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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZR 169/03
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vom
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22. September 2005
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in dem Rechtsstreit
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- 2 -
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
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am 22. September 2005
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beschlossen:
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Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
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für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
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Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Brandenburgischen
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Oberlandesgerichts vom 26. Juni 2003 wird zurückgewiesen.
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Gründe:
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Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114
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ZPO). Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert
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die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 ZPO). Insbesondere
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hat das Berufungsgericht nicht gegen seine Pflicht zur Gewährung rechtlichen
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Gehörs verstoßen. Die Klägerin hat zur Frage der Kenntnis der Beklagten im
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Sinne von § 130 InsO nicht ausreichend vorgetragen und hat ihr Vorbringen
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trotz eines entsprechenden richterlichen Hinweises nicht ergänzt.
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Fischer
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Raebel
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Cierniak
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Vill
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Lohmann
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