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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZR 176/05
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vom
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18. Januar 2007
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in dem Rechtsstreit
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-2-
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev
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Fischer
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am 18. Januar 2007
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beschlossen:
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Dem Beklagten wird wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Neubrandenburg vom 14. Juni 2005 Wiedereinsetzung in
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den vorigen Stand gewährt.
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Gründe:
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1
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Der Beklagte war ohne sein Verschulden gehindert, die Frist zur Begründung der Revision einzuhalten (§ 233 ZPO).
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2
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Er hat rechtzeitig Prozesskostenhilfe beantragt, die ihm durch Beschluss
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des Senats vom 29. September 2005, zugestellt am 11. Oktober 2005, gewährt
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worden ist. Mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2005 hat er Wiedereinsetzung in
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den vorigen Stand beantragt und um Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist gebeten. Diese ist ihm durch Verfügung des Senatsvorsitzenden vom
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26. Oktober 2005 gewährt worden. Innerhalb der verlängerten Frist hat er die
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Revision begründet.
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Zwar muss die versäumte Prozesshandlung gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2
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Halbs. 1 ZPO innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO nachgeholt werden. Im
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vorliegenden Fall betrug die Frist einen Monat (§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Innerhalb dieser Frist hat der Beklagte die Revisionsbegründung nicht eingereicht. Nach herrschender Meinung ersetzt ein Antrag auf Fristverlängerung die
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Einreichung der Revisionsbegründung nicht (BGH, Beschl. v. 7. Juni 1999
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- II ZB 25/98, NJW 1999, 3051).
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Es kann offen bleiben, ob an der auf einer verfassungskonformen Auslegung der Vorschriften zur Wiedereinsetzung beruhenden Rechtsprechung
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(BGH, Beschl. v. 9. Juli 2003 - XII ZB 147/02, NJW 2003, 2375 ff; v. 25. September 2003 - III ZB 84/02, NJW 2003, 3762 f; v. 17. Juni 2004 - IX ZB 208/03,
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NJW 2004, 2902 f) auch nach der Einfügung des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO
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durch das Erste Justizmodernisierungsgesetz vom 1. Juli 2004 festzuhalten ist
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(dahin tendierend etwa Knauer/Wolf NJW 2004, 2857, 2863; Born NJW 2005,
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2042, 2044). Jedenfalls hat die Verfügung des Senatsvorsitzenden vom
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26. Oktober 2005 im vorliegenden Fall ein schützenswertes Vertrauen darauf
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geschaffen, dass das Erfordernis der Nachholung der versäumten Prozesshandlung - hier der Revisionsbegründung - innerhalb der durch § 234 Abs. 1
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ZPO bestimmten Antragsfrist entsprechend der bisherigen Rechtsprechung
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nicht beachtet werden muss. Als dem Beklagten diese Verfügung bekannt geworden ist, hätte er die Frist noch wahren können.
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Dr. Gero Fischer
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Dr. Ganter
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Dr. Kayser
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Raebel
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Dr. Detlev Fischer
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Vorinstanzen:
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AG Neubrandenburg, Entscheidung vom 03.03.2005 - 9 C 26/05 LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 14.06.2005 - 1 S 42/05 -
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