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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZR 194/03
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vom
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23. März 2006
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in dem Rechtsstreit
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-2-
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Detlev
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Fischer
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am 23. März 2006
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beschlossen:
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Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
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Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
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17. Juli 2003 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
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Der
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Gegenstandswert
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des
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Beschwerdeverfahrens
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wird
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auf
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215.405,20 Euro festgesetzt.
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Gründe:
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1
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Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch
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unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543
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Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
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2
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Der von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgezeigte Rechtsfehler eines
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unzulässigen Teilurteils gebietet nicht die Zulassung der Revision. Rechtsfehler
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in einer Einzelfallentscheidung, wie vorliegend gegeben, begründen die Zulassung der Revision nur in seltenen Ausnahmefällen (vgl. BGH, Beschl. v.
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- 3 -
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11. Februar 2003 - XI ZR 113/02, BGHR ZPO n.F. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Bedeutung, grundsätzliche 2 (Gründe)). Hier kommt die Besonderheit hinzu, dass
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das Berufungsgericht die Frage der Zulässigkeit des Teilurteils - wohl im Hinblick auf die fehlende Rüge in der Berufungsbegründung - nicht erörtert oder
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auch schlicht übersehen hat.
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3
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Der im landgerichtlichen Teilurteil aufgeführte Gesichtspunkt, es handele
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sich um separate Streitgegenstände, auf den das Berufungsgericht in seiner
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allgemeinen Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des Landgerichts möglicherweise Bezug genommen hat, ist weder verallgemeinerungsfähig noch
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kann er auf eine nicht unerhebliche Zahl künftiger Sachverhalte übertragen
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werden (vgl. BGHZ 159, 135, 139). Im Übrigen ist das Berufungsgericht hinsichtlich der Vereinbarung vom 5./6. Mai 1997 mit zutreffender Begründung, die
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von der Nichtzulassungsbeschwerde auch nicht weiter in Frage gestellt wird,
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von einer inkongruenten Deckung (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 GesO) ausgegangen.
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Auch im Hinblick hierauf fehlt es am Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (BGH, Beschl. v. 12. Februar 2004 - V ZR 247/03,
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NJW 2004, 1167, 1169); eine ernsthafte Gefahr der Divergenz zu späteren Entscheidungen besteht nicht.
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- 4 -
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4
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.
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Dr. Gero Fischer
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Dr. Ganter
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Kayser
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Raebel
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Dr. Detlev Fischer
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Vorinstanzen:
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LG München I, Entscheidung vom 19.11.2002 - 3 O 14192/99 OLG München, Entscheidung vom 17.07.2003 - 19 U 1556/03 -
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