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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 169/03
vom
22. September 2005
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 22. September 2005
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Brandenburgischen
Oberlandesgerichts vom 26. Juni 2003 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114
ZPO). Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 ZPO). Insbesondere
hat das Berufungsgericht nicht gegen seine Pflicht zur Gewährung rechtlichen
Gehörs verstoßen. Die Klägerin hat zur Frage der Kenntnis der Beklagten im
Sinne von § 130 InsO nicht ausreichend vorgetragen und hat ihr Vorbringen
trotz eines entsprechenden richterlichen Hinweises nicht ergänzt.
Fischer
Raebel
Cierniak
Vill
Lohmann