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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZR 200/01
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vom
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29. September 2005
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in dem Rechtsstreit
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-2-
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,
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Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
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am 29. September 2005
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beschlossen:
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Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats
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des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. Juni 2001 wird nicht
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angenommen.
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Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
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Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 102.258,38 €
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(= 200.000 DM) festgesetzt.
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Gründe:
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Das Berufungsurteil wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg
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(§ 554b ZPO a.F.).
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Wenn der Revision auch zuzugeben ist, dass die Klägerin entgegen bisheriger Annahme trotz der Erbteilsübertragung Gläubigerin des Grundstücksvermächtnisses geblieben sein kann, welches die Z.
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GmbH als Erbteilser-
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werberin mit zu erfüllen hatte, so ändert sich dadurch letztlich an der haftungs-
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rechtlichen Betrachtung nichts. Rechtsanwalt A.
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war im Rahmen des un-
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streitigen Mandatsumfanges verpflichtet, die Rechte der Klägerin an dem Vermächtnisgrundstück gemäß § 885 BGB, § 938 Abs. 2 ZPO (für den Fall eines
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Rückforderungsanspruchs auf den veräußerten Erbteil nebst abgetretenem Vorausvermächtnis gemäß §§ 812, 138 Abs. 1 BGB) und § 899 BGB (für den Fall
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einer auch im verfügenden Teil nach § 138 Abs. 2 BGB nichtigen Erbteilsveräußerung) umfassend zu sichern (vgl. BGH, Urt. v. 29. April 1993 - IX ZR
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101/92, WM 1993, 1508, 1509; ferner BGH, Urt. v. 13. März 1997 - IX ZR
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81/96, WM 1997, 1392, 1394; v. 9. Juli 1998 - IX ZR 324/97, WM 1998, 2247).
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Dies hätte er nach der rechtlich nicht zu beanstandenden tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichtes auch rechtzeitig vor dem Antrag auf Eintragung
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der Grundschuld in Abteilung III Nr. 2 des Grundbuchs bewirken können.
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Der Beklagte hätte ebenfalls im Rahmen des unstreitigen Mandatsumfanges mit der Klägerin ihre weitergehenden Rechte - hier gegenüber Rechtsanwalt A.
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- sichern und zu diesem Zweck die noch laufende Verjährung un-
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terbrechen müssen. Zugunsten der Klägerin spricht innerhalb beider Mandatsverhältnisse die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens. Die Grundschuld-
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gläubigerin hätte bei einem Vorgehen auf den bezeichneten Wegen nicht mit
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Wirksamkeit gegenüber der Klägerin das Recht in Abteilung III Nr. 2 des
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Grundbuchs erwerben können.
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Ganter
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Raebel
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Cierniak
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Kayser
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Lohmann
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