellt. Im Übrigen ist das Vorliegen einer versehentlichen Falschbezeichnung - statt einer unentgeltlichen Übertragung sei in Wahrheit ein Kauf gemeint gewesen - im Hinblick auf Ziff. 2 Abs. 1 des Vertragstextes auszuschließen.
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6. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
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Ganter
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Raebel
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Fischer
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Vill
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Pape
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Vorinstanzen:
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LG Halle, Entscheidung vom 19.05.2006 - 4 O 158/06 OLG Naumburg, Entscheidung vom 11.10.2006 - 5 U 64/06 -
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