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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 194/03
vom
23. März 2006
in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Detlev
Fischer
am 23. März 2006
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
17. Juli 2003 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der
Gegenstandswert
des
Beschwerdeverfahrens
wird
auf
215.405,20 Euro festgesetzt.
Gründe:
1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch
unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
2
Der von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgezeigte Rechtsfehler eines
unzulässigen Teilurteils gebietet nicht die Zulassung der Revision. Rechtsfehler
in einer Einzelfallentscheidung, wie vorliegend gegeben, begründen die Zulassung der Revision nur in seltenen Ausnahmefällen (vgl. BGH, Beschl. v.
- 3 -
11. Februar 2003 - XI ZR 113/02, BGHR ZPO n.F. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Bedeutung, grundsätzliche 2 (Gründe)). Hier kommt die Besonderheit hinzu, dass
das Berufungsgericht die Frage der Zulässigkeit des Teilurteils - wohl im Hinblick auf die fehlende Rüge in der Berufungsbegründung - nicht erörtert oder
auch schlicht übersehen hat.
3
Der im landgerichtlichen Teilurteil aufgeführte Gesichtspunkt, es handele
sich um separate Streitgegenstände, auf den das Berufungsgericht in seiner
allgemeinen Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des Landgerichts möglicherweise Bezug genommen hat, ist weder verallgemeinerungsfähig noch
kann er auf eine nicht unerhebliche Zahl künftiger Sachverhalte übertragen
werden (vgl. BGHZ 159, 135, 139). Im Übrigen ist das Berufungsgericht hinsichtlich der Vereinbarung vom 5./6. Mai 1997 mit zutreffender Begründung, die
von der Nichtzulassungsbeschwerde auch nicht weiter in Frage gestellt wird,
von einer inkongruenten Deckung (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 GesO) ausgegangen.
Auch im Hinblick hierauf fehlt es am Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (BGH, Beschl. v. 12. Februar 2004 - V ZR 247/03,
NJW 2004, 1167, 1169); eine ernsthafte Gefahr der Divergenz zu späteren Entscheidungen besteht nicht.
- 4 -
4
Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Kayser
Raebel
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 19.11.2002 - 3 O 14192/99 OLG München, Entscheidung vom 17.07.2003 - 19 U 1556/03 -