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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZR 207/99
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vom
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11. Mai 2000
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in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft,
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Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
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am 11. Mai 2000
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beschlossen:
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Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 21. Zivilsenats
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des Oberlandesgerichts Celle vom 28. April 1999 wird nicht angenommen.
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Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
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Der Streitwert für das Revisionsverfahren beträgt 90.804 DM.
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Gründe:
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Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher
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Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO). Zwar
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wäre die Klägerin für eine Masseforderung (§ 59 Abs. 1 Nr. 2 KO) aktivlegitimiert, weil sie solche nicht in den Sicherheitenpool eingebracht hat. Eine Masseforderung stünde ihr nur zu, wenn erst nach Konkurseröffnung die streitge-
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- 3 -
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genständlichen 56 Radsätze verarbeitet und/oder die fertigen Waggons veräußert worden wären. In beiderlei Hinsicht hat die Klägerin aber nicht substantiiert vorgetragen.
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Kreft
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Kirchhof
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Zugehör
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Fischer
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Ganter
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