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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZR 196/17
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vom
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16. August 2018
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in dem Rechtsstreit
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ECLI:DE:BGH:2018:160818BIXZR196.17.0
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, die
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Richter Dr. Schoppmeyer und Meyberg
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am 16. August 2018
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beschlossen:
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Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 12. Juli
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2018 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
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Gründe:
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1
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Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103
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Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen
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und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte
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des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in seinem Beschluss vom
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12. Juli 2018 die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang
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daraufhin geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben. Er hat die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit seinem die
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Beschwerde zurückweisenden Beschluss eine den Kern der Angriffe betreffende Begründung (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO) beigefügt. Von einer weiterreichenden Begründung wird auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der die Anhörungsrüge zurückweisende Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem
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- 3 -
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Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu
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eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks.
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15/3706 S. 16).
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Kayser
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Gehrlein
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Schoppmeyer
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Lohmann
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Meyberg
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Vorinstanzen:
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LG Bonn, Entscheidung vom 16.06.2016 - 14 O 66/14 OLG Köln, Entscheidung vom 05.07.2017 - 18 U 165/16 -
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