75 lines
No EOL
2.4 KiB
Text
75 lines
No EOL
2.4 KiB
Text
BUNDESGERICHTSHOF
|
||
BESCHLUSS
|
||
IX ZR 175/05
|
||
vom
|
||
7. Februar 2008
|
||
in dem Rechtsstreit
|
||
|
||
-2-
|
||
|
||
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
|
||
Dr. Gero Fischer, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und
|
||
den Richter Dr. Detlev Fischer
|
||
am 7. Februar 2008
|
||
beschlossen:
|
||
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
|
||
Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom
|
||
15. September 2005 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
|
||
Der
|
||
|
||
Gegenstandswert
|
||
|
||
des
|
||
|
||
Beschwerdeverfahrens
|
||
|
||
wird
|
||
|
||
auf
|
||
|
||
42.543,31 € festgesetzt.
|
||
|
||
Gründe:
|
||
1
|
||
|
||
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
|
||
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO; § 26 Nr. 8 EGZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch
|
||
erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
|
||
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
|
||
|
||
2
|
||
|
||
1. Entgegen der Ansicht der Beschwerde kommt der Rechtssache keine
|
||
Grundsatzbedeutung zu. Da die aufgeworfene Rechtsfrage auslaufendes Recht
|
||
betrifft, hätte zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit aufgezeigt werden müssen, dass eine höchstrichterliche Entscheidung gleichwohl für die Zukunft rich-
|
||
|
||
- 3 -
|
||
|
||
tungsweisend sein kann, weil entweder noch über eine erhebliche Anzahl von
|
||
Fällen nach altem Recht zu entscheiden oder die Frage für das neue Recht weiterhin von Bedeutung ist (vgl. BGHZ 154, 288, 289; Beschl. v. 24. September
|
||
2003 - IV ZB 41/02, NJW 2004, 289 f). Hieran fehlt es. Die aufgezeigte Fragestellung ist nur für das alte Recht von Bedeutung, weil nach neuem Recht die
|
||
Unterbrechung (jetzt: Neubeginn der Verjährung) nur noch ganz eingeschränkt
|
||
gilt (§ 212 BGB n.F.) und die hier in Frage stehende Verknüpfung nicht mehr in
|
||
Betracht kommt. Hinsichtlich etwaiger Altfälle hat die Beschwerde keine konkrete Klärungsbedürftigkeit aufgezeigt.
|
||
3
|
||
|
||
2. Die einzelfallbezogenen Ausführungen des Berufungsgerichts zur Verjährungsfrage und zur Zustellungsproblematik erweisen sich auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerde aufgezeigten Gesichtspunkte als beanstandungsfrei.
|
||
|
||
- 4 -
|
||
|
||
4
|
||
|
||
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
|
||
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
|
||
Dr. Gero Fischer
|
||
|
||
Prof. Dr. Gehrlein
|
||
Lohmann
|
||
|
||
Vill
|
||
Dr. Detlev Fischer
|
||
|
||
Vorinstanzen:
|
||
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 14.03.2005 - 2 O 7987/04 OLG Nürnberg, Entscheidung vom 15.09.2005 - 13 U 798/05 -
|
||
|
||
|